(1) Die Betagtensozialhilfedienste sind in organischer Verbindung mit den anderen Sozial- und Gesundheitsdiensten und mit der Wohnungspolitik zu programmieren und vorzubereiten.
(2) Die einzelnen Einrichtungen, welche die Betagtensozialhilfedienste verwalten, sind zur offenen Zusammenarbeit untereinander und zur Kontaktpflege mit anderen Sozial- und Gesundheitsdiensten verpflichtet.