(1) Wer im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, kann in den Genuss der in Artikel 22 des Gesetzes genannten Förderungsmaßnahmen kommen.
(2)Wer nicht im Besitz eines der Nachweise laut Absatz 1 ist, muss eine Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache, bestehend aus einem Hörverständnistest, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung ablegen. 2)
(3)Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse wird von einer Fachperson für die italienische Sprache und einer Fachperson für die deutsche Sprache abgenommen. Geprüft wird die Kenntnis der beiden Sprachen, die der für das Laureatsdiplom vorgesehenen Niveaustufe entsprechen muss; die Prüfung wird im Rahmen der Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes geregelt. 2)
(4)Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann auch unabhängig von den Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes abgelegt werden. 2)
(5)Die Bestätigung über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse ist ausschließlich für die Facharztausbildung und die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin laut Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, gültig.3) 2)