(1) Die Betagtensozialhilfedienste bestehen in finanziellen Vorsorge- oder Alternativleistungen hinsichtlich Heimunterbringung, in der Vorbehaltung von Kleinwohnungen für betagte Menschen, in Leistungen zur Gesundheitspflege und Haushaltshilfe innerhalb der Wohnung, in ambulatorischen Leistungen gesundheitlicher und sozialer Art und in Einrichtungen mit teilweisem oder vollem Wohngemeinschaftscharakter.
(2) Die verschiedenen Dienste sind auf jeden Fall zweckdienlich miteinander zu verbinden, so daß eine funktionelle Koordinierung der Betagtensozialhilfe gewährleistet wird.
(3) Der Gebietsbereich der Dienste umfaßt die Gemeinde, Gemeindeteile oder mehrere Gemeinden; auf keinen Fall darf er die Größe eines Bezirkes überschreiten.