(1) In öffentlich zugänglichen Privatgebäuden, auf welche die Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 1 zutreffen, ausgenommen in jenen, für die eine spezifische Bereichsregelung besteht, ist die Benutzbarkeit auch für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten zu gewährleisten.
(2) Ist die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche größer als 200 m2, ist eine Sanitäranlage gemäß Artikel 44 vorzusehen.
(3) In den einzelnen Räumen müssen angemessene Bewegungsflächen vorhanden sein.
(4) Bei Neueröffnungen oder Nutzungsänderungen, mit Ausnahme eines Wechsels der Geschäftsführung, muss die Baueinheit benutzbar gemacht werden.