Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Die Schule für Diplom-Zahnarztassistenten können Bürger der EG-Staaten und Nicht-EG-Bürger, die in Südtirol ordnungsgemäß ihren Wohnsitz haben, besuchen; Voraussetzung dafür ist, daß sie:
(2) Italienische Staatsbürger, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben, haben Vorrang bei der Zulassung.
(3) In der Ausschreibung des jeweiligen Kurses wird festgelegt, welche Unterlagen dem Ansuchen um Zulassung zum Kurs beizulegen sind.