Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den besonderen Vergabebedingungen ist das bei Aushub oder Abtragung gewonnene Material Eigentum des Auftraggebers.
(2) Sehen die besonderen Vergabebedingungen vor, dass das Material gemäß Absatz 1 dem Auftragnehmer abgetreten wird, so wird der entsprechende Preis von der reinen Vertragssumme abgezogen, außer wenn dies bereits bei der Festsetzung der Preise geschehen ist.
(3) Im Entgelt, das dem Auftragnehmer für die Aushub- oder Abtragungsbauarbeiten entrichtet wird, sind die Lieferung und die Lagerung an dem in den besonderen Vergabebedingungen angegebenen Ort inbegriffen.