(1) Die einzelnen Satzungen oder Ordnungsbestimmungen für die Betagtendienste haben gewisse Arten der Mitbestimmung der Empfänger an der Führung der Dienste vorzusehen.
(2) In den Wohnstätteneinrichtungen sind daher hinsichtlich der Argumente von direktem Interesse für die Heimbewohner zweckentsprechende Arten der Beratung und Information vorzusehen, wie zum Beispiel Wohnstättenausschüsse, zeitweilig wiederkehrende Versammlungen, Teilnahme von Vertretern ohne Stimmrecht an den Sitzungen der beschließenden Organe usw.