In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

o) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 41)
Verordnung über die Facharztausbildung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Februar 2008, Nr. 8.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Maßnahmen im Bereich der Facharztausbildung in Durchführung des III. Titels des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.

Art. 2 (Sprachkenntnisse)   delibera sentenza

(1) Wer im Besitz des gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ausgestellten Nachweises, bezogen auf das Laureatsdiplom, oder eines gleichgestellten Nachweises ist, kann in den Genuss der in Artikel 22 des Gesetzes genannten Förderungsmaßnahmen kommen.

(2)Wer nicht im Besitz eines der Nachweise laut Absatz 1 ist, muss eine Prüfung zur Feststellung der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache, bestehend aus einem Hörverständnistest, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung ablegen. 2)

(3)Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse wird von einer Fachperson für die italienische Sprache und einer Fachperson für die deutsche Sprache abgenommen. Geprüft wird die Kenntnis der beiden Sprachen, die der für das Laureatsdiplom vorgesehenen Niveaustufe entsprechen muss; die Prüfung wird im Rahmen der Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes geregelt. 2)

(4)Die Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann auch unabhängig von den Auswahlverfahren laut den Artikeln 24 und 27 des Gesetzes abgelegt werden. 2)

(5)Die Bestätigung über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Sprachkenntnisse ist ausschließlich für die Facharztausbildung und die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin laut Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 2003, Nr. 46, in geltender Fassung, gültig.3) 2)

massimeBeschluss vom 29. September 2015, Nr. 1104 - Durchführung der Sprachprüfungen für die Zulassung zur Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und zur Facharztausbildung von Seiten der Dienststelle für Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen
2)
Art. 2 Absätze 2, 3, 4 und 5 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 27. Juli 2015, Nr. 20.
3)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 32.

Art. 3 (Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Facharztausbildung)  delibera sentenza

(1) Die Begünstigten der Förderungs-maßnahmen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes müssen – innerhalb von zehn Jahren nach Erlangung des Facharzttitels – auf dem Landesgebiet Vollzeitdienst oder, nur sofern triftige Gründe vorliegen, Teilzeitdienst leisten, und zwar für:

  1. vier Jahre, wenn sie die Zuwendungen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes bezogen haben; wurden die Zuwendungen nicht für die Gesamtdauer der Facharztausbildung gewährt, so verkürzt sich der zu leistende Dienst im Verhältnis zur Dauer der Finanzierung,
  2. einen Zeitraum, welcher der Dauer der Zuwendungen entspricht, wenn die Begünstigten die Zuwendungen laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes bezogen haben.

(2) Damit die Förderungsmaßnahme gewährt werden kann, müssen sich die Facharztanwärter schriftlich zur Dienstleistung laut Absatz 1 verpflichten.

(3) Die Verpflichtung laut Absatz 1 gilt auch dann als eingehalten, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie innerhalb einer Frist, die eine vollständige Erfüllung der Verpflichtung ermöglicht, um Aufnahme in den Landesgesundheitsdienst angesucht und am entsprechenden Wettbewerb teilgenommen hat, aus dem sie als geeignet hervorgegangen ist, oder wenn sie innerhalb derselben Frist in die Rangordnungen für vertragsgebundene Ärztinnen und Ärzte eingetragen wurde, jedoch – in beiden Fällen– nicht zum Dienstantritt aufgefordert wurde.

(4) Im Falle einer Nichterfüllung der Verpflichtung laut Absatz 1, auch wegen Fehlens eines der Nachweise laut Artikel 2 Absatz 1, müssen die Begünstigten:

  1. bei gänzlicher Nichterfüllung den Gesamtbetrag der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung,
  2. bei teilweiser Nichterfüllung für jedes Jahr nicht geleisteten Dienstes 25 Prozent des Gesamtbetrages der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Die in Tagen und Monaten geleisteten Dienstzeiten werden zusammengezählt. Geleistete Dienstzeiten von weniger als einem Jahr werden als teilweise Erfüllung anerkannt und bedingen folglich auch eine Reduzierung des Rückzahlungsbetrags.

(5) Im Falle eines Abbruchs der Ausbildung müssen die Begünstigten den Gesamtbetrag der während der Ausbildungszeit erhaltenen finanziellen Zuwendungen zurückzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung bis zur tatsächlichen Rückzahlung.

(6) Die Landesregierung stellt die Nichteinhaltung der Verpflichtung laut Absatz 1 oder den Abbruch der Ausbildung fest und bestimmt die Höhe des Rückzahlungsbetrags im Sinne der Absätze 4 und 5. Eine Reduzierung dieses Betrags ist nur im Falle schwerwiegender objektiver Gründe möglich. 4)

massimeBeschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1820 - Abänderung des eigenen Beschlusses vom 10.11.2008, Nr. 4203 betreffend die Genehmigung der Verpflichtserklärung gemäß Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 7. Jänner 2008, Nr. 4 in geltender Fassung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 35 del 03.02.2003 - Sanitari - assegno o contributo di specializzazione - inadempimento dell'interessato - determinazione di restituzione di parte del beneficio - occorre motivazione specifica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 282 del 06.11.2001 - Mancata comunicazione di avvio di procedimento - personale medico - assegni di specializzazione - restituzione: interessi
4)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 32.

2. Abschnitt
Förderungsmaßnahmen

Art. 4 (Vereinbarungen zur Facharztausbildung)

(1) Die Vereinbarungen laut III. Titel II. Abschnitt des Gesetzes sehen zusätzlich zu dem, was im Gesetz festgehalten ist, Folgendes vor:

  • a)  die Höhe des Betrages, den das Land gegebenenfalls der Universität oder der vertragsgebundenen Einrichtung für die Errichtung von Stellen für die Facharztausbildung zahlen muss, sowie die entsprechenden Zahlungsmodalitäten;
  • b)  dass in den Auswahlverfahren nach der Auswertung durch das Land die Universität oder die Einrichtung eine weitere Auswertung vornehmen kann;
  • c)  dass in den Ausschreibungen der Auswahlverfahren oder in den Wettbewerbsausschreibungen auch die notwendigen Voraussetzungen für die Besetzung der zusätzlichen Ausbildungsstellen angegeben werden;
  • d)  dass die Universität oder die vertragsgebundene Einrichtung dem Facharztanwärter bzw. der Facharztanwärterin die von der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Beträge entrichtet;
  • e)  dass die Universität oder die Einrichtung zu Gunsten des Facharztanwärters bzw. der Facharztanwärterin eine Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschließt;
  • f)  die Einrichtung eines Gremiums, in welchem das Land und die Universität oder die Einrichtung vertreten sind, das über die Einhaltung der Vereinbarung wacht und allfällige Streitigkeiten zu schlichten versucht;

(2) Die Vereinbarungen haben normalerweise eine Dauer von drei Jahren und können maximal für 9 Jahre erneuert werden.

(3) Artikel 5, Absatz 8 dieses Gesetzes regelt die Höhe der Beträge, die den Universitäten und den vertragsgebundenen Einrichtungen im Sinne der festgelegten Vereinbarungen entrichtet werden.

(4) Die Vereinbarungen können eine institutionalisierte und periodische Fortbildung nach erfolgter Facharztausbildung vorsehen.

Art. 5 (Finanzielle Zuwendungen zur Facharztausbildung)

(1) Auswahlverfahren für die Zuweisung der finanziellen Zuwendungen laut Titel III Abschnitt III des Gesetzes, welche im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden die Fächer und die Anzahl der Plätze, eventuell die Strukturen, bezüglich welcher die finanzielle Zuwendung in Anspruch genommen werden kann, die Frist für die Einreichung der Gesuche seitens der Interessenten sowie die Auswahlmodalitäten festgelegt. Die Frist für die Einreichung der Gesuche darf nicht weniger als 30 Tage ab Veröffentlichung betragen.

(2) Das Auswahlverfahren kann vorsehen, dass gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, Zusatzentschädigungen bestimmten Kategorien von Bewerbern bzw. Bewerberinnen vorbehalten sind.

(3) Das Auswahlverfahren kann für vertragsgebundene und nicht vertragsgebundene Einrichtungen unterschiedlich sein. Bei nicht vertragsgebundenen Einrichtungen kann das Auswahlverfahren vorsehen, dass die finanzielle Zuwendung ausschließlich dann gewährt werden kann, wenn die Einrichtungen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

(4) Im Gesuch müssen die Facharztrichtung und die Universität oder die Einrichtung, für die man sich bewirbt, angegeben werden. Dem Gesuch müssen die Unterlagen über das Kurrikulum beigelegt werden.

(5)Die Bewertungskommission besteht aus fünf Personen, die so ausgewählt werden, dass ihr vorwiegend Fachleute im medizinischen Bereich angehören. Die Kommission erstellt die Rangordnung der Geeigneten nach Überprüfung der Unterlagen und Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen laut Artikel 2.5)

(6) Die Bewertung der Gesuche und die Erstellung der Rangordnung basieren auf folgenden Bewertungsunterlagen, entsprechend dem im Auswahlverfahren angegebenen Punktesystem:

  • a)  Titel welche als Zugangsvoraussetzung zu den in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, genannten Förderungsmaßnahmen gelten, mit besonderer Berücksichtigung der Hochschulabschlüsse und Postgraduate-Abschlüsse;
  • b)  wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Forschungstätigkeit, Veröffentlichungen und Beteiligung an Initiativen und Organismen im jeweiligen beruflichen Bereich;
  • c)  Aus- und Weiterbildungsnachweise im jeweiligen beruflichen Bereich;
  • d)  Nachweise über geleistete Dienste im jeweiligen beruflichen Bereich;
  • e)  Nachweise über die Unterrichtstätigkeit im jeweiligen Bereich.

(7) Bei Punktegleichstand werden Bewerber bzw. Bewerberinnen ohne Facharzttitel bevorzugt.

(8) Die Höhe der finanziellen Zuwendungen beläuft sich je nach Ausbildungsort unter Berücksichtigung der mit der Ausbildungseinrichtung abgeschlossenen Vereinbarung von 1.549,37 Euro bis 2.500,00 Euro monatlich brutto.

(9) Für Zusatzqualifikationen nach absolvierter Fachausbildung können je nach Bedarf des Landesgesundheitsdienstes sowie im Verhältnis zur Dauer der Zusatzqualifikation Beiträge im Ausmass von 50 Prozent der Inskriptionsgebühren bis zu maximal 2.500,00 Euro jährlich oder die in Absatz 8 vorgesehenen Beträge aufgrund der festgelegten Kriterien gewährt werden.

5)
Art. 5 Absatz 5 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 3 des D.LH. vom 28. Oktober 2013, Nr. 32, und dann durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 27. Juli 2015, Nr. 20, so ersetzt.

Art. 6 (Verpflichtungen während der Ausbildung bei nicht konventionierten Strukturen)

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ausbildungsvertrages übermitteln die Begünstigten der finanziellen Zuwendungen dem Land eine Erklärung über den erfolgten Ausbildungsbeginn samt Unterlagen über den erfolgten Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung.

(2) Am Ende eines jeden Semesters oder der von der Studienordnung vorgesehenen kürzeren Periode übermitteln die Begünstigten dem Land eine ordnungsgemäß gegengezeichnete Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass die Ausbildungstätigkeiten vorschriftsmäßig abgeleistet wurden.

(3) Die finanziellen Zuwendungen werden auf der Grundlage der Erklärung laut Absatz 1 geleistet.

Art. 7 (Verpflichtungen während der Ausbildung bei konventionierten Strukturen)

(1) Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages übermittelt die jeweilige Struktur eine Erklärung über den erfolgten Ausbildungsbeginn.

3. Abschnitt
Sonderbestimmungen

Art. 8 (Ausbildungsstellen)

(1) Die Facharztausbildung kann bei den Strukturen des Landesgesundheitsdienstes absolviert werden, die ordnungsgemäß als Ausbildungseinrichtungen akkreditiert wurden.

(2) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 entspricht den auf staatlicher Ebene vorgegebenen Kriterien gemäß Artikel 37 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. August 1999, Nr. 368, in geltender Fassung.

(3) Die Auswahlverfahren werden unter Beachtung der Bestimmungen über die Personalauswahl im Bereich der lokalen öffentlichen Körperschaften eingeleitet.

Art. 9 (Personal in Wartestand)

(1) Das Personal laut Artikel 32 des Gesetzes kann an den Auswahlverfahren für die Zuweisung einer finanziellen Zuwendung im Sinne des Artikels 8 dieses Dekrets teilnehmen.

Art. 10 (Übergangsbestimmung)

(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Dekrets die Fachausbildung bereits absolviert und entsprechende Förderungsmaßnahmen bezieht, kann an den Auswahlverfahren für die Ausbildungsstellen laut Artikel 8 Absatz 3 teilnehmen.

Art. 11 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 29. März 1988, Nr. 6, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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