Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Mai 1993, Nr. 22.
(1) Die Teilnahme am theoretischen Unterricht und am Praktikum ist Pflicht. Das Praktikum muß mindestens einen Monat pro Jahr in einer einschlägigen öffentlichen Einrichtung absolviert werden.
(2) Ein Schüler, der dem theoretischen Unterricht mehr als ein Drittel der insgesamt für ein Kursjahr vorgesehenen Stunden fernbleibt, muß das Jahr wiederholen.
(3) Die wie auch immer begründeten Absenzen müssen unverzüglich unter Angabe der Gründe gerechtfertigt werden; im Krankheitsfalle muß eine ärztliche Bescheinigung dem Schulleiter vorgelegt werden.
(4) Wer dem Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.