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In vigore al: 08/03/2016

l) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2009 , Nr. 541)
Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Jänner 2010, Nr. 3

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse in privaten und öffentlichen Gebäuden sowie in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden, auf öffentlichen Flächen, in Einrichtungen für öffentliche Dienste und an öffentlich zugänglichen Orten. Sie fördert dadurch die größtmögliche Selbständigkeit und Sicherheit sowie das soziale Leben von Personen mit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkten bzw. fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung gilt für den Neubau, für die Umgestaltung von funktionellen Einheiten sowie für die Erweiterung und Änderung der Zweckbestimmung folgender öffentlicher wie privater Gebäude, Einrichtungen und Flächen:

  1. Wohnbauten und Gebäude des sozialen Wohnbaus,
  2. öffentliche und öffentlich genutzte sowie öffentlich zugängliche private Gebäude und Einrichtungen,
  3. Beherbergungsbetriebe sowie Gebäude und Räume für Betriebe der Sektoren Industrie, Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Dienstleistungen, beschränkt auf die öffentlich zugänglichen Bereiche,
  4. Gesundheitseinrichtungen,
  5. ausgestattete Einrichtungen und Flächen, welche für öffentliche Veranstaltungen bestimmt sind, auf privatem oder öffentlichem Grund, begrenzt auf den Standort der Veranstaltung,
  6. Fußgängerflächen und -wege in im Sinne der Straßenverkehrsordnung abgegrenzten Wohngebieten, einschließlich der Parkplätze,
  7. neue Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr: Luft-, Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Seilbahnanlagen,
  8. ortsfeste Einrichtungen und Anlagen für den öffentlichen Personenverkehr,
  9. Innenräume und Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden oder öffentlich zugänglichen Privatgebäuden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für ordentliche Instandhaltungsarbeiten. Bei geringfügigen Arbeiten sind alle Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzbarkeit der betroffenen Räume oder Bereiche zu treffen; auf alle Fälle ist, beschränkt auf die jeweils geplante Arbeit, zu gewährleisten, dass Zugang und Nutzung mühelos sind.

(3) In Wohngebäuden, mit Ausnahme jener des sozialen Wohnbaus, gilt diese Verordnung für das gesamte Gebäude nur im Falle einer Gesamtsanierung.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Technikräume, zu denen nur Fachpersonal Zugang hat.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für jene Teile der als Kasernen oder für einen ähnlichen Zweck genutzten Anlagen und Räume, deren öffentliche Benützung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung versteht man unter:

  1. sozialem Wohnbau“ die vom Wohnbauinstitut und den Gemeinden errichteten Wohnbauten,
  2. architektonischen Hindernissen“ alle Hindernisse, welche die selbständige und sichere Benützung von Bereichen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen einschränken oder verhindern,
  3. Benutzbarkeit“ die Möglichkeit, Bereiche, Einrichtungen, Gebäude und Ausstattungen selbständig, einfach und sicher bzw. mühe- und gefahrlos benützen zu können,
  4. Benutzbarkeit städtischer Außenanlagen“ die Möglichkeit für die Allgemeinheit, problemlos und sicher Verkehrsflächen, Verkehrsmittel und öffentliche Flächen benützen zu können,
  5. Benutzbarkeit der Bauten“ die Möglichkeit für die Allgemeinheit, problemlos und sicher öffentliche wie private Bauwerke benützen zu können,
  6. Zugänglichkeit“ die Möglichkeit, den Tagesbereich und die Sanitäranlage einer Baueinheit einschließlich der entsprechenden Verbindungswege benützen zu können, wobei der Haupteingang des Gebäudes oder, im Falle der Betriebe laut den Artikeln 12 und 13, auch ein gleichwertiger Eingang für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten nutzbar sein muss,
  7. Adaptierbarkeit“ die Möglichkeit, bestehende Bauwerke durch Arbeiten benutzbar zu machen, die sich weder auf die Gebäudestruktur noch auf die gemeinsamen Gebäudeteile und Anlagen auswirken.

Art. 4 (Änderung der Zweckbestimmung)

(1) Für Arbeiten laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, welche die Änderung der Zweckbestimmung zur Nutzung durch die Allgemeinheit einer privaten, öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Liegenschaft oder eines Teiles davon mit sich bringen, gelten, sofern es sich nicht um Bauarbeiten handelt, die Vorschriften über die Zugänglichkeit.

(2) Bei Ausstellung von Baukonzessionen sowie von Bewohn- oder Benutzbarkeitserklärungen ist die Einhaltung der Vorschriften laut Absatz 1 zu überprüfen.

Art. 5 (Verbindung zu den Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen)

(1) In allen benutzbaren Gebäuden, die keinen besonderen Brandschutzvorschriften unterliegen, müssen auf alle Fälle technische Vorkehrungen vorgesehen werden, die zur Verringerung der Brandgefahr für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten notwendig sind, unbeschadet der Brandschutzbestimmungen über die spezifische Tätigkeit.

(2) In allen öffentlichen oder öffentlich genutzten Gebäuden, wo Fluchtwege im Sinne des Brandschutzes vorgesehen sind, jedoch für Personen mit Behinderung kein zugängliches System von Ausgängen zur Noträumung vorhanden ist, sind bei der Planung, in Absprache mit dem Bauherrn oder dem jeweiligen Arbeitgeber, technische oder betriebliche Maßnahmen gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung, festzulegen.

Art. 6 (Benutzbarkeitssymbol)

(1) Gemäß dieser Verordnung angepasste Gebäude, Bereiche, Einrichtungen und Beförderungsmittel, müssen an einer gut sichtbaren Stelle mit dem in Anhang A abgebildeten Benutzbarkeitssymbol gekennzeichnet sein.

(2) Das Benutzbarkeitssymbol wird von der Landesabteilung Familie und Sozialwesen nach Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ausgestellt.

Art. 7 (Technische Unterlagen)

(1) Aus den technischen Unterlagen müssen die geplanten Lösungen und technischen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Benutzbarkeit, die Zugänglichkeit und die Adaptierbarkeit hervorgehen.

(2) Liegt die Benutzbarkeit vor, müssen aus den Unterlagen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften betroffenen Baueinheiten und -teile samt dem Nachweis ihrer Vorschriftsmäßigkeit hervorgehen. Liegt die Zugänglichkeit vor, müssen in den Unterlagen die benutzbaren Bereiche aufscheinen. Die Adaptierbarkeit von Baueinheiten und -teilen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, aus denen die Elemente ersichtlich sind, die zu ersetzen oder einzubauen sind.

(3) Die technischen Unterlagen sind mit einem Bericht zu versehen, der folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Projektlösungen und eventuelle Arbeiten, die zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse vorgesehen sind,
  2. technische Maßnahmen betreffend Tragwerke und Anlagen,
  3. zu verwendende Baustoffe,
  4. Benutzbarkeitsgrad,
  5. vorgesehene Lösungen zur Adaptierung des Gebäudes,
  6. Detailangaben des Projekts, die nicht in graphischer Form dargestellt werden können.

(4) Werden andersartige Lösungen als die von dieser Verordnung vorgesehenen vorgeschlagen, so müssen die technischen Unterlagen und der Bericht durch die Erläuterung dieser Lösungen und der dadurch erzielbaren, gleichwertigen oder besseren Qualität ergänzt werden.

(5) Den Bauprojekten muss eine Erklärung des Planers bzw. der Planerin über die Übereinstimmung der technischen Unterlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung beigelegt werden.

(6) Werden andersartige Lösungen vorgeschlagen, ist die Erklärung durch die technischen Unterlagen und den Bericht laut Absatz 4 zu ergänzen.

Art. 8 (Übereinstimmungsbescheinigung und Abweichungen)

(1) Bei Ausstellung der Baukonzession durch die zuständige Dienststelle ist die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Verordnung zu überprüfen.

(2) Bei Umbauarbeiten sind Abweichungen zulässig, wenn für bestimmte Tragwerks- und Anlagenteile eine technische oder urbanistische Unmöglichkeit nachgewiesen wird oder ein Schutz von Gütern aufgrund ihres künstlerischen und geschichtlichen Werts erforderlich ist.

(3) Die Abweichungen laut Absatz 2 werden von der für die Ausstellung der Baukonzession oder der urbanistischen Konformitätserklärung zuständigen Dienststelle, nach Einholen eines Gutachtens der Landesabteilung Familie und Sozialwesen gewährt. Für Arbeiten von Landesinteresse wird das genannte Gutachten vom technischen Landesbeirat ausgestellt, wobei dieser durch den Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Familie und Sozialwesen oder eine von ihm bzw. ihr bevollmächtigte Person ergänzt wird.

(4) Die leitende bzw. die verantwortliche Person des zuständigen Amtes muss bei Ausstellung der Benutzbarkeitserklärung oder einer gleichwertigen Bescheinigung für das Bauvorhaben feststellen, ob dieses unter Beachtung der geltenden Vorschriften über die Beseitigung von architektonischen Hindernissen ausgeführt wurde. Zu diesem Zweck muss beim Eigentümer der Liegenschaft oder beim Inhaber der Baukonzession eine Erklärung der Bauleitung angefordert werden, womit die Beachtung dieser Verordnung bescheinigt wird.

(5) In den Fällen laut Artikel 16 Absatz 1 wird die Einhaltung der Bestimmungen über die Beseitigung von architektonischen Hindernissen durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Bewilligung und Akkreditierung überprüft. Etwaige Abweichungen werden gemäß Absatz 3 gewährt.

2. Abschnitt
Gebäudearten

Art. 9 (Öffentliche Gebäude)

(1) Die öffentlichen Gebäude müssen für die Allgemeinheit in ihrer gesamten Ausdehnung selbständig benutzbar sein, wobei Ermüdungsquellen und Unannehmlichkeiten zu verhindern sind. Die Benutzbarkeit muss durch gemeinsame Wege gewährleistet sein.

(2) Jedes Geschoss der öffentlichen Gebäude, wo mindestens eine Sanitärgruppe untergebracht ist, muss über eine ausschließlich von Personen mit Behinderung genutzte Sanitäranlage gemäß Artikel 44 verfügen, deren Zugang außerhalb der anderen Sanitäranlagen liegt. In wichtigen Gebäuden mit beträchtlichem Besucheraufkommen ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, nach Geschlechtern getrennte Sanitäreinrichtungen bereitzustellen. Eine ausschließlich den Personen mit Behinderung vorbehaltene Sanitäranlage ist nur bei einer stufenlosen, höchstens 60 m langen Verbindung zulässig.

(3) In Kindergärten ist die Einrichtung einer einzigen Sanitäranlage gemäß Artikel 44 ausreichend.

(4) In Schulen mit weniger als zehn Klassen ist die Einrichtung einer einzigen Sanitäranlage gemäß Artikel 44 ausreichend.

Art. 10 (Wohnbauten und Gebäude des sozialen Wohnbaus)

(1) In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen alle Gemeinschaftsbereiche benutzbar sein.

(2) In Wohnbauten mit Ausnahme von Ein- und Mehrfamilienhäusern ohne Gemeinschaftsbereiche, muss in allen Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen oder wo sich der Zugang zur obersten Wohneinheit über der dritten Ebene einschließlich etwaiger Lauben oder Halbgeschosse befindet, für jede Haupttreppe ein Aufzug angelegt werden. In diesem Fall müssen alle Gemeinschaftsbereiche benutzbar sein. Als Tiefgeschosse gelten nicht bewohnbare, unterirdisch angelegte Geschosse. In Mehrfamilienhäusern mit weniger als vier Wohneinheiten muss die Adaptierbarkeit gegeben sein. Ist kein Aufzug erforderlich, so ist in den Gemeinschaftsbereichen die Zugänglichkeit zu gewährleisten.

(3) Auf gemeinschaftlichen Außenflächen der Wohnbauten und der Gebäude des sozialen Wohnbaus muss mindestens ein Weg vorhanden sein, der für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten begeh- oder befahrbar ist.

(4) Die Hausbewohnerinnen und -bewohner, die von der Gemeinde das am Fahrzeug anzubringende Kennzeichen für Personen mit wesentlich eingeschränkter Bewegungsfähigkeit erhalten, haben bei der Zuteilung von zum Gebäude gehörenden Stellplätzen den Vorrang. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen der Person mit Behinderung Rechnung getragen.

(5) Alle Baueinheiten laut Absatz 2 müssen die Voraussetzung der Zugänglichkeit erfüllen und vollkommen adaptierbar sein.

(6) In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen mindestens fünf Prozent der Wohnungen und auf jeden Fall mindestens eine Baueinheit benutzbar sein.

(7) Mindestens eine Sanitäranlage der benutzbaren Wohnungen des sozialen Wohnbaus muss die Merkmale laut Artikel 44 aufweisen.

Art. 11 (Öffentlich zugängliche Privatgebäude)

(1) In öffentlich zugänglichen Privatgebäuden, auf welche die Maßnahmen laut Artikel 2 Absatz 1 zutreffen, ausgenommen in jenen, für die eine spezifische Bereichsregelung besteht, ist die Benutzbarkeit auch für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten zu gewährleisten.

(2) Ist die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche größer als 200 m2, ist eine Sanitäranlage gemäß Artikel 44 vorzusehen.

(3) In den einzelnen Räumen müssen angemessene Bewegungsflächen vorhanden sein.

(4) Bei Neueröffnungen oder Nutzungsänderungen, mit Ausnahme eines Wechsels der Geschäftsführung, muss die Baueinheit benutzbar gemacht werden.

Art. 12 (Beherbergungsbetriebe)

(1) In den Beherbergungsbetrieben laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, und in Schülerheimen müssen alle Gemeinschaftsbereiche und Einrichtungen auch durch Vertikalverbindungen benutzbar sein. Unter gemeinschaftlichen Bereichen und Einrichtungen versteht man:

  1. die Außenflächen des Gebäudes wie Gärten, Schwimmbecken, Parkplätze und Erholungsflächen einschließlich solcher für Kinder,
  2. die Sanitäranlagen gemäß Artikel 44 in den Gemeinschaftsbereichen,
  3. den Ess- oder Frühstücksraum, die Stube und ähnliche Räume, die den Hausgästen vorbehalten sind,
  4. die den Hausgästen vorbehaltene Bar,
  5. den Lese-, Fernseh- und Spielraum oder Ähnliches,
  6. die Fitnessräume, die Sauna, das Hallenbad, das Solarium und Ähnliches; Duschen und Umkleideräume müssen, falls vorhanden, den in den Artikeln 45 und 46 genannten Merkmalen entsprechen.

(2) Wenigstens ein Weg der zu den Außenflächen der Beherbergungsbetriebe führt, muss benutzbar sein.

(3) Für Beherbergungsbetriebe mit mehr als zwölf Betten gelten die Vorschriften dieser Verordnung auf den aufgerundeten Anteil von zehn Prozent der Beherbergungskapazität.

(4) In Zimmern, deren Betten auch für Personen mit Behinderung bestimmt sind, müssen Sanitäranlagen und Duschen gemäß den Artikeln 44 und 45 vorhanden sein. Diese Zimmer müssen vorzugsweise in den unteren Geschossen des Gebäudes und auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe eines statisch sicheren Ortes bzw. eines von jeder Person benutzbaren Fluchtweges untergebracht sein.

(5) Verfügen die Zimmer nicht über Sanitäranlagen und Duschen, müssen auf demselben Geschoss eine Sanitäranlage und eine Dusche gemäß den Artikeln 44 und 45 vorhanden sein.

(6) Beim Ausbau eines Beherbergungsbetriebs müssen sämtliche ausgebauten Gebäudebereiche von jeder Person benutzbar sein.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Beherbergungsbetriebe, die nicht mit öffentlichen oder privaten Fahrzeugen erreichbar sind oder keine Zufahrt haben.

(8) Unbeschadet von Artikel 10 unterliegen Beherbergungsbetriebe mit bis zu sechs Gästezimmern oder bis zu vier Ferienwohnungen nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

Art. 13 (Schank- und Speisebetriebe)

(1) Die Außenflächen von Schank- und Speisebetrieben laut den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, müssen bis zum Haupteingang oder einem gleichwertigen Eingang durch mindestens einen benutzbaren Weg benutzbar sein.

(2) Die Betriebe müssen mindestens eine Sanitäranlage gemäß Artikel 44 aufweisen, mit Ausnahme jener laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, wo die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche kleiner als 50 m2 ist.

(3) Die Benutzbarkeit ist dann gegeben, wenn mindestens ein für jede Person mühelos erreichbarer Betriebsraum sowie eine Sanitäranlage gemäß Artikel 44 vorhanden sind.

Art. 14 (Einrichtungen für Gemeinschaftszwecke)

(1) Bei Einrichtungen für Gemeinschaftszwecke muss die Benutzbarkeit aller Gebäudeteile gewährleistet sein.

(2) Sanitär- und Umkleidegruppen müssen mindestens eine Sanitäranlage bzw. einen Umkleideraum gemäß den Artikeln 44 und 46 aufweisen.

(3) In Einrichtungen, die Gemeinschaftszwecken dienen, muss mindestens eine Dusche je Duschraum die Voraussetzungen laut Artikel 45 erfüllen.

(4) In öffentlichen Veranstaltungsstätten müssen mindestens sieben Prozent der Besucherplätze den Personen mit Behinderung vorbehalten sein, und zwar vier Prozent davon als Rollstuhlplätze mit entsprechendem Bewegungsraum und drei Prozent für Personen mit anderen Behinderungen. Diese Plätze müssen:

  1. in der Nähe etwaiger Fluchtwege oder Sicherheitszonen vorgesehen werden und selbständig sowie mühelos erreichbar sein,
  2. durch einen ebenen Weg bzw. über Rampen oder, bei Treppen, durch einen Aufzug oder andere Hebevorrichtungen erreichbar sein,
  3. auch für Rollstuhlfahrende angemessene Mindestabmessungen haben, wobei die Zu- und Abfahrt von vorne oder von hinten durch eine ausreichende Bewegungsfläche gewährleistet werden muss.

(5) Sofern vorgesehen, müssen mindestens eine Bühne, ein Um- und ein Ankleideraum benutzbar sein.

Art. 15 (Öffentliche Sportanlagen)

(1) Bei Sportanlagen und Badeanstalten müssen in jeder Sanitär- und Umkleidegruppe sowie in jedem Duschraum jeweils mindestens eine Sanitäranlage, eine Dusche und ein Umkleideraum gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 vorhanden sein.

(2) Unumgängliche Hygieneschleusen bzw. Durchschreitebecken zu Schwimmbecken müssen mit von Rollstuhlfahrenden befahrbaren, geneigten Verbindungsflächen ausgestattet sein.

(3) In neuen oder sanierten Anlagen müssen die Schwimmbecken eine Zugangstreppe mit einer Stufenbreite von mindestens 0,90 m und beidseitigen Handläufen aufweisen. Außerdem muss die Benutzbarkeit auch für Personen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsfähigkeit durch eigens eingebaute Hebevorrichtungen gewährleistet sein.

(4) Bei Sportanlagen muss mindestens ein Kartenschalter benutzbar sein.

(5) In Tribünen muss eine waagrechte Freifläche für Rollstuhlplätze im Verhältnis von einem Rollstuhlplatz je 200 Besucherplätze vorhanden sein; es sind auf jeden Fall mindestens drei Rollstuhlplätze vorzusehen. Die Rollstuhlplätze müssen dem Zweck angemessene Mindestabmessungen haben, wobei die Zu- und Abfahrt von vorne oder von hinten durch eine ausreichende Bewegungsfläche gewährleistet werden muss. Grenzen diese Plätze an Bereiche entlang von Absturzkanten an, müssen Sicherheit und freie Sicht gewährleistet sein.

Art. 16 (Gesundheitseinrichtungen und Praxen von im Gesundheitswesen freiberuflich Tätigen)

(1) Abgesehen von den Bestimmungen laut Artikel 2, gilt diese Verordnung auch für Gesundheitseinrichtungen und für im Gesundheitswesen freiberuflich Tätige laut Artikel 39 Absatz 1 sowie Artikel 40 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, auch wenn weder umgebaut noch die Zweckbestimmung geändert wird, und zwar bei:

  1. Mitteilung, Bewilligung und Akkreditierung zur Ausübung neuer Tätigkeiten,
  2. Mitteilung, Bewilligung und Akkreditierung zur Umwandlung, Übersiedlung und Erweiterung von Tätigkeiten in bereits bestehenden Gebäuden.

(2) Diese Verordnung gilt auch für neu eröffnete, übersiedelte und erweiterte Praxen von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und Kinderärztinnen und Kinderärzten freier Wahl.

(3) Die Benutzbarkeit der Praxen von im Gesundheitswesen freiberuflich Tätigen muss gewährleistet sein, wobei mindestens eine öffentlich zugängliche Sanitäranlage gemäß Artikel 44 vorzusehen ist.

(4) Die Gesundheitseinrichtungen müssen für alle Patienten und Patientinnen, Besucher und Besucherinnen oder sonstige Benutzer und Benutzerinnen vollständig benutzbar sein. Die Benutzbarkeit muss durch gemeinsame Wege gewährleistet sein, sofern keine erwiesene Unmöglichkeit vorliegt.

(5) Die Nutzung der Verwaltungseinheiten zur Erstaufnahme muss gewährleistet werden; mindestens ein Schalter je Schaltergruppe muss auch für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungsfähigkeiten selbständig benutzbar sein. Personen mit eingeschränkten Sinnesfähigkeiten ist der selbständige Zugang zu einer Auskunftsstelle zu gewährleisten.

(6) Jedes Geschoss von Gesundheitseinrichtungen muss, unabhängig von der Anzahl der darauf befindlichen Abteilungen oder Dienste, folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. für Besucher und Besucherinnen müssen Sanitäranlagen laut Artikel 44 vorhanden sein, wie dies in den Voraussetzungen für die Bewilligung und Akkreditierung für die Gesundheitseinrichtungen vorgesehen ist,
  2. für Patienten und Patientinnen müssen Sanitäranlagen und Duschen laut den Artikeln 44 und 45 vorhanden sein, und zwar mindestens zehn Prozent von dem, was in den Voraussetzungen für die Bewilligung und Akkreditierung für die Gesundheitseinrichtungen vorgesehen ist,
  3. für alle öffentlich zugänglichen Aufzüge gelten die Anforderungen laut Artikel 39,
  4. die Fluchtwege müssen so angelegt sein, dass sie von Personen mit Behinderung selbständig benutzt werden können; der statisch sichere Ort muss daher stufenlos erreichbar sein. Rampen laut Artikel 20 sind zulässig.

Art. 17 (Von Pflichteinstellungen betroffene Arbeitsplätze)

(1) Unternehmen, die dazu verpflichtet sind, Personen mit Behinderung einzustellen, müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit diese selbständig und sicher arbeiten können.

(2) In den von Pflichteinstellungen betroffenen Arbeitsplätzen müssen lediglich folgende Bereiche von Arbeitsstätten benutzbar sein: Bereiche, wo Personen mit Behinderung eingesetzt werden können, Verwaltungsbereiche, Kantinen, Erholungsstätten, zumindest eine Sanitäranlage je vorhandene Sanitärgruppe gemäß Artikel 44 und Artikel 9 Absatz 2 und die Umkleideräume gemäß Artikel 46.

Art. 18 (Garagen und Stellplätze in öffentlichen Gebäuden, öffentlich zugänglichen Privatgebäuden und Gebäuden des sozialen Wohnbaus)

(1) In Gebäuden des sozialen Wohnbaus müssen mindestens fünf Prozent aller Stellplätze und auf jeden Fall mindestens ein Platz zum Abstellen von Fahrzeugen für Personen mit Behinderung vorbehalten sein.

(2) In öffentlichen Gebäuden und in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden müssen mindestens ein Stellplatz und ein zusätzlicher Platz je 40 Stellplätze oder Bruchteil davon zum Abstellen von Fahrzeugen für Personen mit Behinderung unentgeltlich zur Verfügung stehen. In Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen kann nur ein einziger Behindertenparkplatz vorgesehen sein.

(3) Das Tor der Garage, die zum Abstellen von Fahrzeugen für Personen mit Behinderung vorbehalten ist, muss so beschaffen sein, dass die Durchfahrt eines Rollstuhls bei geparktem Fahrzeug möglich ist. Es dürfen ausschließlich Klapptore bedarfsgerechter Bauart verwendet werden, deren Bedienung mit einem elektrischen Antrieb ausgestattet werden kann. Die Schalteinrichtungen müssen in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,20 m montiert sein.

(4) Neu gebaute oder umgebaute Garagen müssen benutzbar und mit einer selbsttätigen, durch Sensoren, Lichtschranken oder ähnlichen Vorrichtungen gesteuerten Beleuchtung ausgestattet sein.

(5) Die in diesem Artikel genannten Stellplätze müssen angemessen gekennzeichnet sein und sich in der Nähe der Aufzugsanlage befinden. Ihr Standort ist so zu wählen, dass bei Notfällen in kürzester Zeit ein statisch sicherer Ort, eine Sicherheitszone wie etwa das Treppenhaus oder ein benutzbarer Fluchtweg erreicht werden kann.

(6) Die Fußgängerrampen müssen mit Handläufen ausgestattet sein.

(7) Öffentliche oder öffentlich zugängliche Garagen, in denen auch Stellplätze für Autobusse vorhanden sind, müssen Stellplätze aufweisen, die den Fahrzeugen für die Beförderung von Menschen mit Behinderung vorbehalten sind.

3. Abschnitt
Technische Vorschriften über die Benutzbarkeit städtischer Außenanlagen

Art. 19 (Fußgängerflächen und -wege)

(1) Diese technischen Vorschriften betreffen die den Fußgängern im Verkehrsnetz vorbehaltenen Flächen und Wege und umfassen Gehsteige, Lauben, Straßenüberquerungen für Fußgänger, Unter- und Überführungen, Gehwege in Grünflächen und in Gärten sowie alle in Artikel 22 genannten Parkplätze, und zwar unabhängig von der Art der umliegenden Gebäude.

(2) Erschließungsanlagen wie Straßenbeläge, Strom-, Wasser- und Gasverteilungsnetze sowie Telefon- und Fernmeldeanlagen dürfen kein Hindernis für die Bewegungsfreiheit der Personen darstellen.

(3) Bei der Durchführung von Arbeiten auf Fußgängerflächen und -wegen ist die zuständige Behörde dazu verpflichtet, die Benutzbarkeit in der kürzest möglichen Zeit wiederherzustellen.

Art. 20 (Rampen)

(1) Höhenunterschiede können durch Rampen überwunden werden. Bei Neubauten darf die Neigung der Rampen höchstens fünf Prozent betragen, bei erwiesener technischer Unmöglichkeit acht Prozent. Bei Anpassungsarbeiten sind Neigungen bis zu acht Prozent zulässig.

(2) Ein Höhenunterschied von mehr als 2,00 m, der ausschließlich durch aufeinander folgende Rampen überwunden wird, gilt nicht als benutzbar.

(3) Die Rampen müssen folgende Mindestbreite aufweisen:

  1. 0,90 m in Privatgebäuden oder Flächen, die zu Wohnbauten oder Gebäuden des sozialen Wohnbaus gehören,
  2. 1,50 m bei Außenrampen an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bereichen,
  3. 0,90 m bei Streckenlängen unter 3 m oder wenn sie eine Treppe ergänzen.

(4) Am Rampenanfang und -ende sowie im Abstand von höchstens 10 m ist, unabhängig von der Mindestbreite, ein Podest mit den Mindestabmessungen 1,50 x 1,50 m anzuordnen, und zwar abzüglich des Schwenkbereichs etwaiger Türen.

(5) Ist neben der Rampe oder dem Podest keine geschlossene Brüstung vorhanden, so muss die Rampe über die gesamte Länge beidseitig mit einem mindestens 10 cm hohen Radabweiser versehen sein.

(6) Zudem ist entlang des freien Rampenrandes ein Handlauf mit 40 bis 45 mm Durchmesser in einer von der Handlaufachse bis zum fertigen Boden gemessenen Höhe von 0,95 m anzubringen; dieser ist an den Enden um 0,30 m bis zum Mauer- bzw. Bodenanschluss weiterzuführen. Auf alle Fälle gelten uneingeschränkt die Vorschriften über die Mindesthöhe von Brüstungen oder Handläufen an Absturzkanten.

(7) Verbindungsrampen der Gehwege zu den Gebäudezugängen müssen möglichst auf einer Länge von mindestens 1,50 m überdacht sein.

Art. 21 (Bodenbeläge)

(1) Bodenbeläge von Fußgängerflächen, -wegen und -rampen müssen aus rutschfestem, dichtem und homogenem Material gefertigt sein, damit keinerlei Hindernisse oder Unannehmlichkeiten bei der Fortbewegung auftreten.

(2) Eventuelle Höhenunterschiede zwischen den Elementen des Bodenbelags müssen so gering sein, dass sie kein Hindernis für Rollstuhlfahrende darstellen.

(3) Zur Orientierungshilfe für blinde oder sehbehinderte Personen sind Fußgängerwege,
-flächen und -rampen durch Material- und Farbkontrastwechsel oder geeignete Oberflächengestaltung kenntlich zu machen.

(4) In den Boden eingefügte Roste müssen eine Maschenweite aufweisen, die den Durchgang einer Kugel von 2 cm Durchmesser nicht ermöglicht. Roste mit parallel angeordneten Stäben sind so einzubauen, dass die Stäbe orthogonal zur Gehrichtung stehen.

Art. 22 (Parkplätze)

(1) Auf Parkplätzen, die zu Gebäuden oder Einrichtungen gehören oder an Fußgängerzonen angrenzen, ist für Personen mit Behinderung mindestens ein deutlich gekennzeichneter Stellplatz vorzusehen, und zwar in unmittelbarer Nähe der Gehwege und der Eingänge von Gebäuden oder Einrichtungen, damit die Gehwege von den Personen mit Behinderung vom Fahrzeug aus möglichst mühelos erreicht werden können.

(2) Auf öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Parkplätzen muss je 20 Plätze und einen weiteren Bruchteil von 20 ein Stellplatz für Personen mit Behinderung vorhanden sein.

(3) Von den zugelassenen Stellplätzen an den Hauptstraßen müssen auf 50 Stellplätze mindestens zwei Stellplätze Personen mit Behinderung vorbehalten sein.

(4) In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 25 Betten müssen, sofern sie mit Parkplätzen ausgestattet sind, mindestens zwei Stellplätze und ein weiterer je 40 Plätze oder Bruchteil davon für Personen mit Behinderung vorhanden sein. Außerdem muss ein hindernisfreier Weg vom Parkplatz bis zum Haupteingang oder bis zu einem gleichwertigen Eingang des Betriebs vorhanden sein.

(5) Bei Sportanlagen müssen in unmittelbarer Nähe des Haupteinganges den Fahrzeugen für Personen mit Behinderung vorbehaltene Stellplätze vorhanden sein, und zwar mindestens ein Stellplatz und zusätzlich ein Stellplatz je 40 Plätze oder Bruchteil davon. Der Weg vom Parkplatz zum Haupteingang muss benutzbar sein.

(6) Für Gesundheitseinrichtungen gilt Folgendes:

  1. in Gesundheitseinrichtungen muss neben den Stellplätzen laut diesem Artikel ein zusätzlicher Stellplatz für Fahrzeuge für Personen mit Behinderung in der Nähe eines jeden öffentlichen Eingangs vorhanden sein,
  2. die Stellplätze für Fahrzeuge für Personen mit Behinderung müssen sich an einem geeigneten Standort befinden,
  3. in der Nähe der öffentlichen Eingänge zu notfallmedizinischen Einrichtungen sind für Personen mit Behinderung mindestens ein Stellplatz sowie ein zusätzlicher Stellplatz je fünf vorhandene Plätze vorzusehen.

(7) Sind die von Pflichteinstellungen betroffenen Arbeitsplätze mit Parkplätzen ausgestattet, muss dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin mit Behinderung ein Stellplatz in unmittelbarer Nähe des Gebäudeeingangs zur Verfügung gestellt werden.

Art. 23 (Stadtmöblierung)

(1) Die von diesen technischen Vorschriften betroffene Stadtmöblierung umfasst alle auf öffentlichen Straßen und Flächen vorhandenen Gegenstände ausgenommen die vertikale Straßenbeschilderung.

(2) Die zur Stadtmöblierung gehörenden Gegenstände und Einrichtungen, einschließlich jener für Handelszwecke, müssen so angeordnet sein, dass sie benutzbar sind, von allen Personen gefahrlos verwendet werden können und kein Verkehrshindernis darstellen.

(3) Bäume, Sträucher und andere Pflanzen dürfen keine Gefahrenquelle und kein Verkehrshindernis darstellen.

4. Abschnitt
Technische Vorschriften über städtische öffentliche Linienverkehrsmittel

Art. 24 (Anfahrweg)

(1) Es wird entweder ein Gehsteig angefahren, wenn eine Haltestelle in dessen Nähe vorgesehen ist, oder eine Haltestelleninsel, wenn das Fahrzeug in der Straßenmitte hält. Der Anfahrweg muss so beschaffen sein, dass der Busfahrer bzw. die Busfahrerin dicht am Gehsteig und parallel dazu halten kann. Hält das Fahrzeug in der Straßenmitte, so muss die Strecke zwischen Gehsteig, Straßenüberquerung und Haltestelleninsel die Eigenschaften eines Gehweges aufweisen.

(2) Alle Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel müssen mit einem für den Aufenthalt von Personen geeigneten, gemäß Artikel 53 gekennzeichneten, vom Straßenverkehr abgeschirmten und beleuchteten Verweilplatz ausgestattet sein.

(3) Im Bereich von Ein- und Ausstiegsstellen muss der Gehsteig oder die Haltestelleninsel eine Mindesthöhe von 18 cm haben.

Art. 25 (Fahrzeugzugang)

(1) Für alle nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen Fahrzeuge gelten folgende Vorschriften:

  1. Fahrgästen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten muss der Fahrzeugzugang durch eine angemessene Türbreite und Fahrzeugbodenhöhe gewährleistet werden,
  2. eventuelle Hebebühnen oder Rampen müssen Abmessungen und Neigungen aufweisen, die eine selbständige Benützung ermöglichen.

(2) Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit ist der Zugang durch die Ausstiegstür gestattet.

Art. 26 (Unterbringung im Fahrzeug)

(1) Im Fahrzeug müssen mindestens drei Plätze in der Nähe der Ausstiegstür Fahrgästen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten vorbehalten sein. An mindestens einem dieser Plätze muss eine Rollstuhlverankerung mit Personensicherung vorhanden sein; dieser Stellplatz muss so bemessen sein, dass der Rollstuhl ohne Behinderung des Durchgangs abgestellt werden kann.

Art. 27 (Fahrgastinformationen)

(1) Die Hinweise innerhalb und außerhalb der Busbahnhöfe und an den Haltestellen sowie die Linienanzeigen innerhalb und außerhalb der Fahrzeuge müssen gemäß Artikel 53 Ausmaße und Schriftzüge aufweisen, die das Lesen erleichtern.

(2) Die Fahrzeuge sind mit audiovisuellen Vorrichtungen auszurüsten, damit sie auch von Personen mit Hör- oder Sehstörungen benützt werden können, wobei insbesondere eine Vorrichtung zur Ankündigung der Haltestellen vorzusehen ist.

(3) Vor Öffnung und Schließung der Türen muss ein akustisches Signal ertönen, damit Blinde, Sehbehinderte und Personen mit sonstigen Beschwerden rechtzeitig die Türen erreichen können.

(4) An den Haltestellen der städtischen Linienfahrzeuge müssen gemäß Artikel 53 die Fahrpläne aller Linien, die Linienanzeigen sowie die nächstgelegenen Fahrkartenverkaufsstellen angezeigt sein; die Anzeigen müssen so angebracht sein, dass sie auch für Rollstuhlfahrende gut lesbar sind.

5. Abschnitt
Technische Vorschriften über außerstädtische Verkehrsmittel

Art. 28 (Eisenbahn)

(1) In den neuen Wagen der Bahnlinien, die in die Zuständigkeit des Landes fallen, müssen in der Nähe der gekennzeichneten Ausstiegstüren mindestens zwei Plätze Rollstuhlfahrenden und mindestens zwei weitere Plätze Personen mit Gehbeschwerden vorbehalten sein. Mindestens ein Wagen pro Zug muss für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten gestaltet sein.

(2) Um auch Rollstuhlfahrenden die Benützung dieser Verkehrsmittel zu ermöglichen, sind zwei der vier den Menschen mit Gehbeschwerden vorbehaltenen Plätze mit Rollstuhlverankerungen samt Personensicherung auszustatten.

(3) In den für Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten ausgerüsteten Wagen müssen im Sinne von Artikel 44 der Einstieg und eine Sanitäranlage benutzbar sein.

(4) Die Bahnhöfe sind mit Überführungen, beweglichen Rampen oder anderen geeigneten Hebevorrichtungen auszustatten, damit der Zugang für Menschen mit Gehbeschwerden zum Bahnhof selbst und zu den Zügen gewährleistet ist. Sind keine Rampen, Aufzüge oder andere Vorrichtungen für den Übergang von einem Bahnsteig zum anderen vorhanden, dürfen Rollstuhlfahrende die absatzfreien Gleisüberwege benützen, sofern sie von befugtem Bahnhofspersonal begleitet werden.

(5) In den Bahnhöfen müssen sämtliche Dienste für Fahrgäste benutzbar sein.

(6) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.

Art. 29 (Buslinien)

(1) In den neuen öffentlichen Autobussen sind in der Nähe der gekennzeichneten Ausstiegstüren mindestens ein Platz Rollstuhlfahrenden und mindestens zwei weitere Plätze Personen mit Gehbeschwerden vorzubehalten.

(2) Um auch den Rollstuhlfahrenden die Benützung dieser Verkehrsmittel zu ermöglichen, ist einer der drei den Menschen mit Gehbeschwerden vorbehaltenen Plätze mit angemessenen Rollstuhlverankerungen samt Personensicherung auszustatten.

(3) In den neuen Autobussen muss die Benutzbarkeit des Fahrzeugs und der vorbehaltenen Plätze gewährleistet sein.

(4) In den Busbahnhöfen müssen sämtliche Dienste für Fahrgäste benutzbar sein.

(5) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.

Art. 30 (Besondere Beförderungsmittel: Seilbahnen, Standseilbahnen und Zahnradbahnen)

(1) Bei besonderen Beförderungsmitteln im Personenverkehr wie Seilbahnen, Standseilbahnen und Zahnradbahnen sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit diese Anlagen auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten benützt werden können.

(2) In den Seilbahn-, Standseilbahn- und Zahnradbahnstationen müssen sämtliche Dienste für Fahrgäste benutzbar sein.

(3) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.

Art. 31 (Flughäfen)

(1) Flughäfen müssen mit angemessenen Vorrichtungen ausgestattet sein, damit Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten ein durchgehender, hindernisfreier Weg vom Terminal zum Flugzeug und umgekehrt zur Verfügung steht; widrigenfalls muss eine angemessene Betreuung gewährleistet werden.

(2) In den Flughäfen müssen sämtliche Dienste für Passagiere benutzbar sein.

(3) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.

Art. 32 (Fahrgast- bzw. Passagierinformationen)

(1) Die Hinweise innerhalb und außerhalb der Bahnhöfe, Stationen und Flughäfen, die Aufschriften an Haltestellensäulen sowie die Linienanzeigen innerhalb und außerhalb der Fahrzeuge müssen gemäß Artikel 53 Ausmaße und Schriftzüge aufweisen, die das Lesen erleichtern.

(2) Die Fahrzeuge sind mit audiovisuellen Vorrichtungen auszurüsten, damit sie auch von Personen mit Hör- oder Sehstörungen benützt werden können, wobei insbesondere eine Vorrichtung zur Ankündigung der Haltestellen vorzusehen ist.

(3) Vor Öffnung und Schließung der Türen muss ein akustisches Signal ertönen, damit Blinde, Sehbehinderte und Personen mit sonstigen Beschwerden rechtzeitig die Türen erreichen können.

(4) An den Bahnhöfen, Haltestellen und Stationen der außerstädtischen Dienste müssen gemäß Artikel 53 die Fahrpläne aller Linien, die Linienanzeigen sowie die nächstgelegenen Fahrkartenverkaufsstellen angezeigt sein; die Anzeigen müssen so angebracht sein, dass sie auch für Rollstuhlfahrende gut lesbar sind.

6. Abschnitt
Technische Vorschriften über die Benutzbarkeit der Bauten

Art. 33 (Außenflächen der Gebäude)

(1) Für die in Artikel 2 genannten Außenflächen der Gebäude gilt die Voraussetzung der Benutzbarkeit als erfüllt, wenn mindestens ein Zugangsweg zum Gebäude vorhanden ist, der auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten selbständig benützt werden kann.

(2) Damit die Zufahrten, die Parkplätze sowie die Einrichtungen auf den Außenflächen vom Haupteingang des Gebäudes oder, im Falle der Betriebe laut den Artikeln 12 und 13, auch von einem gleichwertigen Eingang her mühelos erreichbar sind, muss mindestens ein Gehweg benutzbar sein, der vorzugsweise eben und möglichst einfach hinsichtlich der Hauptzugangsrichtungen verläuft.

(3) Zu vermeiden sind gewundene Wege, Verengungen, die die lichte Breite auf weniger als 0,90 m verringern, Stadtmöblierung oder Pfosten, die bei ungünstigem Standort eine Gefahr darstellen können, sowie entlang des Weges in der Oberfläche eingebaute Roste, deren Maschenweite und Stäbe nicht den Anforderungen laut Artikel 21 Absatz 4 entsprechen.

(4) Auf der gesamten Länge des Wegverlaufs dürfen bis zu einer Mindesthöhe von 2,10 m vom Boden keinerlei Hindernisse wie etwa Hinweisschilder oder aus den Gebäuden herausragende Teile vorhanden sein, die vorbeigehende oder vorbeifahrende Personen gefährden können.

(5) Alle 10 Laufmeter sind ebene Wegerweiterungen von mindestens 1,50 x 1,50 m als Wendeplätze für Rollstuhlfahrende vorzusehen.

(6) Absätze, die nicht durch Rampen überwunden werden, dürfen höchstens 2,5 cm hoch sein; ferner müssen sie abgerundet bzw. abgefasst sein.

(7) Eventuelle Höhenunterschiede müssen durch Rampen überwunden werden, die die Neigungen und Merkmale laut Artikel 20 aufweisen.

(8) Die Querneigung darf nicht größer als ein Prozent sein.

(9) Der Bodenbelag des Gehwegs muss rutschfest sein, den einwandfreien Abfluss des Regenwassers gewährleisten und so beschaffen sein, dass keinerlei Hindernisse oder Unannehmlichkeiten bei der Fortbewegung auftreten.

Art. 34 (Zugänge)

(1) Um den Zugang zu den Gebäuden zu erleichtern, sind Flächen, Durchgänge oder Außentüren vorzusehen, die mit den Gehwegen niveaugleich bzw. durch Rampen mit diesen verbunden sind.

(2) Die Zugänge müssen eine lichte Mindestbreite von 0,90 m haben.

(3) Für die Öffnung und Schließung der Eingangstüren muss ein Kraftaufwand von maximal 60 N (6 kg) ausreichen; die Türschließer sind mit einer Verzögerung zu versehen.

(4) Eventuelle automatische Öffnungs- und Schließsysteme müssen zeitverzögert sein, damit auch Rollstuhlfahrende mühelos die Türen benützen können.

(5) Zu vermeiden sind Drehtüren, Türen ohne Schließverzögerung sowie verglaste Zugänge ohne die notwendigen Sicherheitsvorrichtungen.

(6) Die Bereiche vor und hinter Gebäudeeingängen müssen eben und mit diesen niveaugleich sein; außerdem müssen sie die Mindestabmessungen von 1,50 x 1,50 m haben und witterungsgeschützt sein.

(7) Der Zugang zum Gebäude und der Ausgangspunkt der Vertikalverbindungen müssen niveaugleich oder durch eine Rampe verbunden sein, die nach Möglichkeit durch eine Treppe ergänzt ist.

Art. 35 (Innenflächen: Verbindungsflächen, Flure, Durchgänge)

(1) In den Gebäuden erfolgt der Übergang zwischen den waagrechten und den gemeinschaftlichen Vertikalverbindungen durch Verbindungsflächen wie Zugangsflächen oder Podeste, von denen die verschiedenen Räume, mit Ausnahme der Technikräume, stufenlos oder durch Rampen erreichbar sind.

(2) Verbindungsflächen, Flure und Durchgänge müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

  1. an allen Kreuzungen zwischen vertikalen und horizontalen Verbindungen im Gebäude müssen Verbindungsflächen vorgesehen werden. Rollstuhlfahrende müssen auch an der Schmalseite der Verbindungsfläche wenden können; die Breite darf auf keinen Fall geringer als 1,50 m sein, zuzüglich des durch die Türbreite gegebenen Schwenkbereichs der Türen,
  2. das Treppenhaus muss so ausgerichtet sein, dass es nicht aus Versehen direkt von den Aufzügen aus angefahren werden kann,
  3. Flure und Durchgänge müssen durchgehend und regelmäßig verlaufen. Richtungsänderungen sind deutlich zu kennzeichnen,
  4. eventuelle Höhenunterschiede müssen durch Rampen überwunden werden.

(3) Die Mindestbreite der Flure beträgt 1,50 m in öffentlich genutzten Gebäuden, oder dort, wo Türen vorhanden sind, oder an den Richtungsänderungen um einen rechten Winkel. In allen anderen Fällen beträgt die Mindestbreite 1,10 m.

(4) Pfeiler, Säulen oder herausragende bzw. entlang von Wänden angeordnete Möbel, die den Raum einschränken oder eine Gefahrenquelle darstellen können, sind zu vermeiden.

(5) Für Drehsperren, Notwege, Schwenktüren oder Ähnliches gelten die Vorschriften laut Artikel 54.

Art. 36 (Treppen)

(1) Gemeinschaftlich oder öffentlich genutzte Treppen müssen über ihre gesamte Länge regelmäßig und gleichmäßig verlaufen sowie eine konstante Neigung haben.

(2) Die Breite der Treppen laut Absatz 1 muss mindestens 1,20 m betragen.

(3) Die Stufen der Treppen laut Absatz 1 müssen einen rutschfesten Auftritt von mindestens 30 cm, eine Höhe von maximal 17 cm und vorzugsweise einen rechteckigen Grundriss haben.

(4) Bei öffentlich genutzten oder privaten, öffentlich zugänglichen Treppen mit bis zu drei Stufen müssen alle Auftritte durch kontrastierende Material- und Farbkombinationen auf einer von der Trittstufenkante aus gemessenen Tiefe von 5 cm und auf der gesamten Stufenbreite gekennzeichnet sein. Bei Treppen mit mehr als drei Stufen sind die An- und Austrittsstufe jeder einzelnen Rampe zu kennzeichnen.

(5) In öffentlich genutzten oder privaten, öffentlich zugänglichen Treppen ist mindestens 30 cm vor der An- und Austrittsstufe eine Bodenmarkierung anzubringen, damit blinde oder sehbehinderte Personen Beginn und Ende der Treppe wahrnehmen können.

(6) Innentreppen in Wohngebäuden, die ausschließlich zu einzelnen Baueinheiten gehören, müssen mindestens 0,90 m breit sein.

(7) Mehr als 6 m breite Treppenläufe sind zusätzlich mit einem mittigen Handlauf auszustatten.

Art. 37 (Geländer und Brüstungen)

(1)  Bei Treppen in öffentlichen Gebäuden oder in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden sind beidseitig der Treppen Handläufe anzubringen. Für die technischen Eigenschaften der Brüstungen und Handläufe gilt die UNI-Norm 10809, in geltender Fassung.

(2) Die Treppen laut Absatz 1 und laut Artikel 36 Absatz 1 müssen mit einem in einer Höhe von 0,95 bis 1,05 m montierten Handlauf versehen werden. Der Handlauf darf im Übergang von einem Treppenlauf zum nächsten nicht unterbrochen werden. Die Brüstungen entlang der Treppen müssen, einschließlich Handlauf, 1,00 m hoch sein; sie dürfen für eine Kugel mit 10 cm Durchmesser nicht durchdringbar sein. Bei allfälligen Unterbrechungen müssen die Handläufe um 30 cm über die An- und Austrittsstufe verlängert und mit der Mauer verbunden werden.

(3)  Im Falle von Fenstern mit Glasbrüstung muss diese ab 60 cm vom Boden durchsichtig sein, um sitzenden Personen die Sicht nach außen zu ermöglichen. Für Handläufe, Geländer und Brüstungen wird auf die geltenden technischen Vorschriften im Bereich der Sicherheit verwiesen; insbesondere gilt die UNI-Norm 10809, in geltender Fassung.

Art. 38 (Innenrampen)

(1) Die inneren Vertikalverbindungen müssen durch Rampen oder Podeste ergänzt werden. Die Innenrampen der Gebäude müssen den Vorschriften laut Artikel 20 entsprechen.

Art. 39 (Aufzüge)

(1) In allen öffentlichen Gebäuden und öffentlich zugänglichen Privatgebäuden muss die Benutzbarkeit der einzelnen Geschosse durch mindestens einen Aufzug mit folgenden Merkmalen gewährleistet sein:

  1. Mindestabmessungen des Fahrkorbs 1,40 m Tiefe und 1,10 m Breite,
  2. lichte Breite der an der Schmalseite befindlichen Türe mindestens 0,90 m,
  3. Verbindungsfläche vor den Fahrschachttüren mindestens 1,50 x 1,50 m, gemäß Artikel 35 Absatz 2.

(2) In neuen Wohnbauten muss der Aufzug folgende Merkmale aufweisen:

  1. Mindestabmessungen des Fahrkorbs 1,30 m Tiefe und 0,95 m Breite,
  2. lichte Breite der an der Schmalseite befindlichen Türe mindestens 0,90 m,
  3. Verbindungsfläche vor den Fahrschachttüren mindestens 1,50 x 1,50 m, gemäß Artikel 35 Absatz 2.

(3) Bei adaptierten Gebäuden muss der Aufzug - sofern keine größeren Fahrkörbe installiert werden können - folgende Merkmale aufweisen:

  1. Mindestabmessungen des Fahrkorbs 1,20 m Tiefe und 0,80 m Breite,
  2. lichte Breite der an der Schmalseite befindlichen Türe mindestens 0,80 m,
  3. Verbindungsfläche vor den Fahrschachttüren mindestens 1,40 x 1,40 m.

(4) In allen in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen muss der Aufzug außerdem folgende Merkmale aufweisen:

  1. Fahrkorb- und Fahrschachttüren mit automatischer seitlicher Öffnung,
  2. die Türen eines automatischen Aufzugs müssen mindestens acht Sekunden offen bleiben; die Schließzeit muss mindestens vier Sekunden betragen,
  3. der Aufzug muss an den Haltestellen mit einer Haltevorrichtung samt automatischer Nachstellung der Höhe des Fahrkorbbodens mit jener des Bodens der Haltestelle ausgestattet sein,
  4. die Hinweise an den Haltestellen und im Fahrkorb müssen akustisch und an den inneren und äußeren Bedienungselementen taktil wahrnehmbar sein,
  5. im Fahrkorb muss außer der Alarmglocke eine Gegensprechanlage eingebaut sein; Bedienungselemente, Alarmglocke und Gegensprechanlage müssen in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,20 m montiert sein.

(5)  Für die Aufzüge gelten auf alle Fälle die technischen Vorschriften der Norm UNIEN 81-70, in geltender Fassung.

Art. 40 (Treppenlifte)

(1) Bei Anpassungsarbeiten, wo die Installation eines Aufzugs nicht möglich ist, darf statt dessen ein Treppenlift gemäß den geltenden Sicherheits- und Brandschutzvorschriften eingebaut werden.

(2) Unter Treppenlift versteht man eine Anlage, die eine Tragfläche aufweist, die zur Beförderung von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten ausgestattet ist; die Tragfläche fährt entlang einer Treppe oder einer geneigten Fläche, wird durch einen elektrischen Motor angetrieben und ist in beiden Fahrtrichtungen schienengebunden.

(3) Personen müssen stehend, sitzend oder im Rollstuhl mühelos und in Sicherheit auf der Anlage Platz nehmen, verweilen und die Schaltungen bedienen können; die Sicherheit ist auch für Personen zu gewährleisten, die mit dem fahrenden Lift in Berührung kommen können. Zu diesem Zweck müssen Schutzvorrichtungen gegen Absturz sowie gegen Scher-, Quetsch- und Stoßverletzungen angebracht werden; die Anlagen müssen so ausgeführt sein, dass Bewegungssicherheit sowie mechanische, elektrische und Bedienungssicherheit gewährleistet sind.

(4) In Ruhestellung ist die Plattform vorzugsweise wandseitig hochzuklappen oder in eine Bodenaussparung zu versenken.

(5) In öffentlichen Gebäuden und in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden betragen die Mindestmaße der Plattform für Rollstühle, wenn möglich, 0,80 x 1,00 m bei mehrläufigen Treppen und 0,80 x 1,20 m bei geraden, einläufigen Treppen.

(6) In den öffentlich zugänglichen Bereichen und in den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen müssen die Treppenlifte mit den Mindestabmessungen laut Absatz 5 auch den Rollstuhlfahrenden das Überwinden der Höhenunterschiede ermöglichen: ist in diesem Fall die freie Sicht zwischen der beförderten Person und den Personen entlang der Fahrtstrecke kleiner als 2 m, muss der gesamte von der fahrenden Plattform eingenommene Bereich mit einem sicheren Seitenschutz für den Zutritt gesperrt werden; für die Anlage muss eine eigene Fahrbahn mit automatischen Schranken an den Enden zur Verfügung stehen.

(7) Auf eine eigene Fahrbahn darf verzichtet werden, wenn eine Begleitperson mit entsprechender Steuerung auf der gesamten Fahrtstrecke eingesetzt wird oder wenn mit akustischen und optischen Signalen auf den Betriebszustand der Anlage hingewiesen wird.

(8) Die Bewegungsfläche vor Treppenliften für Rollstuhlfahrende muss sowohl beim Antritt als auch beim Austritt eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben, um Rollstuhlfahrenden eine mühelose Zu- und Abfahrt zu ermöglichen.

(9) Die Auf- und Abfahrtklappe der Plattform muss sowohl im vollbeladenen als auch im leeren Zustand eine Neigung zur Anfahrfläche von höchstens acht Prozent haben.

(10) Im Freien installierte Treppenlifte müssen über die gesamte Länge witterungsgeschützt sein.

(11) Die Treppenlifte werden in folgende Kategorien unterteilt:

  1. Plattform-Treppenlifte zur Beförderung von stehenden Personen,
  2. Stuhltreppenlifte zur Beförderung von sitzenden Personen,
  3. Plattform-Treppenlifte mit Klappsitz zur Beförderung von stehenden oder sitzenden Personen,
  4. Plattform-Treppenlifte mit klappbarer Plattform zur Beförderung von Rollstuhlfahrenden,
  5. Plattform-Treppenlifte mit klappbarer Plattform und Klappsitz zur Beförderung von Rollstuhlfahrenden oder sitzenden Personen.

(12) Für die Merkmale der Treppenlifte gelten auf alle Fälle die technischen Vorschriften der Richtlinie 98/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, in geltender Fassung, zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie).

Art. 41 (Hebebühnen)

(1) Wenn die Installation eines Aufzugs nicht möglich ist und zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 4 m dürfen Anlagen mit Antrieb für den Vertikaltransport von Personen wie etwa Hebebühnen eingesetzt werden.

(2) Die Bewegungsfläche vor Hebebühnen muss an beiden Haltestellen eine Tiefe von mindestens 1,50 m haben, um Rollstuhlfahrenden eine mühelose Zu- und Abfahrt zu ermöglichen.

(3) Personen müssen stehend, sitzend oder im Rollstuhl mühelos und in Sicherheit auf der Anlage Platz nehmen, verweilen und die Schaltungen bedienen können; die Sicherheit ist auch für Personen zu gewährleisten, die mit dem fahrenden Lift in Berührung kommen können. Zu diesem Zweck müssen Schutzvorrichtungen gegen Absturz sowie gegen Scher-, Quetsch- und Stoßverletzungen angebracht werden; die Anlagen müssen so ausgeführt sein, dass Bewegungssicherheit sowie mechanische, elektrische und Bedienungssicherheit gewährleistet sind.

(4) In Ruhestellung ist die Plattform vorzugsweise wandseitig hochzuklappen oder in eine Bodenaussparung zu versenken.

(5) Für die Hebebühnen, mit denen Höhenunterschiede bis zu 4 m überwunden werden und deren Höchstgeschwindigkeit maximal 0,1 m/s beträgt, gelten, soweit anwendbar, die technischen Vorschriften für Treppenlifte.

(6) Die Hebebühne und der Fahrschacht sind fachgerecht zu sichern; beide Zugänge sind mit Schranken zu versehen.

(7) Der Schutz des Fahrschachtes und die Schranke an der unteren Haltestelle müssen eine Höhe haben, die den Zugang zum Bereich unterhalb der Hebebühne in beliebiger Stellung verhindert.

(8) Die Nutzlast beträgt mindestens 250 kg.

(9) Der Fahrschacht muss mindestens 0,80 x 1,20 m messen.

(10) Im Freien installierte Hebebühnen müssen witterungsgeschützt sein.

(11) Für die Merkmale der Hebebühnen gelten auf alle Fälle die technischen Vorschriften der Maschinenrichtlinie.

Art. 42 (Rolltreppen)

(1) Rolltreppen gelten im Sinne dieser Verordnung als nicht benutzbar und sind demnach nur dann zulässig, wenn eine andere Hebevorrichtung wie etwa ein Aufzug, eine Hebebühne oder ein Treppenlift vorhanden ist.

(2) Die Rolltreppen müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und mit synchron laufenden Handläufen in einer Höhe zwischen 0,95 und 1,05 m ausgestattet sein.

(3) Es müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, den blinden oder sehbehinderten Personen die Nutzung der Rolltreppe zu erleichtern.

(4) Für die Merkmale der Rolltreppen gelten auf alle Fälle die technischen Vorschriften der Maschinenrichtlinie.

Art. 43 (Fahrsteige)

(1) Fahrsteige sind nicht von allen Personen mit Behinderung benutzbar und demnach nur bei Vorhandensein einer benutzbaren Alternative zulässig.

(2) Die Fahrsteige müssen mindestens 0,90 m breit sein. Für ihre Merkmale gelten die technischen Vorschriften der Maschinenrichtlinie.

Art. 44 (Sanitäranlagen)

(1) Die Sanitäranlagen müssen folgende Merkmale aufweisen:

  1. eine Wendefläche mit einem Mindestdurchmesser von 1,50 m und eine Verkehrsfläche vor den einzelnen Sanitärobjekten mit mindestens 0,80 m Breite,
  2. die Zugangstüren müssen immer nach außen innerhalb einer freien Fläche von mindestens 1,50 x 1,00 m aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen,
  3. die Fläche zum seitlichen Anfahren der Rollstühle an die Toilettenschüssel oder an das allfällig vorhandene Bidet muss mindestens 1,00 m, von der Achse der Toilettenschüssel aus gemessen, betragen,
  4. die Achse der Toilettenschüssel muss auf der nicht anfahrbaren Seite einen Mindestabstand von der Seitenwand von 40 cm haben; die Vorderkante der Toilettenschüssel muss 0,75-0,80 m von der Hinterwand entfernt sein und die Sitzhöhe muss 44-46 cm betragen,
  5. sie müssen die Voraussetzungen für den Einbau einer europaweit einheitlichen Schließanlage erfüllen.

(2) Die Sanitäranlage in öffentlich zugänglichen Betrieben muss an allen Wänden in 0,80 m Höhe vom Boden mit einem Handlauf ausgestattet sein. Seitlich an der Toilettenschüssel ist ein Klappgriff anzubringen.

(3) Die Badewanne und die Dusche müssen eine Bewegungsfläche für den seitlichen Zugang von mindestens 1,40 m Länge und 0,90 m Breite haben. Der Wannenrand darf höchstens 50 cm hoch sein.

(4) Das Waschbecken muss unterfahrbar sein und seine Oberkante muss in einer Höhe von 0,80 m vom Boden liegen. Es ist mit einem Unterputz- oder Flachaufputzsiphon zu versehen, sodass alle Hindernisse unter dem Waschbecken vermieden werden und das Heranfahren erleichtert wird. Als Armaturen sind Einhebelmischbatterien vorzusehen.

(5) In öffentlich zugänglichen Betrieben ist der Spiegel über dem Waschbecken mit der Unterkante in einer Höhe von höchstens 0,95 m, vom Boden gemessen, an der Wand zu befestigen. Der Spiegel muss kippbar sein.

(6) Die elektrische Klingel muss mit einer bis zum Boden reichenden und in der Nähe der Toilettenschüssel angebrachten Zugschnur versehen sein; das Läutwerk ist so anzuordnen, dass ein Notruf sofort wahrgenommen wird. Ist in öffentlich zugänglichen Sanitäranlagen eine Badewanne vorhanden, so ist diese mit einer zusätzlichen elektrischen Alarmklingel auszustatten.

(7) Das Zubehör muss in einer Höhe zwischen 0,70 und 0,90 m montiert sein, um eine mühelose und unmittelbare Benützung zu ermöglichen.

(8) In den Schulen jeder Art und Stufe ist zu überprüfen, ob die Errichtung größerer Sanitäranlagen zweckmäßig ist, um darin eine feste oder klappbare Liege unterzubringen.

Art. 45 (Duschen)

(1) In jedem Duschraum muss mindestens eine Dusche auch für Menschen mit Behinderung benutzbar sein.

(2) Die Dusche muss Mindestabmessungen von 0,90 x 0,90 m haben und mit einem, in einer Höhe von 44 - 46 cm über dem Boden montierten Klappsitz ausgestattet sein.

(3) Die Dusche muss bodengleich sein. Allfällige Einfassungen dürfen höchstens 2,5 cm hoch bzw. tief sein.

(4) Im Duschraum und in den Duschnischen muss entlang zweier Wände in 0,80 m Höhe vom Boden ein Handlauf angebracht sein.

(5) Bei Duschkabinen muss die Benutzbarkeit durch einen mindestens 0,90 m breiten Zugang gewährleistet sein.

Art. 46 (Umkleideräume)

(1) In Umkleideräumen, die auch für Menschen mit Behinderung benutzbar sind, muss eine Wendefläche mit einem Mindestdurchmesser von 1,50 m vorhanden sein; der Raum ist wenigstens entlang einer Seite mit einer mindestens 1,20 m langen Bank auszustatten. Die Tür muss nach außen aufschlagen; es wird die Verwendung von Schiebetüren empfohlen.

(2) Kleiderhaken, Regale und andere Gegenstände im Umkleideraum müssen in einer Höhe von 0,90 bis 1,20 m angebracht sein.

(3) Im Umkleideraum muss entlang zweier angrenzender Wände in 0,80 m Höhe vom Boden ein Handlauf angebracht sein.

Art. 47 (Bodenbeläge)

(1) In gemeinschaftlichen Bauteilen müssen die Bodenbeläge rutschfest und aus geeignetem Material, vollkommen eben und gleichmäßig hergestellt sein.

(2) Die Bodenbeläge dürfen keine Höhenunterschiede aufweisen.

(3) In öffentlichen Gebäuden sind die verschiedenen Wege so zu gestalten, dass sie auch von Personen mit eingeschränkten Sinnesfähigkeiten deutlich wahrgenommen werden können. Dabei sind geeignete Materialien mit unterschiedlichen farblichen, akustischen und taktilen Eigenschaften zu verwenden. In Beherbergungsbetrieben ist die deutliche Erkennbarkeit der Wege bis zur Rezeption zu gewährleisten, in Schulgebäuden bis zum Sekretariat und in öffentlichen Gebäuden mit einem Auskunftsschalter bis zu diesem hin. Bei technischer Unmöglichkeit muss die Erkennbarkeit bis zu einer leicht erreichbaren Rufstelle gewährleistet sein.

Art. 48 (Türen)

(1) Die Türen müssen auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten mühelos bedient werden können. Sie müssen daher folgende Merkmale aufweisen:

  1. die Türschwelle und die Bewegungsflächen vor und hinter der Tür müssen bündig sein,
  2. die Eingangstüren zu Gebäuden und Wohnbauten müssen eine lichte Mindestbreite von 0,90 m haben,
  3. die Innentüren zu sämtlichen Räumen, einschließlich jener zu Sanitäranlagen, müssen eine lichte Mindestbreite von 0,80 m haben,
  4. bei zwei- oder mehrflügeligen Türen muss immer ein Durchgang mit lichter Mindestbreite von 0,80 m gewährleistet sein, und zwar mit einem einzigen Türflügel oder einem Doppelflügel mit Einzelbedienung,
  5. bei aufeinander folgenden Türen muss dazwischen eine freie Fläche vorhanden sein, deren Abmessungen je nach der Breite der seitlich vom Schwenkbereich der Türen verfügbaren freien Fläche variieren können. Ist letztere Fläche zwischen 0,20 und 0,60 m breit, kann das Ausmaß der freien, nicht in den Schwenkbereich der Türen hinein ragenden Fläche zwischen 0,60 und 1,20 m variieren,
  6. die Türen und Türpfosten müssen, insbesondere bis zu einer Höhe von 30 cm vom Boden, aus stoß- und verschleißfestem Material hergestellt sein,
  7. zur Gänze aus durchsichtigen Werkstoffen hergestellte Türen müssen durch graphische Gestaltung so gekennzeichnet sein, dass diese Hindernisse sofort wahrgenommen werden,
  8. eventuelle automatische Öffnungs- und Schließvorrichtungen müssen zeitverzögert sein, um auch Rollstuhlfahrenden einen mühelosen Durchgang zu ermöglichen,
  9. die Türgriffe müssen mühelos mit einer Hand bedienbar sein; vorzugsweise sind angemessen gebogene und abgerundete Hebelgriffe zu verwenden; die Griffe müssen in einer Höhe von 0,85-0,95 m montiert sein,
  10. bei Umkleide-, Dusch- und Sanitärräumen sind vorzugsweise Schiebetüren oder nach außen aufschlagende Türen vorzusehen.

Art. 49 (Fenster und Fenstertüren)

(1) Die Fenster müssen auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten mühelos bedient werden können. Sie müssen daher folgende Merkmale aufweisen:

  1. die Öffnungs- und Schließvorrichtungen müssen leicht bedienbar und erkennbar sein und der Flügel darf den Durchgang nicht beeinträchtigen,
  2. erfolgen Öffnung und Schließung mit einem elektrischen Antrieb, sind die Schalter in einer Höhe von 0,90 bis 1,20 m und vorzugsweise von 1,20 m zu montieren,
  3. die Fenstertüren zwischen den Balkonen bzw. Terrassen und den Innenräumen müssen immer eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben, und zwar mit einem einzigen Türflügel oder einem Doppelflügel mit Einzelbedienung.

(2) In den Beherbergungsbetrieben laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur für jene Zimmer, die für Personen mit Behinderung bestimmt sind.

Art. 50 (Balkone und Terrassen)

(1) Die Schwelle zwischen Balkon bzw. Terrasse und Innenraum darf höchstens 2,5 cm hoch sein.

(2) Die Brüstung muss mindestens 1,00 m hoch sein; sie darf für eine Kugel mit 10 cm Durchmesser nicht durchdringbar sein und muss nach Möglichkeit die Sicht nach außen auch sitzenden Personen ermöglichen.

(3) Damit Rollstuhlfahrende wenden können, müssen Balkone und Terrassen, zumindest in einem Bereich, eine Mindesttiefe von 1,40 m haben.

(4) Für Balkone und Terrassen sind rutschfeste Bodenbeläge vorzuziehen.

(5) In den Beherbergungsbetrieben laut den Artikeln 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur für jene Zimmer, die für Personen mit Behinderung bestimmt sind.

Art. 51 (Elektrische Vorrichtungen)

(1) Für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Neu- oder Umbauten gelten folgende Vorschriften:

  1. allgemein gebräuchliche elektrische Vorrichtungen wie Schaltvorrichtungen, Gegensprechanlagen, Lichtschalter, Wohnungsstromverteiler, Regler für Heizungs- oder Klimaanlagen und Notrufklingeln, müssen auch von Personen mit Behinderung mühelos benützt werden können; diese Vorrichtungen sind in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,20 m anzubringen,
  2. Steckdosen müssen in einer Höhe von mindestens 40 cm über dem Boden montiert werden.

Art. 52 (Briefkästen)

(1) Mindestens 50 Prozent der Briefkästen sind in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,20 m zu montieren und sind, gegebenenfalls, Personen mit Behinderung vorzubehalten.

7. Abschnitt
Beschilderung und öffentliche Ausstattungen

Art. 53 (Beschilderung)

(1) In öffentlichen Gebäuden und in öffentlich zugänglichen Privatgebäuden sowie auf Außenflächen sind einwandfrei sichtbare Hinweisschilder anzubringen, die die allgemeine Orientierung und Benützung der baulichen Einrichtungen gewährleisten. Die Hinweisschilder müssen in angemessener Form auf Vorkehrungen hinweisen, die für die Benutzbarkeit durch Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten getroffen wurden. Sie müssen außerdem mit dem internationalen Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sein.

(2) Orientierungshilfen wie Hinweisschilder und ähnliche Kennzeichen müssen eine gut lesbare und ausgeleuchtete Schrift mit starkem Kontrast zwischen Grund- und Schriftfarbe aufweisen, damit sie auch von Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen gedeutet werden können.

(3) In öffentlichen Gebäuden müssen geeignete Schilder angebracht sein, die auf die dort ausgeübten Tätigkeiten und auf die Wege zu den jeweiligen Räumen hinweisen. Außerdem müssen Wege mit Bodenmarkierungen bis zu einer Rufstelle oder einem Auskunftsschalter und bis zum Aufzug geschaffen werden. Die wichtigen visuellen Hinweise sind ferner durch folgende taktile und dazu gegebenenfalls auch akustische und sprachliche Informationsmittel zu ergänzen:

  • a)  taktile Informationsmittel:
    • 1)  Brailleschrift,
    • 2)  Reliefschrift, mindestens 1 mm hoch oder tief, Mindesthöhe der Schriftzeichen 15-18 mm, gut lesbar, keine Kursivschrift,
    • 3)  unterschiedliche Struktur der Bodenoberfläche vor Telefonkabinen, in Sanitäranlagen, Unterführungen und ähnlichen Einrichtungen,
    • 4)  mittels Blindenstock ertastbare Leitlinien in Bahnhöfen und Flughäfen,
    • 5)  ertastbare Reliefsymbole an Türen und Handläufen,
  • b)  akustische und sprachliche Informationsmittel:
    • 1)  akustische Signale, die die Ankunft von Aufzügen ankündigen,
    • 2)  elektronische Sprachsignale wie Gefahrensignale, insbesondere bei automatischen Drehflügeltüren,
    • 3)  in öffentlich zugänglichen Räumen müssen die wichtigen akustischen und sprachlichen Informationen auch optisch angezeigt werden.

(4) Als Orientierungshilfe sind an geeigneten Stellen gut erkennbare Bezugspunkte in ausreichender Anzahl vorzusehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine regelmäßige Anordnung der Beleuchtung bzw. besonderer Beleuchtungskörper zur optischen Wegeführung beiträgt.

(5) Gefahrenquellen müssen rechtzeitig wahrgenommen werden können, gegebenenfalls durch akustische und optische Warnsignale.

Art. 54 (Öffentliche Ausstattungen)

(1) Damit Einrichtungen wie Telefone, Postkästen, Automaten, Bankomat-Schalter sowie jede andere allgemein benutzbare Einrichtung auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten benützt werden können, werden folgende Richtlinien festgesetzt:

  • a)  die Einrichtungen sind gemäß den von den einzelnen Gemeinden festgelegten Prioritäten und auf jeden Fall rationell zu verteilen, damit kein Bereich unversorgt ist,
  • b)  an öffentlich zugänglichen Orten muss mindestens eine Einrichtung jeder Art so angebracht sein, dass sie über eine stufenlose Verbindung erreichbar ist und sich die obersten Bedienelemente in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,20 m vom Boden befinden,
  • c)  in allen öffentlich zugänglichen Räumen müssen die für die üblichen Geschäftsabwicklungen bestimmten Tische und Theken für die Kundschaft so angeordnet sein, dass sich zumindest ein Teil derselben in einer Höhe von höchstens 0,80 m befindet und mit einem Rollstuhl zur Erledigung aller vorgesehenen Abläufe anfahrbar ist; insbesondere:
    • 1)  in Räumen, in denen Formulare ausgefüllt werden, muss der benutzbare Teil der Serviceschalter und Schreibflächen eine Höhe von höchstens 0,80 m haben und uneingeschränkt unterfahrbar sein,
    • 2)  die Betriebe laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, in denen die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche kleiner als 50 m² ist oder die mit weniger als 4 m langen Theken eingerichtet sind, müssen, als Alternative zu Buchstabe c), in der Nähe der Theke einen mit einem Rollstuhl anfahrbaren Tisch vorsehen,
  • d)  die Einrichtungsgegenstände müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass für die Allgemeinheit und insbesondere für Rollstuhlfahrende Benutzbarkeit und Bewegungsfreiheit gewährleistet sind. Vorzugsweise sind Einrichtungsgegenstände ohne scharfe Kanten zu verwenden,
  • e)  an öffentlich zugänglichen Orten müssen geeignete Warteflächen mit Sitzmöglichkeiten vorgesehen werden,
  • f)  bei Vorhandensein von Drehsperren, Notwegen, Schwenktüren oder anderen Anlagen, die den Zugang verhindern, müssen Abmessungen und Bedienung rollstuhlgerecht sein; sind mehrere Durchgänge vorhanden, muss mindestens einer für Rollstuhlfahrende benutzbar sein,
  • g)  die beweglichen Elemente dürfen kein Hindernis darstellen und automatische Öffnungs- und Schließsysteme müssen zeitverzögert und mit angemessenen akustischen und optischen Hinweisen ausgestattet sein, damit eine mühelose und sichere Benützung sowie eine leichte Bedienung gewährleistet sind,
  • h)  kurze Durchgänge an Kassen oder Schaltern müssen eine Mindestbreite von 0,80 m haben,
  • i)  lange Durchgänge und solche mit ausgeprägten Richtungsänderungen müssen eine Mindestbreite von 1,10 m haben, damit zwei Personen gleichzeitig, eine davon auf dem Rollstuhl, passieren können.

(2) In öffentlichen Sanitäranlagen ist mindestens eine vollständig benutzbare Sanitäranlage gemäß Artikel 44 sowie ein Waschbecken je Sanitärgruppe vorzusehen.

(3) In den Speisebetrieben laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, müssen die Tische vorzugsweise

  1. eine Mindestbreite von 0,80 m haben,
  2. eine Beinraumhöhe von mindestens 0,70 m haben,
  3. in Knie- und Fußstützenhöhe hindernisfrei sein,
  4. frei von Sockeln und Mittelsäulen sein,
  5. eine matte Oberfläche haben,
  6. so angeordnet sein, dass zumindest an den Hauptwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m und eine Wendemöglichkeit von 1,50 x 1,50 m gewährleistet sind.

8. Abschnitt
Änderung von Bestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie Aufhebung von Rechtsvorschriften

Art. 55 (Änderung der Verordnung über den Schulbau)

(1) Artikel 60 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 14. Jänner 1992, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 60

Aufzüge

(1) In mehrgeschossigen Gebäuden ist ohne Ausnahme ein behindertengerechter Aufzug vorzusehen, sofern folgende Räume nicht ebenerdig und stufenlos erreichbar sind:

  1. ein Viertel der vorgesehenen Normalklassen und auf jeden Fall mindestens eine,
  2. der Versammlungsraum,
  3. die vorgesehenen Sonderklassen,
  4. die Bibliothek,
  5. die Mensa,
  6. eine Sanitäranlage gemäß den Vorschriften laut Artikel 44 der Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen,
  7. die Turnhalle.

(2) Abmessungen des Fahrstuhls:

  1. lichte Breite: 137 cm,
  2. lichte Tiefe: 150 cm,
  3. lichte Türbreite: 90 cm.

(3) Für die Aula Magna gelten die Bestimmungen laut Artikel 14 Absätze 1, 4 und 5.

(4) Für die Turnhalle gelten die Bestimmungen laut Artikel 15 Absatz 5.“

Art. 56 (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

(1) Die Körperschaften, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Adaptierungspläne für die öffentlichen Gebäude laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, eingereicht haben, müssen keinen neuen Adaptierungsplan vorlegen.

(2) Die Gebäude, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Anforderungen des Ministerialdekrets vom 14. Juni 1989, Nr. 236, erfüllen, sind nicht in den Adaptierungsplan laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, aufzunehmen.

(3) Die im Adaptierungsplan laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr.7, vorgesehenen Eingriffe müssen innerhalb von fünf Jahren nach Vorlage dieses Planes ausgeführt werden. Die Prioritäten der Eingriffe werden mit Maßnahme der jeweiligen Körperschaft festgelegt.

(4) In Anwendung der technischen Vorschriften dieser Verordnung auf den Straßenbereich müssen die Vorschriften des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, und des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, in geltender Fassung, eingehalten werden.

(5) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 unterliegen die privaten, öffentlich zugänglichen oder allgemein genutzten Baueinheiten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen und wofür innerhalb von sechs Monaten ab dem genannten Zeitpunkt eine Änderung der Zweckbestimmung ohne Ausführung von Bauarbeiten beantragt wird, nicht den Vorschriften über die Zugänglichkeit.

Art. 57 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 19. August 2005, Nr. 38, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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