(1) Unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 2 steht es den Parteien frei, beim Verfahren vor der Schlichtungsstelle die italienische oder die deutsche Sprache zu verwenden.
(2) Die öffentliche Körperschaft oder die öffentliche Gesundheitseinrichtung, mit welcher der Arzt oder die Ärztin, der bzw. die in den Fall vor der Schlichtungsstelle verwickelt ist, in einem beruflichen Verhältnis steht, muss im Falle eines aus eigener Initiative vorgelegten Antrags die mutmaßliche Sprache des Patienten oder der Patientin verwenden und hat die Pflicht, sich anzupassen, falls dieser oder diese in der folgenden Verfahrensphase die andere Sprache verwendet.
(3) Verwenden die Parteien unterschiedliche Sprachen, so übersetzt die Schlichtungsstelle zusammenfassend den Inhalt der Zeugenaussagen und der wie auch immer in der anderen Sprache abgegebenen Erklärungen. Die Schlichtungsstelle sorgt außerdem über das Sekretariat für die zusammenfassende Übersetzung der für das Verfahren nützlichen Unterlagen.
(4) In den Fällen laut Absatz 3 verfasst die Schlichtungsstelle ihre Entscheidung sowie die eventuelle Schlichtungsempfehlung zweisprachig.