(1) Alle Beträge, welche die Schule aufgrund von Gesetzen, Verträgen oder anderen Rechtstiteln bestimmten oder bestimmbaren Gläubigern schuldet, sind im Haushalt zweckgebunden, wenn die entsprechende Verpflichtung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres fällig wird.
(2) Für die laufenden Ausgaben hinsichtlich des Erwerbs von Gütern und Diensten erfolgen die Zweckbindungen, bei Aufrechterhaltung der Deckungspflicht der Ausgaben mit Fälligkeit innerhalb des Haushaltsjahres, in Bezug auf den voraussehbaren Ausgabengesamtbedarf für die zu verwirklichenden Tätigkeiten innerhalb des Kompetenzhaushaltes; der Ausgabengesamtbedarf wird in Bezug auf die im selben Haushalt erworbenen Güter und Dienste bestimmt. Es können Zweckbindungen zu Lasten des nachfolgenden Haushaltsjahres eingegangen werden, nur wenn dies zur Gewährleistung der Weiterführung der Dienste und der Durchführung der Projekte unumgänglich ist.
(3) Die Maßnahmen, die eine Zweckbindung zu Lasten des Haushaltes der Schule mit sich bringen, werden vom Direktor oder der Direktorin vorgenommen.
(4) Die Maßnahmen, die eine Zweckbindung zu Lasten des Schulhaushalts zur Folge haben, werden vom Schulsekretär oder der Schulsekretärin, nach entsprechender Überprüfung der Dokumentation und der Feststellung sowohl der korrekten Anlastung der Ausgabe als auch der Verfügbarkeit der Geldmittel auf dem entsprechenden Kapitel, verbucht. Die Buchung der Zweckbindung kann auf keinen Fall erfolgen, wenn die Ausgabe den im entsprechenden Kapitel bereitgestellten Betrag übersteigt oder einem anderen Kapitel als dem Angezeigten angelastet werden muss oder wenn sie sich auf die Rückstände anstatt auf die laufende Gebarung oder auf die Kompetenz anstatt auf die Rückstände bezieht. Falls der Schulsekretär oder die Schulsekretärin in diesen Fällen Rechtmäßigkeitsmängel in Bezug auf die Ausgabe feststellt, formuliert er oder sie schriftlich entsprechende Bemerkungen für den Direktor oder die Direktorin. Sollte der Direktor oder die Direktorin die Maßnahme schriftlich bestätigen, ist der Schulsekretär oder die Schulsekretärin auf jeden Fall zur Buchung der Ausgabenzweckbindung verpflichtet.