(1) Der Auftragnehmer wendet die Kollektivverträge gemäß Artikel 55 des Gesetzes, auch wenn sie verfallen sind, bis zu ihrer Ersetzung durch neue an.
(2) Der Auftragnehmer hält die Bestimmungen auf dem Gebiet der Arbeitshygiene, der Arbeitsunfallverhütung, des sozialen Schutzes der Arbeiter, der sozialen Fürsorge und Betreuung und der Unfallversicherung ein und erklärt, diese zu kennen.
(3) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber auch für die Einhaltung der genannten Bestimmungen solidarisch mit den Subunternehmern den Arbeitern und Angestellten gegenüber verantwortlich für die Leistungen, die sie im Rahmen des weitervergebenen Auftrages erbringen. 34)
(4) Der Bauleiter fordert den Auftragnehmer bei nachgewiesenem Verzug der Zahlungen der Löhne, der Beiträge an die Bauarbeiterkasse der autonomen Provinz Bozen, der Fürsorgebeiträge und fälligen Versicherungsprämien schriftlich auf, die fälligen Zahlungen innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen und dies auch hinsichtlich der Angestellten der Subunternehmer, welche auf der Baustelle beschäftigt sind.
(5) Hält der Auftragnehmer die in Absatz 4 genannte Frist nicht ein, so kann der Auftraggeber die rückständigen Löhne von Amts wegen mit den Beträgen zahlen, die er dem Auftragnehmer schuldet. Die Beschlagnahme, die möglicherweise bereits zugunsten anderer Gläubiger verfügt wurde, wird dadurch nicht berührt.
(6) Bei der zweiten Aufforderung gemäß Absatz 4 erwägt der Projektsteuerer die Zweckmäßigkeit der begründeten Vertragsauflösung. 35)