Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) Für die Förderung der Befähigung und der Spezialisierung der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und in der ländlichen Hauswirtschaft sorgt die Landesverwaltung, indem sie selbst für Landarbeiter und für ländliche Wirtschäfterinnen Berufsertüchtigungskurse abhält oder indem sie die Ermächtigung zur Abhaltung solcher Kurse erteilt.
(2) Als Arbeitskräfte auf dem Sektor der Landwirtschaft sind im Sinne dieses Gesetzes die Kleinbauern, die selbst den Boden bearbeiten sowie die fixen landwirtschaftlichen Lohnarbeiter und die landwirtschaftlichen Taglöhner anzusehen, die ihre berufliche Tätigkeit in irgend einer Form der Bearbeitung des Bodens, der Waldbewirtschaftung, der Viehwirtschaft sowie der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zum Zwecke der Verarbeitung oder des Absatzes landwirtschaftlicher Produkte widmen, sofern diese noch zur normalen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung gehören.
(3) Als ländliche Wirtschafterinnen gelten auch die Bäuerinnen, das fixe weibliche Dienstpersonal und die Taglöhnerinnen, die in der weiblichen landwirtschaftlichen Arbeit und in der Kleintierhaltung tätig sind.