(1) In besonders komplexen Fällen kann sich die Schlichtungsstelle eines externen Sachverständigen oder einer externen Sachverständigen bedienen. Der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Gesundheitswesen nimmt die formelle Auftragserteilung vor.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen vertraut die Schlichtungsstelle die Sachverständigenfunktion vorzugsweise einer Person an, die im Verzeichnis der gerichtlich beeideten gerichtsmedizinischen Sachverständigen am Landesgericht eingetragen ist, welches im Sinne von Artikel 13 und folgende der Durchführungsbestimmungen zur Zivilprozessordnung errichtet wurde. Dabei geht sie nach dem Rotationsprinzip vor.
(3) Es finden die Bestimmungen laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, betreffend die Befangenheit des oder der Sachverständigen Anwendung.
(4) Dem bzw. der externen Sachverständigen steht neben der Rückerstattung eventueller Fahrtkosten sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft gemäß der Außendienstregelung für Landesbedienstete für jedes durchgeführte Gutachten eine Aufwandsentschädigung im Verhältnis zur Komplexität des behandelten Falles zu, die 5.000,00 Euro nicht übersteigt.