(1) Die soziale Betreuung, die Pflege der Person, die Versorgung und die Freizeitgestaltung werden vom Personal des Altersheimes gewährleistet.
(2) Die ärztliche Versorgung wird von eigenen Ärzten des Altersheimes oder von einem oder mehreren Basisärzten des Sprengels, in welchem das Altersheim den Sitz hat, oder von Krankenhausärzten gewährleistet.
(3) Die krankenpflegerische und rehabilitative Versorgung wird vom Personal des Altersheimes und im Falle, daß das Altersheim kein solches Personal findet, von Personal gewährleistet, das von der Sanitätseinheit zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die Sanitätseinheit gewährleistet eine angemessene diätetische Beratung.
(5)Für die gesundheitliche Betreuung aller Bewohner der Altersheime stellt der zuständige Gesundheitsbezirk das notwen-dige Sanitätsmaterial, die Heilbehelfe und die Medikamente zur Verfügung.6)7)