veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
Die Vertragspartner stellen klar, daß sich die Bezeichnung "Ärzte für allgemeine Medizin" auf die Ärzte bezieht, die die Betreuungstätigkeiten im Sinne dieses Vertrags abwickeln.