(1) Die Dienste für die Betagtensozialhilfe haben in allen Fällen das Ziel zu verfolgen, die sowohl körperliche als auch geistig-seelische Aktivierung des Betagten zu fördern, um unter Berücksichtigung seiner besonderen Verhältnisse und seines Zustandes einen möglichst langen Verbleib in seiner familiären und gesellschaftlichen Umwelt zu erlauben sowie der Verdrängung an den Rand der Gesellschaft vorzubeugen bzw. sie zu beschränken.
(2) Wo auch immer möglich, sind Alternativdienste zu den Wohnstättendiensten zu erbringen, was durch die Bereitstellung mehrerer Dienste zu erfolgen hat, durch die verschiedene Leistungen zur Befriedigung analoger Bedürfnisse erbracht werden können.