Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Dezember 1967, Nr. 54.
(1) Wenn die Kurse mehrjährig sind, steigen die Schüler in den nächsthöheren Lehrgang auf, nachdem sie den vorhergehenden mit positivem Erfolg besucht haben. Auf dem Sektor der Landwirtschaft legt der Schüler am Ende der Berufsertüchtigungskurse eine Eignungsprüfung ab, um für den entsprechenden Ausbildungszweig eine Bestätigung über die Qualifizierung oder Spezialisierung zu erhalten.
(2) Die Prüfungskommissionen werden vom Landesausschuß ernannt und bestehen aus dem Direktor des Kurses oder aus dem Lehrer, der mit der Direktion beauftragt ist, aus den Lehrern für die einzelnen Unterrichtsgegenstände, aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die von den entsprechenden bedeutendsten Gewerkschaftsorganisationen in der Provinz bestimmt werden, sowie aus einem Vertreter der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung.
(3) Das Prüfungsergebnis wird mit einem eigenen Zeugnis bestätigt, das vom Direktor des Kurses und vom Vertreter der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung unterfertigt wird.