Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Der Diplom-Zahnarztassistent ist eine Fachkraft, die zahnärztliche Hilfsdienste leistet.
(2) Ziel der Ausbildung zum Diplom-Zahnarztassistenten ist es, die Kenntnisse zu vermitteln, die dazu befähigen, dem Dentisten und dem Zahnarzt bei der Behandlung des Patienten am Zahnarztstuhl zu assistieren.
(3) Der Diplom-Zahnarztassistent bereitet den Behandlungsplatz und das Material, das bei den zahnärztlichen Eingriffen verwendet wird, vor; er darf Behandlungen nicht selbständig durchführen, sondern nur dem Dentisten und dem Zahnarzt zur Hand gehen.
(4) Der Diplom-Zahnarztassistent hat die Aufgabe, die Patienten zu empfangen, Vormerkungen vorzunehmen und die Patientenkartei zu führen.