(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2 und Artikel 15, für die Parteien unentgeltlich.
(2) Die Parteien, die im Fall laut Artikel 19 Absatz 4 aus welchem Grund auch immer entscheiden, das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht fortzuführen, tragen die Kosten für den externen Sachverständigen bzw. die externe Sachverständige der Schlichtungsstelle.