In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

c) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 33661)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für allegemeine Medizin

1)

veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48

DIE LANDESREGIERUNG

beschließt

  • 1.  Den beigelegten Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, welcher integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen.
  • 2.  Die Gesamtausgabe für den Abschluß des gegenständlichen Vertrages, geschätzt auf 23 Milliarden, wird wie folgt abgedeckt: Lire 6 Milliarden auf Kapitel 52110 , Landeshaushalt 1996, bereits mit eigenem Beschluß Nr. 4452 vom 23. September 1996 zweckgebunden und Lire 17 Milliarden mit den gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Finanzgesetzes zum Nachtragshaushalt 1997, derzeit zur Begutachtung bei der Regierung, vorgesehenen Mitteln.
  • 3.  Die entsprechende Zweckbindung wird mit nachfolgenden Maßnahmen nach Inkrafttreten des in den Prämissen angeführten Finanzgesetzes erfolgen.

Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin

KAPITEL I
Allgemeine Grundsätze

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Landesvertrag regelt im Sinne von Artikel 28, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, das autonome, andauernde und koordinierte Verhältnis zwischen den Sanitätseinheiten - in der Folge Betriebe genannt - und den Ärzten für allgemeine Medizin für die Abwicklung folgender Aufgaben:

  • a)  allgemeinärztliche Grundversorgung;
  • b)  Betreuungskontinuität - Bereitschaftsdienst
  • c)  zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten im Rahmen von Bestimmungen, die die Gesamtverantwortung des Vertrauensarztes für den Schutz der Gesundheit der Bürger, die ihn gewählt haben, zum Inhalt haben.

(2) Das Vertragsverhältnis für die Grundversorgung kann von den Betrieben nur mit den Ärzten im Besitz des Diploms der Ausbildung in Allgemeinmedizin oder eines gleichwertigen Titels, wie vom Landesgesetz vom 26. August 1993, Nr. 142), und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen vorgesehen, eingegangen werden.

2)

abgedruckt unter Nr. V - E/h

Art. 2 (Landesrangordnung)

(1) Die für die Ausübung der von diesem Vertrag geregelten Tätigkeiten zu beauftragenden Ärzte sind aus der jährlich auf Landesebene erstellten Rangordnung nach Titeln zu entnehmen.

(2) Die Ärzte, die sich in die Landesrangordnung eintragen lassen wollen, müssen am Tag der Verfallfrist für die Einreichung der Gesuche folgende Voraussetzungen besitzen:

  • a)  Eintragung in das Berufsregister,
  • b)  das fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben,
  • c)  im Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und Italienischen Sprache gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 7523), und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, sein,
  • d)  im Besitz des Ausbildungsnachweises für Allgemeinmedizin oder eines gleichwertigen Titels sein, wie vom Landesgesetz vom 26. August 1993, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen vorgesehen.

(3) Von der Voraussetzung der Altersgrenze wird bei jenen Ärzten abgesehen, die am Tag gemäß Absatz 4 Inhaber eines Auftrages auf unbestimmte Zeit, auch in einer anderen Region, gemäß gesamtstaatlichem Kollektivvertrag gemäß D.P.R. 484/96 sind.

(4) Um in die jährliche Landesrangordnung eingetragen zu werden, müssen die Ärzte mittels Einschreibebriefes innerhalb des 30. Juni an das Assessorat für Gesundheitswesen der Provinz ein Gesuch gemäß Muster laut Anhang A) einreichen und demselben die Unterlagen beilegen, die den Nachweis zum Besitz der Voraussetzungen und der erklärten Titel belegen.

(5) Für die Rangordnung werden nur die am 31. Mai des laufenden Jahres innegehabten Titel bewertet.

(6) Der Arzt, der bereits in die Landesrangordnung des vorhergehenden Jahres eingetragen war, muß außer dem Gesuch nur den Nachweis über die Eintragung in das Berufsregister und die Dokumentation zum Nachweis der im Laufe des letzten Jahres erworbenen zusätzlichen Titel sowie allfälliger für die vorherige Rangordnung nicht vorgelegter Titel einreichen.

(7) Das Gesuch und die beigelegte Dokumentation muß den geltenden gesetzlichen Vorschriften betreffend die Stempelsteuer entsprechen.

(8) Die Landesverwaltung erstellt auf der Grundlage der Titel und der Bewertungskriterien laut folgendem Artikel 3, nach obligatorischem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 12, eine Landesrangordnung, die für das folgende Sonnenjahr gilt, wobei neben jedem Namen die erworbene Punktezahl, die allfälligen Unvereinbarkeitssituationen und der Wohnsitz anzugeben sind.

(9) Die Rangordnung wird innerhalb 15. Oktober im Amtsblatt der Region veröffentlicht und innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung können die interessierten Ärzte an die Landesverwaltung ein Gesuch um Überprüfung ihrer Position in der Rangordnung stellen.

(10) Die Landesrangordnung wird nach vorherigem obligatorischem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 12 von der Landesverwaltung endgültig innerhalb 15. Dezember genehmigt und den Betrieben und der Ärztekammer der Provinz mitgeteilt.

3)

abgedruckt unter § 25

Art. 3 (Titel für die Erstellung der Rangordnungen)

(1) Die für die Erstellung der Rangordnungen zu bewertenden Titel sind folgende; neben jedem ist die zugeteilte Punktezahl angegeben:

I - Akademische und Studientitel:

  • a)  Doktoratsdiplom mit einer Note von 110/110 mit Lob......................P. 1.00
  • b)  Doktoratsdiplom mit einer Note von 105 bis 109.............................P. 0.50
  • c)  Doktoratsdiplom mit einer Note von 100 bis 104.............................P. 0.30
  • d)  Facharztausbildung oder freie Dozentur in Allgemeinmedizin
    oder im Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983,
    Tabelle B, gleichwertigen Fächern, für jede Facharztausbildung
    oder freie Dozentur......................................................................P. 2.00
  • e)  Facharztausbildung oder freie Dozentur in zur Allgemeinmedizin
    im Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983, Tabelle B,
    und folgenden Änderungen und Ergänzungen verwandten Fächern:
    jede Facharztausbildung oder freie Dozentur ................................. P. 0.50
  • f)  Nachweis der Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß
    L.G. vom 26. August 1993, Nr. 14, und nachfolgende
    Abänderungen und Ergänzungen ................................................. P. 12.00
  • g)  Nachweis der Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß
    D.LH. vom 20. Oktober 1986, Nr. 20............................................P. 15.00

II - Diensttitel:

  • a)  Tätigkeit als Vertragsarzt für die Grundversorgung im Sinne von
    Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 und von Artikel 8, Absatz 1, des
    Legislativdekrets Nr. 502/1992, einschließlich jener, die als Mitglied
    einer Ärztegemeinschaft abgewickelt wurde: für jeden vollen Monat:....P. 0.20
    Die Punktezahl wird auf 0.30 erhöht, falls die Tätigkeit innerhalb
    der Provinz Bozen abgewickelt wurde;
  • b)  Vertretungstätigkeit des mit dem Landesgesundheitsdienst
    vertragsgebundenen Arztes für Grundversorgung nur bei mehr als
    100 Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5
    aufeinanderfolgenden Tagen (Die Vertretungen infolge von
    Gewerkschaftstätigkeit des Stelleninhabers werden auch für weniger
    als fünf Tage bewertet): für jeden vollen Monat ................................ P. 0.20
  • c)  effektiver Dienst mit Beauftragung auf unbestimmte Zeit in der
    Medizin der Dienste, oder, auch als Vertretung, in den
    Bereitschaftsdiensten und der Betreuungskontinuität und im
    "Dienst für Notfallmedizin auf dem Territorium", abgewickelt in
    aktiver Form: für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden
    Tätigkei........................................t .............................................. P. 0.20
  • d)  programmierte Tätigkeit in den Diensten auf dem Territorium
    oder Bereitschaftsdienst oder Dienst für dringende Eingriffe auf
    dem Territorium in Form der Erreichbarkeit, im Sinne des
    gesamtstaatlichen oder des Landesabkommens: für jeden Monat,
    gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit ............................................ P. 0.05
  • e)  ärztliche Tätigkeit in den Diensten für saisonale Betreuung in
    den Touristengebieten, die von den Regionen, Provinzen oder
    Betrieben organisiert werden: für jeden vollen Monat, gleichgesetzt
    mit 96 Stunden Tätigkeit ............................................................... P. 0.20
    (Für jeden Sommermonat können nicht mehr Stunden
    berücksichtigt werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag
    für den Bereich vorgesehene Höchstgrenze);
  • f)  Militärdienst (oder Ersatz-Zivildienst) nach dem Erwerb des
    Doktorats in Medizin: für jeden Monat ...........................................P. 0,05
  • g)  Tätigkeit als Vertreter eines Basiskinderarztes mit wenigstens
    70 Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5
    aufeinanderfolgenden Tagen: für jeden vollen Monat .......................P. 0.10
  • h)  Ambulatoriumsfacharzt im Fach interne Medizin und
    allgemeiner Ambulatoriumsarzt bei den ehemaligen Krankenkassen,
    allgemeiner Vertrauensarzt und Ambulatoriumsarzt, konventioniert
    mit dem Gesundheitsministerium für den Sanitätsdienst zu Gunsten
    des Schiffahrtspersonals: für jeden Monat ......................................P. 0.05
  • i)  obligatorische Arbeitsenthaltung wegen Schwangerschaft und
    Mutterschaft während der Zeit der Beauftragung auf unbestimmte
    Zeit im Bereich der allgemeinen Medizin (bis zu einer
    Höchstpunkteanzahl von 0.50 Punkten): für jeden Monat ................P. 0.20

(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel werden die Monatsteile von mehr als 15 Tagen als voller Monat berechnet. Hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, betrachtet man eine Tätigkeit von insgesamt mehr als 48 Stunden als vollen Monat.

(3) Die Diensttitel sind nicht kumulierbar, falls sie sich auf Tätigkeiten im selben Zeitraum beziehen. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der eine höhere Punktezahl ergibt. Die allenfalls während der Ausbildungszeiträume geleisteten Tätigkeiten werden nicht berechnet.

(4) Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben die Doktoratsnote, das Doktoratsalter und schließlich das höhere Alter in dieser Reihung den Vorrang.

(5) Nicht bewertbar sind die Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich von diesem Artikel vorgesehen und angeführt sind.

(6) Bei der Zuweisung der freien Stellen für die Grundversorgung reserviert die Provinz, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 18, Absatz 3, Buchstabe a):

  • a)  einen Prozentsatz von 80% zu Gunsten der Ärzte im Besitze des Ausbildungsnachweises in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 1 und 7 des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 142);
  • b)  einen Prozentsatz von 20% zu Gunsten der Ärzte im Besitz eines gleichwertigen Titels.
    Falls infolge Fehlens einer genügenden Anzahl von Gesuchen einer der beiden Arten Bewerber freie Stellen nicht besetzt werden können, werden dieselben der anderen Art Bewerber zugeteilt.

(7) Der Beirat gemäß Artikel 12 quantifiziert und legt die Punktezahl fest, die den Doktoratsdiplomen zuzuteilen sind, die in E.U.-Ländern erworben wurden.

2)

abgedruckt unter Nr. V - E/h

Art. 4 (Unvereinbarkeiten)

(1) Im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412, ist die Abwicklung der mit diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten unvereinbar, falls der Arzt:

  • a)  Inhaber eines öffentlichen oder privaten, auch nur provisorischen, abhängigen Arbeitsverhältnisses ist, ausgenommen die Ärzte gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14. Juni 1993, Nr. 187, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 12. August 1993, Nr. 296, die Ärzte, die die Funktion eines Sprengelkoordinators ausüben, die Sprengelhygieniker gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 224), die Ärzte die die mit Beschluß der Landesregierung Nr. 2020/1991 geregelte Notfallmedizin auf dem Territorium ausüben, sowie die Ärzte, die den Bereitschaftsdienst in der Form der Erreichbarkeit zu Hause und in aktiver Form mit weniger als 1000 eingeschriebenen Versicherten ausüben;
  • b)  andere Tätigkeiten ausübt oder Inhaber oder Teilhaber von Unternehmen ist, die mit dem Vertragsverhältnis mit dem Landesgesundheitsdienst einen Interessenskonflikt darstellen können;
  • c)  die Tätigkeit eines vertragsgebundenen Ambulatoriumsfacharztes ausübt;
  • d)  in die Verzeichnisse der externen Vertragsfachärzte eingetragen ist;
  • e)  in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen ist, und im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen vertragsgebunden ist.

(2) Außerdem ist der Arzt unvereinbar, der:

  • a)  kontrollärztliche Tätigkeit für den Betrieb oder das N.I.S.F. ausübt, beschränkt auf das jeweilige Einzugsgebiet;
  • b)  die ordentliche Behandlung oder jene für ständige Invalidität von seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 14. Oktober 1976 erhält;
  • c)  unter jedwedem Titel in privaten Dienststellen, Einrichtungen oder Institutionen arbeitet, die vertragsgebunden oder akkreditiert sind und der Ermächtigung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes 833/1978 unterliegen;
  • d)  mit einem Betrieb ein eigenes im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und darauffolgende Abänderungen und Ergänzungen abgeschlossenes Vertragsverhältnis hat;
  • e)  in den Kurs zur Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 26. August 1993, Nr. 142), und in Spezialisierungskurse gemäß Legislativdekret Nr. 257/1991 eingeschrieben ist oder einen derselben besucht.

(3) Der Arzt, der auch auf begrenzte Zeit, die Funktionen eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekrets Nr. 626/1994 ausübt, kann unbeschadet dessen, was vom Artikel 23 in Sachen Beschränkung der Höchstgrenze vorgesehen ist, keine Arztwahlen von Seiten der Bediensteten der Betriebe, für die er tätig ist, und deren Familienangehörige erhalten.

(4) Falls eine von diesem Artikel vorgesehene Unvereinbarkeitssituation eintritt, endet das Vertragsverhältnis.

4)

abgedruckt unter Nr. XIV - A/x'

2)

abgedruckt unter Nr. V - E/h

Art. 5 (Aussetzung des Vertragsverhältnisses)

(1) Außer der Ausführung der Maßnahmen laut Artikel 13 muß der Arzt von der Tätigkeit als Arzt für allgemeine Medizin für die gesamte Dauer des Militärdienstes oder des Zivilersatzdienstes suspendiert werden, sowie in den Fällen, daß im Ausland Dienst geleistet wird, für die gesamte Dauer desselben, im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar 1979, Nr. 38.

(2) In den vom Absatz 1 vorgesehenen Fällen muß sich der Arzt vertreten lassen und zwar gemäß den von Artikel 21 festgelegten Modalitäten.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis wird bei Suspendierung vom Berufsverzeichnis von Amts wegen ausgesetzt.

(4) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 154, angewandt.

Art. 6 (Beendigung des Vertragsverhältnisses)

(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Betrieben und den Ärzten für allgemeine Medizin endet:

  • a)  bei Vollendung des 70. Lebensjahres des Arztes für allgemeine Medizin im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Dezember1995, Nr. 549;
  • b)  wegen Disziplinarmaßnahmen, die im Sinne und gemäß den Verfahren laut Artikel 13 getroffen werden;
  • c)  wegen Rücktritts des Arztes, der dem Betrieb mit einer Vorankündigung von wenigstens einem Monat mitzuteilen ist;
  • d)  aufgrund eingetretener, festgestellter und beanstandeter Unvereinbarkeitssituationen im Sinne von Artikel 4;
  • e)  wegen eingetretenen, festgestellten und beanstandeten Abhandenkommens der Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 20;
  • f)  wegen psychisch-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit auszuüben; dieselbe ist von einer Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten namhaft gemachten Arzt, einem vom Betrieb designierten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer oder dessen Delegierten als Vorsitzenden zusammengesetzt ist.

(2) Die festgestellte und nicht gerechtfertigte Bezahlung, auch nur zum Teil, von in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen von Seiten des Betreuten, bewirkt die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) des Legislativdekrets Nr. 502/1992, wie nachträglich abgeändert, mittels der vom Artikel 13 vorgesehenen Verfahren.

(3) Der Arzt, der nach fünf Jahren Eintragung in dasselbe Verzeichnis der Ärzte für Grundfürsorge nicht eine Anzahl von mindestens 50 Versicherten aufweist, verfällt vom Vertragsverhältnis, es sei denn, daß die Nichterreichung der vorgenannten Mindestzahl von objektiven Situationen abhängt. Die Maßnahme wird vom zuständigen Betrieb nach Anhören des Interessierten und des Beirats gemäß Artikel 11 getroffen.

(4) Im Falle der Beendigung wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2 sowie im Falle gemäß Buchstabe e) des 1. Absatzes kann der Arzt vier Jahre nach Beendigung ein neues Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung einreichen.

(5) Das Vertragsverhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Austragung oder Löschung vom Berufsregister.

Art. 7 (Mitteilungen des Arztes an den Betrieb)

(1) Der Arzt für allgemeine Medizin muß dem zuständigen Betrieb rechtzeitig jede allfällige Änderung mitteilen, die in den mit dem Gesuch um Eintragung in die Rangordnung gemäß Artikel 2 gelieferten Daten eintritt; dasselbe gilt auch für die Erklärung gemäß folgendem Absatz; auch das Eintreten von Unvereinbarkeitssituationen gemäß Artikel 4 ist rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Auf jeden Fall kann der zuständige Betrieb jährlich vom Arzt eine Erklärung verlangen, die innerhalb einer Frist von nicht weniger als fünfzehn Tagen abzugeben ist, die seine subjektive berufliche Situation mit besonderem Bezug auf die Daten betreffend die Unvereinbarkeit, die Beschränkung der Höchstgrenze und die wirtschaftlichen Aspekte (Anhang H) nachweist. Der Arzt, dessen subjektive Position keine Änderungen erfahren hat, ist nicht verpflichtet, die verlangte Erklärung einzusenden, ausgenommen jener, die zum ersten Mal nach der Veröffentlichung dieses Vertrags verlangt wird.

(3) Der Arzt ist außerdem verpflichtet, die vom Artikel 24, Buchstabe C, des Gesetzes Nr. 730/1983 vorgesehenen Anträge um Informationen zu erfüllen.

Art. 8 (Fakultative und obligatorische Fortbildung - Ständige Weiterbildung)

(1) Die Autonome Provinz Bozen erläßt jährlich im Einvernehmen mit der Ärztekammer, mit den Berufsgesellschaften für allgemeine Medizin und den diesen Vertrag unterzeichnenden Ärztegewerkschaften allgemeine Bestimmungen für die obligatorische permanente Weiterbildung der Ärzte für allgemeine Medizin, auch in bezug auf die Durchführung der Zielvorhaben.

(2) Das Assessorat für Gesundheitswesen sorgt direkt für die Durchführung der Kurse oder es kann dazu professionelle zuständige Organisationen oder Institutionen delegieren.

(3) Auf Landesebene werden jährlich die Argumente der Weiterbildung ausgewählt betreffend:

  • -  die Organisationsbedürfnisse des Landesgesundheitsdienstes,
  • -  die beruflichen Bedürfnisse der Ärzte für allgemeine Medizin,
  • -  die sich aus der Durchführung des Arbeitsvertrags ergebenden Bedürfnisse,

(4) Die Kurse werden am Samstag Vormittag bei den in den vier Betrieben festgesetzten Sitzen für wenigsten 32 Jahresstunden abgewickelt. Am Ende eines jeden Kurses wird ein Nachweis über die Materien des besuchten Kurses ausgestellt. Die einzelnen Kurse werden von eigens dazu ausgebildeten Diskussionsleitern moderiert. Für ihre Tätigkeit erhalten die Moderatoren die von der Landesregierung festgelegten Entgelte.

(5) Die Landesregierung setzt jährlich die Finanzmittel fest, die für die obligatorische und fakultative Weiterbildung bestimmt sind.

(6) Der Arzt für allgemeine Medizin hat nach vorheriger Mitteilung an den Betrieb die Befugnis, auf eigene Kosten an Kursen teilzunehmen, die nicht von den Betrieben direkt organisiert oder geführt werden, begrenzt auf den Teil betreffend die beruflichen Bedürfnisse der Ärzte und zwar bis zur Hälfte der für die Weiterbildung vorgesehenen Zeit. Was die fakultative berufliche Weiterbildung angeht, kann nach Anhören einer Kommission bestehend aus drei Ärzten, wovon jeweils einer vom Assessorat für Gesundheitswesen, von der Ärztekammer und von der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen designiert wird, die Erstattung der Teilnahmegebühr für die Weiterbildungskurse betreffend Sachgebiete der Allgemeinmedizin vorgesehen werden.

(7) Der Arzt ist verpflichtet, obligatorisch die Kurse zu besuchen, die den Themen betreffend die organisatorischen Bedürfnisse des Dienstes gewidmet sind. Das Nichtbefolgen dieser Pflicht an zwei aufeinanderfolgenden Jahren bewirkt die Aktivierung der Verfahren gemäß Artikel 13 für die allfällige Ergreifung der vorgesehenen Sanktionen, die gemäß Fortdauer der Abwesenheit abzustufen sind.

Art. 9 (Gewerkschaftsrechte)

(1) Jedem Mitglied in Vertretung der vertragsgebundenen Ärzte für allgemeine Medizin in den von diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und/oder Kommissionen wird eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 200.000 Lire für jede einzelne Sitzung zuerkannt.

(2) Die Vertreter der Ärztegewerkschaften der Kategorie auf gesamtstaatlicher und auf Landesebene, die von den Kammerorganen zu Funktionen ernannten Ärzte zur Ausübung der entsprechenden Aufträge, sowie die Ärzte, die ins Parlament oder in den Regionalrat, Landtag oder Gemeinderat gewählt werden, können sich auf eigene Kosten der beruflichen Mitarbeit von Ärzten mit Stundenentgelt bedienen. Dieses allumfassende Entgelt darf nicht unter dem vom Vertrag für die Aufträge mit Stundenentgelt für die Tätigkeiten auf dem Territorium gemäß Artikel 48 Gesetz 833/1978 vorgesehenen Gesamtstundenentgelt liegen.

(3) Als Beteiligung an den Kosten für die Vertretungen, die mit der Abwicklung gewerkschaftlicher Aufgaben in offiziellen Sitzungen mit der provinzialen Gegenseite zusammenhängen, wird jedem teilnehmenden Mitglied der Ärztevertretung, welches von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen namhaft gemacht wurde, bei einer Höchstanzahl von zehn Ärztevertretern, eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 150.000 Lire pro Sitzung zuerkannt.

(4) Die Auszahlung der Beträge im Sinne dieses Artikels, Absätze 1 und 3, von seiten des Betriebs, welcher die Position des Arztes verwaltet, wird in der Regel innerhalb des Monats nach jenem, in welchem die Sitzungen stattfanden und nach vorheriger schriftlicher Mitteilung von seiten der Provinz ausgezahlt.

Art. 10 (Gewerkschaftliche Repräsentativität)

(1) Auf Grund der besonderen Realität in der Provinz Bozen infolge des Autonomiestatuts, in Anbetracht der gesamten gewerkschaftlichen Organisationsdichte des Bereichs und der angegebenen beruflichen Kategorien, der relativen Stärke der verschiedenen Gewerkschaftsorganisationen und der Dynamik der Entwicklung neuer Gewerkschaftsorganisationen wird hinsichtlich der Landesverhandlungen das Einheitliche Provinziale Gewerkschaftskomitee der Ärzte für allgemeine Medizin als repräsentativste Gewerkschaftsorganisation anerkannt, in welchem die verschiedenen vorher bestehenden und neu entstehenden verschiedenen provinzialen Gewerkschaften anerkannt und identifiziert werden. Das oben gesagte gilt in Abweichung zum effektiven Mitgliederstand, der auf Grund der den einzelnen Betrieben von den Vertragsärzten erteilten Vollmachten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrags und auf Grund der bei Wahlen von Gewerkschaftsmitgliedern für Verwaltungsorganismen und deren Verbreitung und des Bestands von organisatorischen Einrichtungen des Bereichs der allgemeinen Medizin auf dem Territorium zu erheben ist.

Art. 11 (Beirat des Betriebs)

(1) In jedem Betrieb wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:

  • a)  der Generaldirektor des Betriebs oder dessen Delegierter als Vorsitzender,
  • b)  drei effektive und drei Ersatzmitglieder, die vom Generaldirektor des Betriebs vorgeschlagen werden,
  • c)  vier effektive und vier Ersatzmitglieder in Vertretung der Ärzte der Grundversorgung.

(2) Die Vertreter der Ärzte werden unter den Vertragsärzten jeden Betriebs von den vertragsgebundenen Ärzten für allgemeine Medizin, die im Einzugsgebiet des Betriebs tätig sind, für welchen der Beirat errichtet wird, gewählt.

(3) Die Wahlen der Ärzte werden von der Landes-Ärztekammer durchgeführt, auch mittels Stimmabgabe mit Briefwahl.

(4) Die provinziale Ärztekammer ruft die Gewählten aus.

(5) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Betriebs wahrgenommen.

(6) Der Beirat drückt obligatorische Gutachten über folgende Argumente aus:

  • a)  Antrag um zeitweilige Abweichung zur Höchstgrenze an Arztwahlen gemäß Artikel 23,
  • b)  Ermächtigung für Arztwahlen in Abweichung zu den Bestimmungen gemäß Artikel 24,
  • c)  Unvereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Abweisungen gemäß letztem Absatz von Artikel 25,
  • d)  Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Artikel 6, Buchstabe e).

(7) Außerdem nimmt der Beirat, für die bestmögliche Organisation der Grundversorgung, an den vom Betrieb vorbereiteten Organisationskonferenzen teil und arbeitet mit bei:

  • a)  der Formulierung von epidemiologisch-statistischen Programmen, die auf örtlicher Ebene aktiviert werden, auf der Grundlage von Landes- und/oder gesamtstaatlichen Weisungen, und die die Tätigkeit der Vertragsärzte für allgemeine Medizin betreffen;
  • b)  der Organisation der Initiativen in Sachen berufliche Fortbildung im Bereich der allgemeinen Medizin, insbesondere was die Ausfindigmachung der Themen örtlicher Bedeutung betrifft.

(8) Für alle Fragen betreffend die Beziehungen zwischen der allgemeinen Medizin und den anderen Diensten des Betriebs muß das Gutachten des Beirats gemäß diesem Artikel eingeholt werden.

(9) Der Beirat drückt Gutachten über die Vertragsverhältnisse der Grundversorgung und des Bereitschaftsdienstes aus.

(10) Der Beirat übt alle anderen vom Vertrag zugeteilten Aufgaben aus.

Art. 12 (Landesbeirat)

(1) Auf Landesebene wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:

  • a)  der Landesrat für Gesundheitswesen oder dessen Delegierter mit den Funktionen eines Präsidenten,
  • b)  vier effektive Mitglieder und drei Ersatzmitglieder in Vertretung der Betriebe; dieselben werden vom Landesrat für Gesundheitswesen auf Vorschlag der Generaldirektoren der Betriebe angegeben,
  • c)  fünf effektive Mitglieder und drei Ersatzmitglieder in Vertretung der Vertragsärzte für die Grundversorgung.

(2) Die in den Beirat gemäß Artikel 11 dieses Vertrags gewählten Ärzte suchen unter sich - jeweils für den eigenen Betrieb - ein oder mehrere Mitglieder aus, die als Ärztevertreter für den Beirat gemäß vorhergehendem Absatz vorgeschlagen werden können, wobei eine angemessene ärztliche Repräsentativität der verschiedenen Betrieben der Provinz zu gewährleisten ist. Diese Vertreter bleiben hinsichtlich aller Wirkungen Mitglieder des Beirats gemäß Artikel 11.

(3) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Assessorats für Gesundheitswesen ausgeübt.

(4) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden die entsprechenden Funktionen vom ältesten Mitglied in Vertretung der öffentlichen Hand ausgeübt.

(5) Der Sitz des Beirats wird von der Provinz festgesetzt.

(6) Der Beirat drückt in den von diesem Vertrag vorgesehenen Fällen Gutachten aus, einschließlich in den Sachbereichen des Bereitschaftsdienstes und der Programme für die obligatorische berufliche Fortbildung.

(7) Der Beirat formuliert Vorschläge und erarbeitet Gutachten zur korrekten Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags und für eine korrekte Inanspruchnahme der Betreuung, auch in bezug auf besondere örtliche Probleme oder Situationen, die ihm vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder unterbreitet werden.

(8) Der Beirat

  • -  greift allfällige Interpretations- und Durchführungsfragen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergeben, auf und prüft dieselben,
  • -  besorgt die Lieferung der gesamtstaatlichen Daten, die von den provinzialen Berufskommissionen und von den Betrieben verlangt werden,
  • -  untersucht außerdem die Probleme, die sich aus Gesetzesmaßnahmen ergeben und die sich direkt auf die Regelung der Vertragsverhältnisse auswirken und empfiehlt den unterzeichnenden Vertragspartnern die allfällige Zweckmäßigkeit, den Vertrag formell dementsprechend abzuändern.

(9) Er übt außerdem alle anderen von diesem Vertrag zugeteilten Aufgaben aus.

(10) Die Tätigkeit des Beirats ist auf jeden Fall darauf ausgerichtet, einheitliche Richtlinien für die Anwendung des Vertrags zu liefern.

Art. 13 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen - Schiedsgericht)

(1) Die Vertragsärzte für allgemeine Medizin sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben anderer Beschäftigter des Betriebs ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen führen je nach Schwere des Vergehens zur Anwendung folgender Sanktionen:

  • a)  schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend die Verschreibungen und Vorschläge,
  • b)  Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Vergehen und für Vergehen einer bestimmten Schwere,
  • c)  Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10% und nicht mehr als 20% für einen Höchstzeitraum von sechs Monaten,
  • d)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:
    • -  schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind,
    • -  unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, eine Beschränkung der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken,
    • -  Wiederholung von Verstößen, die eine Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben,
  • e)  Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jener gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder für Wiederholung von Vergehen, die bereits zur Aussetzung des Vertragsverhältnisses geführt haben.

(3) Der Betrieb muß das Vergehen dem Arzt schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei dem Arzt eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung gegeben wird.

(4) Der Generaldirektor archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirats des Betriebs angehört hat, welcher dasselbe innerhalb von 20 Tagen ab Antrag abzugeben hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:

Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachter Arzt, ein vom Generaldirektor der interessierten Sanitätseinheit namhaft gemachter Arzt.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär ausgeübt.

(6) Das Schiedsgericht prüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags von der Sanitätseinheit überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überweisung.

Die Parteien haben das Recht in die im Besitz des Schiedsgerichts befindliche Dokumentation Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Eingaben als jene, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen.

In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 10 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes ohne irgendwelche Schlußfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als letzer das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person assistieren lassen.

Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder des Schiedsgerichts, können dem Arzt Fragen über die Tatbestände und die Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll erstellt und vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden bestätigt. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Disziplinarmaßnahme.

(7) Das Schiedsgericht teilt der Sanitätseinheit innerhalb von 10 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit.

(8) Die Maßnahme ist von der Sanitätseinheit in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Disziplinarkommission anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(9) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Verfallsfristen.

(10) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2, Buchstabe d), ernennt der Betrieb den Vertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Vertreter ausgezahlt, unbeschadet der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 45, Buchstaben D) und E) an den vertretenen Arzt.

(11) Hinsichtlich ihrer Wirkungen dürfen Disziplinarstrafen zwei Jahre nach ihrer Verhängung auf keinen Fall weiter berücksichtigt werden. Die Übertretungen und die Vergehen verjähren 5 Jahre nach deren Begehen.

Art. 14 (Einsetzung, Amtsdauer und Arbeitsweise der Kollegialorgane)

(1) Die Beiräte gemäß Artikel 11 und 12 müssen innerhalb von neunzig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags eingesetzt werden und sie bleiben so lange im Amt, bis die neuen Kommissionen und Beiräte infolge der Erneuerung des Vertrags ernannt sind.

(2) Die Beiräte sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist und die Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefaßt werden.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Ersatzmitglieder nehmen an den Sitzungen der Beiräte mit dem Recht, das Wort zu ergreifen und mit Stimmrecht nur im Falle der Abwesenheit der effektiven Mitglieder teil.

Art. 15 (Berufskommission)

(1) In der Provinz Bozen wird im Sinne von Artikel 10, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und von Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 1983, Nr. 730, eine Berufskommission mit folgenden Aufgaben eingesetzt:

  • -  Ausarbeitung von Leitlinien als Bezug für die Betriebe, um die Planung und die Verwendung von Überwachungs-, Programmierungs- und Kontrollsystemen über die Daten der Kosten zu erleichtern;
  • -  Ausfindigmachung der bedeutenden Informationen und Begünstigung der Planung von Informationssystemen für die Schaffung von Reportingsystemen und Datenbanken;
  • -  Festlegung von Kriterien, Standards und Indikatoren für die Verfahren für die Überprüfung der Qualität der allgemeinen Medizin;
  • -  Sammlung von Daten von den fachärztlichen Diensten für die Durchführung der vorgenannten Verfahren;
  • -  Feststellung der Bereiche, die vorrangig den Verfahren der Überprüfung der Qualität zu unterziehen sind;
  • -  Ausarbeitung und Vorschläge von Projekten für die Überprüfung der Qualität;
  • -  Förderung von örtlichen Audit-Tätigkeiten, peer review der Ärzte für allgemeine Medizin und von interdisziplinären Verfahren für die Überprüfung der Qualität;
  • -  den Betrieben technische und wissensmäßige Unterstützung anbieten;
  • -  Ausbildungstätigkeiten sowohl der allgemeinen Ärzte als auch interdisziplinärer Art über Themen der Überprüfung der Qualität und über spezifische Themen fördern;
  • -  Prüfung, mit obligatorischem Gutachten von Qualitätsverfahren der Betreuung, die von den Betrieben oder von anderen qualifizierten Subjekten vorgeschlagen werden;
  • -  Errichtung von Einheiten bestehend aus Experten der Betriebe und aus Ärzten für allgemeine Medizin zur Überprüfung der Leistungsstandards;
  • -  Anforderung der notwendigen Daten bei den Betrieben, bei den Provinzen und Regionen und beim Gesundheitsministerium;
  • -  Sammlung der Daten und der Ergebnisse der Überprüfungsverfahren und Übermittlung derselben an den zuständigen Betrieb, an die provinziale Ärztekammer und an den Landesbeirat;
  • -  Gutachten zur Veröffentlichung dieser Daten.

(2) Die Berufskommission wird mit Beschluß der Landesregierung eingesetzt; den Vorsitz führt der Präsident der provinzialen Ärztekammer oder dessen Delegierter; sie ist zusammengesetzt aus vier Ärzten der Grundversorgung (Experten), die von den ärztlichen Mitgliedern des Landesbeirats namhaft gemacht werden, aus vier von der Provinz designierten Fachleuten und dem Vorsitzenden des Landesbeirats und sie kann von Fall zu Fall, oder ständig durch Experten ergänzt werden, die von der Kommission selbst gerufen werden.

(3) Die Kommission fördert die Errichtung von Betriebskommissionen, die aus Ärzten für allgemeine Medizin, designiert von den ärztlichen Mitgliedern der Kommission selbst, aus vom Sanitätsdirektor des Betriebs designierten bediensteten Ärzten und aus Experten bestehen, und zwar um auf örtlicher Ebene Initiativen zur Überprüfung der Qualität durchzuführen.

Art. 16 (Ausübung des Streikrechts - Unbedingt notwendige Leistungen und Erbringungsmodalitäten)

(1) Im Bereich der Grundversorgung sind im Sinne des Gesetzes Nr. 146/1990, Artikel 2 Absatz 2 die dringenden Hausvisiten und die programmierte Betreuung der Terminalpatienten unbedingt notwendige Leistungen, im Bereich des Bereitschaftsdienstes sind die dringenden Hausvisiten unbedingt notwendige Leistungen.

(2) Im Falle eines Streiks der Kategorie der Ärzte für allgemeine Medizin werden die obengenannten Leistungen unter Beachtung des Gesetzes vom 12. Juni 1990, Nr. 146, gemäß einer der folgenden Modalitäten gewährleistet, die frei von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften entschieden werden und den Betrieben und dem Assessorat im vorhinein mitzuteilen sind und dem Regierungskommissariat zur Kenntnis zu bringen sind:

  • a)  Jeder streikende Arzt der Grundversorgung haftet in erster Person gegenüber den eigenen Patienten, wobei er die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen unbedingt notwendigen Leistungen mit freiberuflichem Honorar oder kostenlos (im Falle eines Teilstreiks) gewährleistet.
  • b)  Die streikenden Ärzte der Grundversorgung geben die Namen einiger von ihnen an, die turnusweise die unbedingt notwendigen Leistungen gegen freiberufliche Tarife erbringen.
  • c)  Die streikenden Ärzte des Bereitschaftsdienstes geben die Namen jener an, die die unbedingt notwendigen Leistungen zu freiberuflichen Tarifen erbringen.

(3) Das Recht auf Streik der vertragsgebundenen Ärzte für allgemeine Medizin wird mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik veranlassen, geben gleichzeitig mit der Vorankündigung auch die Dauer der Enthaltung von der Arbeit an.

(4) Die Ärzte für allgemeine Medizin, die sich in Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels der Arbeit enthalten, begehen ein im Sinne von Artikel 13 zu beurteilendes Vergehen.

(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:

  • a)  im Monat August,
  • b)  an den fünf Tagen vor und nach den europäischen und gesamtstaatlichen Wahlen bzw. den Volksbefragungen,
  • c)  an den fünf Tagen vor und nach den Regionalrats-, Landtags- und Gemeinderatswahlen, beschränkt auf die jeweiligen Gebiete,
  • d)  vom 23. Dezember bis zum 3. Jänner,
  • e)  vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.

(6) In den Fällen außerordentlicher Ereignisse besonderer Schwere und von Naturkatastrophen gelten die erklärten Streiks ab sofort als ausgesetzt.

(7) Im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge von Gewerkschaftsaktionen, die von den Gewerkschaftsvertretern der Ärzte für allgemeine Medizin, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, ausgerufen wurden, ist der Vertragsarzt verpflichtet, seine allfällige Nichtteilnahme dem Betrieb schriftlich 24 Stunden vorher mitzuteilen. Die nicht erfolgte Mitteilung bewirkt den Einbehalt des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit der Kategorie.

KAPITEL II
Grundversorgung

Art. 17 (Optimales Verhältnis)

(1) Die freie Wahl des Arztes erfolgt im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 833/1978 im objektiven Rahmen der Gesundheitsorganisation.

(2) Für die Wirkungen des vorhergehenden Absatzes wird die Grundversorgung nach Sprengeln oder Einzugsgebieten im Sinne des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 335), organisiert.

(3) Jeder Betrieb führt, auch hinsichtlich der Abwicklung der Verfahren gemäß Artikel 3, Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Gewährung der Grundversorgung, die nach Sprengeln oder Einzugsgebieten unterteilt sind, wie dieselben mit Beschluß der Landesregierung für die Ausübung der Arztwahl des Bürgers festgelegt wurden.

(4) Für jeden Sprengel oder Einzugsgebiet kann nur ein Arzt pro 1500 Ansässige oder Bruchteile davon von mehr als 750, abzüglich der Bevölkerung im Alter zwischen 0 und 14 Jahren eingetragen werden. Für die Berechnung werden die Bevölkerungszahlen vom 31. Dezember des vorhergehenden Jahres genommen. In den Sprengeln oder Einzugsgebieten, in denen kein Basiskinderarzt tätig ist, kann aus objektiven Erfordernissen die Bevölkerung im Alter zwischen 0 und 6 Jahren abgezogen werden. Dieses optimale Verhältnis wird im Laufe von drei Jahren erreicht und zwar im Ausmaß von einem Drittel pro Jahr ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags. Es obliegt den Betrieben, aufgrund der Erfordernisse die auszuschreibenden unterversorgten Gebiete zu bestimmen, wobei vorrangig die Peripherie zu berücksichtigen ist.

(5) Bei der Ermittlung der Anzahl der eintragbaren Ärzte, sind außer dem Verhältnis gemäß vorhergehendem Absatz auch die allfälligen bestehenden Beschränkungen der Höchstgrenzen zu Lasten der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Ärzte zu berücksichtigen, und zwar unabhängig ob sich dieselben aus der Anwendung des Artikels 23 oder aus dem Willen der Ärzte ergeben.

(6) In sämtlichen Gemeinden des Sprengels oder Einzugsgebiets gemäß Absätze 1 und 2 und in den Gebieten mit wenigstens 500 Einwohnern, die als mangelbetreut erklärt wurden, muß nach Anhören des Beirats des Betriebs auf jeden Fall für eine angemessene Zeit Ambulatoriumsbetreuung gewährleistet werden, und zwar vorrangig durch die neu eingetragenen Ärzte.

(7) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Einwirkungen der Beschränkungen auf dieselbe wird auf die Situationen Bezug genommen, die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestanden haben.

(8) Im Falle der Änderung des Einzugsgebiets behält der Arzt alle innegehabten Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der neuen Gebietseinteilung zu einem anderen Gebiet als zu jenem gehören, in welchem der Arzt eingetragen ist, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts der Betreuten auf die Arztwahl.

5)

abgedruckt unter Nr. XIV - D/b

Art. 18 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter Grundversorgung)

(1) Innerhalb Ende der Monate März und September eines jeden Jahres veröffentlicht die Provinz im Amtsblatt der Region das Verzeichnis der Gebiete, wo Vertragsärzte für die Grundversorgung fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters im Gebiet der einzelnen Betriebe auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt, wobei allfällige Pensionierungen während des laufenden Semesters zu berücksichtigen sind. Falls die Eingeschriebenen des ausscheidenden Arztes für allgemeine Medizin nicht von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Ärzten aufgenommen werden können, wird diese Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.

(2) Anläßlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete kann der Betrieb unbeschadet des Eintragungsgebiets des Arztes die Gemeinde oder das Gebiet angeben, in welchem auf jeden Fall eine angemessene Dienstzeit an Ambulatoriumsbetreuung gewährleistet werden muß.

(3) Für die Erteilung der Aufträge in den veröffentlichten unterversorgten Gebieten gemäß dem, was im Absatz 1 festgelegt wurde, können sich beteiligen:

  • a)  die Ärzte, die bereits in eines der Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Grundversorgung eingetragen sind, die im Sinne von Artikel 17 auf Provinzebene errichtet wurden, auch wenn sie kein Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung eingereicht haben, und zwar unter der Bedingung, daß sie seit wenigstens zwei Jahren im Herkunftsverzeichnis eingetragen sind und zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten unter jedwedem Titel im Rahmen des Landesgesundheitsdienstes ausüben, ausgenommen die Tätigkeit in den territorialen Diensten und die Tätigkeit als Sprengelhygieniker. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für dieselbe das Recht der Versetzung in Anspruch genommen werden;
  • b)  die Ärzte, die in die für das laufende Jahr geltende Landesrangordnung eingetragen sind.

(4) Die Bewerber reichen innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 getrennte Gesuche bei den zuständigen Betrieben ein, wobei sie bei sonstiger Nichtigkeit die allfälligen anderen unterversorgten Gebiete angeben müssen, für welche sie sich bewerben.

(5) In der Anlage zum Gesuch müssen die Bewerber eine eidesstattliche Ersatzerklärung übermitteln, aus welcher hervorgeht, ob sie am Datum der Einreichung des Gesuchs Dienstverhältnisse, auch provisorischer Art haben, eine Pensionsbehandlung genießen oder sich in Unvereinbarkeitssituationen befinden; die Erklärung ist gemäß Muster Anhang H auszufüllen.

(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten werden die Ärzte gemäß Buchstabe b) des Absatzes 3 in der Rangordnung gereiht, wie sie sich aus folgenden Kriterien ergibt:

  • a)  Zuteilung der in der Landesrangordnung laut Artikel 2 erhaltenen Punktezahl,
  • b)  Zuteilung von 5 Punkten an jene, die im unterversorgten Gebiet, für welches sie sich bewerben, den Wohnsitz seit zwei Jahren vor dem Verfall der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung, hatten,
  • c)  Zuteilung von 20 Punkten an die Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahren vor dem Verfall der Frist für die Einreichung des Gesuchs um die Eintragung in die Landesrangordnung im Gebiet der Provinz ansässig waren.

(7) Zwecks Erteilung der Aufträge erstellt der Betrieb für jeden unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiet eine eigene Rangordnung der Ärzte gemäß Artikel 3, wobei den Ärzten gemäß Buchstabe a) von Absatz 3 auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse für die Grundversorgung der Vorzug zu geben ist.

(8) Der Arzt, der den Auftrag im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 annimmt, wird nur hinsichtlich der Erteilung der Aufträge für die Grundversorgung aus der Landesrangordnung gestrichen.

(9) Der Arzt, der sich um eine unterversorgte Zone beworben hat und sich die Befugnis gemäß Absatz 3 Buchstabe a) nutzbar gemacht hat, und den Auftrag im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 annimmt, verfällt vom innegehabten Auftrag im Herkunftsgebiet am dreißigsten Tag ab der Annahme.

Art. 19 (Errichtung des Vertragsverhältnisses)

(1) Zwecks Erteilung der Aufträge für die unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiete ladet der Betrieb schriftlich mittels Einschreibebriefs mit Empfangsbestätigung die in die örtlichen Rangordnungen gemäß Absatz 7 des Artikels 18 eingetragenen Ärzte dazu ein, an der Zuweisung der unterversorgten Gebiete teilzunehmen. Dem Einladungsschreiben, in welchem der Tag, die Uhrzeit und der Ort anzugeben sind, wo die Erteilung der Aufträge erfolgen wird, sind die örtlichen Rangordnungen gemäß Absatz 7 von Artikel 18 beizulegen. Zum festgesetzten Zeitpunkt führt der Generaldirektor die Erteilung der Aufträge gemäß Rangordnung durch. Die Eingeladenen können sich auch durch Dritte vertreten lassen, die eine schriftliche Vollmacht haben müssen.

(2) Der Arzt, der den Auftrag angenommen hat, muß innerhalb der folgenden 90 Tage, bei sonstigem Verfall:

  • -  im zugewiesenen unterversorgten Gebiet eine geeignete Berufspraxis gemäß den Vorschriften von Artikel 20 eröffnen und dies dem Betrieb mitteilen;
  • -  den Wohnsitz in das zugeteilte Gebiet verlegen, falls er in einer anderen Gemeinde wohnhaft ist;
  • -  sich in die Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann er das Gesuch um Verlegung aus der Herkunftsärztekammer vorlegen.

(3) Die Betriebe können unter Berücksichtigung allfälliger von besonderen örtlichen Situationen abhängigen Schwierigkeiten nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Absatz 2, innerhalb der Höchstdauer von vier Monaten erlauben.

(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Betrieb mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung desselben in bezug auf die Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 20 und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den obengenannten Vorschriften anzupassen. Nach unnützem Ablauf dieser Frist verfällt der Arzt vom Recht auf Erteilung des Auftrags.

(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Betriebs über die Eignung der Arztpraxis oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Betrieb die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt, als endgültig erteilt. Der Betrieb ist jedoch befugt, jederzeit die Eignung der Arztpraxis zu überprüfen.

(6) Der Arzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des unterversorgten Gebiets eingetragen.

(7) Um die Niederlassung von Ärzten in den unterversorgten Gebieten zu erleichtern und insbesondere in den benachteiligten Gebieten kann der Betrieb, auf Antrag des Arztes, die Benützung eines allenfalls zur Verfügung stehenden öffentlichen Ambulatoriums erlauben.

(8) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Arzt vom Betrieb ermächtigt werden, aus schwerwiegenden und/oder objektiven Gründen den Wohnsitz in eine andere Gemeinde als jener der Eintragung in einem angrenzenden Gebiet zu verlegen, und zwar nach vorherigem positiven Gutachten des Landesbeirats gemäß Artikel 12 und vorausgesetzt, daß diese Verlegung nicht eine schlechtere Betreuung bewirkt.

(9) Dem Arzt ist es untersagt, Vertragstätigkeit im Sinne dieses Abkommens in Arztpraxen außerhalb des Sprengels oder des Einzugsgebiets auszuüben, ausgenommen das Ereignis gemäß Artikel 17, Absatz 8.

Art. 20 (Voraussetzungen und Öffnung der Arztpraxen)

(1) Für die Errichtung und Beibehaltung des Vertragsverhältnisses für die Grundversorgung und überdies hinsichtlich der Auszahlung des Beitrags zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Dienstes gemäß Artikel 44 muß jeder Arzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit abwickelt. Diese Praxis ist eine private Praxis im Sinne des D.P.R. vom 1. März 1961, Nr. 121; sie benötigt keine sanitäre Ermächtigung im Sinne von Artikel 193 des K.D. vom 27. Juili 1934, Nr. 1265 und sie muß die von den folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen haben.

(2) Die Praxis des Vertragsarztes muß mit den für die Ausübung des Berufs unbedingt notwendigen Einrichtungen und Vorrichtungen versehen sein, über eine Toilette verfügen, einen angemessenen Wartesaal haben, genügend beleuchtet und belüftet sein und über einen Telefonanschluß verfügen.

(3) Diese Räume können entweder ausschließlich als Arztpraxen verwendet werden oder auch in eine Wohnung eingegliedert sein.

(4) Falls sich die Praxis gemäß D.P.R. vom 1. März 1961, Nr. 121, in Einrichtungen mit anderen Tätigkeiten befindet, muß dieselbe über einen eigenen Eingang verfügen und jede Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen muß beseitigt werden.

(5) Die Berufspraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Ärzte muß für die Anspruchsberechtigten an fünf Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag geöffnet sein, gemäß einem angemessenen täglichen Stundenplan, der autonom vom Arzt in bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muß auf jeden Fall derart sein, daß das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird. Um besser einen provinzialen Bezugsstandard hinsichtlich einer angemessenen Praxisöffnungszeit zu ermitteln, führen die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen mit dem Assessorat für Gesundheitswesen statistische Studien durch, die den Ärzten für allgemeine Medizin mitzuteilen sind und zwar um die Betreuungsparameter in der Provinz Bozen zu vereinheitlichen und um eine Mindestöffnungszeit de Arztpraxis zu ermitteln.

(6) Die genannte Öffnungszeit mit dem Namen des Arztes muß dem Betrieb mitgeteilt werden und dieselbe muß am Eingang der Arztpraxis angeschlagen werden; allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und dem Betrieb sofort mitgeteilt werden.

(7) Die Visiten in der Arztpraxis werden, ausgenommen die dringenden Fälle, in der Regel mittels Vormerksystem erbracht.

Art. 21 (Vertretungen)

(1) Der Arzt, der Inhaber von Arztwahlen ist, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, muß unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Betrieb innerhalb des vierten Tages der Vertretung den Namen des Kollegen mitteilen, der ihn vertritt, wenn die Vertretung mehr als drei Tage dauert.

Der Arzt muß einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen.

(2) Die Betriebe zahlen die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.

(3) Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt werden von den Bestimmungen laut Anhang B geregelt.

(4) Der Arzt, der nicht in der Lage ist, sich vertreten zu lassen, muß rechtzeitig den Betrieb informieren, welcher den Vertreter vorrangig aus den Ärzten gemäß der Rangordnung gemäß Artikel 2 und gemäß Reihung derselben namhaft macht, wobei vorzugsweise die Ärzte zu befragen sind, die im Einzugsgebiet des zu vertretenden Arztes wohnhaft sind. In diesem Fall stehen die Entgelte dem vertretenden Arzt ab dem ersten Tag zu, vorbehaltlich der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 44, Buchstaben D, E, I, L und M an den vertretenen Arzt.

(5) Falls die Vertretung von einem Basiskinderarzt übernommen wird, weil wegen besonderer Situationen eine Vertretung durch einen Arzt für allgemeine Medizin nicht möglich ist, werden die Entgelte an denselben gemäß der für die allgemeine Medizin vorgesehenen wirtschaftlichen Behandlung ausgezahlt.

(6) Während der Vertretung ist es dem Vertreter nicht erlaubt, Arztwahlen des vertretenen Arztes zu erhalten.

(7) Ausgenommen Krankheitsfälle oder nachgewiesene Studiengründe oder Militärdienst oder ziviler Ersatzdienst muß der Betrieb für Vertretungen von mehr als 6 Monaten pro Jahr, auch nicht kontinuierlicher Art, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 entscheiden, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.

(8) Die Vertretungen gemäß Absatz 1 von mehr als 3 Tagen können in der Regel mit folgenden Modalitäten erfolgen:

  • a)  ein Vertragsarzt kann einen oder mehrere Vertragsärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 5000 Patienten und einer Toleranz von 10% vertreten;
  • b)  ein nicht vertragsgebundener Arzt kann einen oder mehrere Vertragsärzte bis zu einer Höchstgrenze von 2500 Patienten mit einer Toleranz von 10% vertreten.

(9) Für die Vertretung des infolge einer gemäß Artikel 13 ergriffenen Maßnahme suspendierten Arztes sorgt der Betrieb mit den Modalitäten gemäß Absatz 4.

(10) Die Arztwahlen des von der Suspendierungsmaßnahme betroffenen Arztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, daß die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauensarztes stellen; die Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen.

(11) Die unter jedwedem Titel durchgeführte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Arztes in das Verzeichnis, auch wenn sie die Übernahme sämtlicher Pflichten und die berufliche Verantwortung bewirkt.

(12) In besonderen Fällen kann der gebietsmäßig zuständige Betrieb den Dienst mittels Notulierung der Leistungen garantieren, die von den im Sprengel oder Einzugsgebiet bereits tätigen Vertragsärzten durchgeführt werden, wobei die für die gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 41 vorgesehenen Tarife anzuwenden sind.

Art. 22 (Provisorische)

(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Ärzten zuzuschreiben ist, die in der Lage sind, die freien Arztwahlen zu übernehmen, kann der Betrieb, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 einen zeitweiligen Auftrag einem Arzt erteilen, wobei die Ärzte den Vorrang haben, die in die Landesrangordnung eingetragen sind.

Diesen Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, die erneuerbar sind, endet zum Zeitpunkt, an dem der anspruchsberechtigte Arzt eingesetzt wird. Dem Arzt gemäß diesem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, die Entgelte auf Grund seines Doktoratsalters gemäß Artikel 44 ausgezahlt.

(2) Im Todesfall des Vertragsarztes kann sein Vertreter die Tätigkeit gegenüber den Versicherten, die beim verstorbenen Arzt eingetragen waren, fortsetzen und er erhält die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz bis zur Einsetzung des anspruchsberechtigten Arztes.

Art. 23 (Höchstgrenze an Arztwahlen und Beschränkungen)

(1) Für die am Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags konventionierten Ärzte beträgt die Höchstgrenze 2500 Einheiten. Die Ärzte, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags in die Verzeichnisse eingetragen werden, können höchstens 2000 Arztwahlen erhalten.

(2) Allfällige Abweichungen zur genannten Höchstgrenze können von der Provinz auf Vorschlag des Betriebs und nach Anhören des Landesbeirats in bezug auf besondere örtliche Erfordernisse ermächtigt werden.

(3) Gegenüber dem Arzt, der außer der Eintragung in die Verzeichnisse stundenmäßig andere mit der Eintragung vereinbare Tätigkeiten ausübt, wird die Patientenhöchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den genannten Tätigkeiten widmet, ausgenommen die gelegentliche Tätigkeit in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, der Betreuungskontinuität, und der Unterrichtstätigkeit auf jedweder Stufe mit einer Höchstgrenze von 4 Wochenstunden. Außerdem bewirkt die in der Arztpraxis, die Sitz für die Vertragstätigkeit ist, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit keine Kürzung der Höchstgrenze.

(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Ärzte, die einer Beschränkung infolge von vereinbaren Tätigkeiten mit Stundenverpflichtung unterliegen, wird konventionell angenommen, daß die Höchstgrenze von 2500 bzw. 2000 Arztwahlen einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden entspricht.

(5) Die Ärzte können die eigene Höchstgrenze beschränken; dieselbe darf nicht weniger als 500 Arztwahlen betragen. Die sich aus einer Selbstbeschränkung ergebende Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn der Selbstbeschränkung abänderbar, vorbehaltlich besonderer Erfordernisse, nach Anhören des Beirats des Betriebs gemäß Artikel 11.

(6) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflichen Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und pünktliche Durchführung der Aufgaben des Arztes, sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit als auch der Hausvisiten gegenüber den Versicherten bewirken, die ihn gewählt haben.

Art. 24 (Arztwahl)

(1) Die Errichtung und die Abwicklung des Verhältnisses zwischen dem Arzt und dem zu Betreuenden fußen auf dem Vertrauensverhältnis.

(2) Jeder Anspruchsberechtigte wählt anläßlich der Ausstellung des Einschreibungsdokuments direkt für sich und für die eigenen Familienangehörigen den Arzt für allgemeine Medizin unter jenen aus, die im Verzeichnis des Wohnsitzgebiets eingetragen sind, wie es im Sinne von Artikel 19 definiert ist.

(3) Der Betrieb kann nach Anhören des obligatorischen Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 11 und nach vorheriger Annahme des Wahlarztes erlauben, daß die Wahl zu Gunsten eines Arztes erfolgt, der in ein anderes Verzeichnis als jenem des eigenen Einzugsgebiets, in dem der Versicherte wohnhaft ist, eingetragen ist, falls die Wahl obligatorisch ist oder wird, oder falls aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsverbindungen der Wohnsitz des Versicherten zu einem angrenzenden Gebiet tendiert, und immer dann, wenn schwerwiegende und objektive Umstände die normale Gewährung der Betreuung behindern.

(4) Die Wahl hat für die ansässigen Bürger eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.

(5) Für die nicht ansässigen Bürger gilt die Wahl für eine bestimmte Zeit von einem Minimum von 3 Monaten bis zu einem Maximum von 6 Monaten, mit gleichzeitiger Löschung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Bürgers. Die Wahl ist ausdrücklich verlängerbar.

(6) Die Kinder, der Ehepartner oder der Mitlebende des bereits beim Arzt für allgemeine Medizin eingetragenen Versicherten können die Wahl zugunsten desselben Arztes auch in Abweichung zur Höchstgrenze oder der individuellen Quote vornehmen.

Art. 25 (Widerruf und Abweisung der Arztwahl)

(1) Der Versicherte, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Betrieb mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf führt der Versicherte eine neue Arztwahl durch, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.

(2) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zu Gunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann zu jeder Zeit die Arztwahl abweisen, indem er dies dem zuständigen Betrieb mitteilt. Dieser Widerruf muß durch außerordentliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe motiviert werden.

(3) Die Abweisung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer Arzt tätig ist, es sei denn, daß außerordentliche Gründe der Unvereinbarkeit vorliegen, die vom Beirat des Betriebs gemäß Artikel 11 festzustellen sind.

Art. 26 (Widerruf von Amts wegen)

(1) Die Arztwahlen der Bürger, die im Sinne des Artikels 7 des Gesetzes Nr. 526/1982 zeitweilig aus den Verzeichnissen des Betriebs suspendiert wurden, werden automatisch wieder dem Arzt ab dem Zeitpunkt der Wiedereintragung derselben in die obengenannten Verzeichnisse zugeteilt.

(2) Der von Amts wegen durchzuführende Widerruf der Arztwahl infolge Todes des Betreuten wird ab dem Tag des Ablebens wirksam. Der Betrieb ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.

(3) Im Falle einer Übersiedlung teilt der Betrieb, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbetrieb des Bürgers mit, damit der Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vorgenommen werden kann. Die Betriebe, die das Versichertenarchiv mittels der meldeamtlichen Informationen der Gemeinden auf dem laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Betriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen. Der Betrieb muß den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen.

(4) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibung laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Wenn es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Streichung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt.

Art. 27 (Arztwahl, Widerruf, Abweisung: wirtschaftliche Wirkungen)

(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahlen und der Widerruf ab dem Tag der Durchführung derselben. Die Abweisung wird, auch hinsichtlich der Betreuung, ab dem Tag wirksam, an dem ein neuer Arzt vom Patienten gewählt wird, aber auf jeden Fall nicht über den 15. Tag ab dem Datum der Abweisung selbst hinaus.

(2) Der Monatsteil der Entgelte ist im Verhältnis der Anzahl der Tage des Monats, auf den sich der Monatsteil bezieht, aufteilbar. 5/bis)

Art. 28 (Namensverzeichnis und monatliche Änderungen)

(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermitteln die Betriebe den Ärzten das Namensverzeichnis der innegehabten Arztwahlen jedes einzelnen Arztes.

(2) Die Betriebe teilen außerdem den einzelnen Ärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung über die während des vorhergehenden Monats erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit und legen die Kopien der Arztwahlen und Widerrufe bei.

(3) Die Daten gemäß Absätze 1 und 2 können auf Antrag des Arztes auf Magnetträgern geliefert werden.

Art. 29 (Aufgaben des Arztes für allgemeine Medizin mit fixem Entgelt)

(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 17 Absatz 4 bewirkt in bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Arztes und gegenüber den Bürgern, die ihn wählen, die Anvertrauung an den Arzt selbst der gesamten Verantwortung hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welche in individuellen diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und präventiven Aufgaben und in der Gesundheitserziehung zum Ausdruck kommt; die Aufgaben werden über ambulante Leistungen und über Leistungen in der Wohnung des Betreuten abgewickelt.

(2) Die mit einem fixen Entgelt pro Betreuten abgegoltenen Aufgaben umfassen:

  • a)  die Visiten in der Wohnung und in der Arztpraxis für diagnostische und für therapeutische Zwecke. Um den Standard der Leistungen zu verbessern, kann sich der Arzt diagnostischer und therapeutischer technologischer Hilfen sowohl in der eigenen Praxis als auch bei Hausvisiten bedienen;
  • b)  die Beratung mit dem Facharzt und der Zugang des Arztes für allgemeine Medizin zu den Krankenhäusern;
  • c)  die Haltung und Ajournierung eines individuellen Gesundheitsblatts zum ausschließlichen Gebrauch des Arztes als technisch-berufliches Instrument, welches außer der Verbesserung der Betreuungskontinuität dem Arzt erlaubt, bei allfälligen gezielten epidemiologischen Untersuchungen mitzuarbeiten und bei all dem, was von diesem Vertrag vorgesehen ist;
  • d)  die obligatorischen, vom Gesetz vorgesehenen Bestätigungen hinsichtlich der Wiederzulassung zur Pflichtschule, zu den Kinderhorten, zum Kindergarten und zu den Oberschulen;
  • e)  die Bestätigung der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten gemäß Dekret des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983, Artikel 1, Buchstaben a) und c) im Schulbereich infolge eines spezifischen Antrags der zuständigen Schulbehörde;
  • f)  die Bescheinigung für die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit.

Art. 30 (Aufgaben mit variablem Entgelt)

(1) Der Arzt wickelt außer den im vorhergehenden Artikel angeführten Aufgaben andere Aufgaben ab, die mit einem variablen Entgelt abgegolten werden.

(2) Die Aufgaben dieses Artikels sind:

  • a)  programmierte Betreuung in der Wohnung des Betreuten, auch in integrierter Art mit der fachärztlichen, krankenpflegerischen und rehabilitativen Betreuung, in Zusammenarbeit, falls notwendig, mit dem Sozialdienst, und zwar gemäß den Anhängen E und F;
  • b)  programmierte Betreuung in den geschützten Wohnheimen und Gemeinschaften gemäß Anhang G;
  • c)  die Zusatzleistungen gemäß Anhang C;
  • d)  die gelegentlichen Visiten;
  • e)  die zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten gemäß Artikel 48.

Art. 31 (Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung des Betreuten)

(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Arztes und in der Wohnung des Betreuten unter Berücksichtigung der Verlegbarkeit des Kranken durchgeführt.

Die Betreuung des Arztes für die Grundversorgung gegenüber seinen Eingeschriebenen geht von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche.

In diesen Zeitperioden muß der Patient den eigenen Arzt kontaktieren können und zwar auch über einen Telefonanrufbeantworter.

In den übrigen Zeitperioden, am Samstag und an den Feiertagen ist der Dienst für die Betreuungskontinuität in Funktion.

(2) Die Hausvisite muß in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb zehn Uhr einlangt; falls jedoch der Antrag nach zehn Uhr aufgenommen wird, muß die Visite innerhalb von zwölf Uhr des darauffolgenden Tages durchgeführt werden.

(3) Der Betrieb sorgt dafür, daß diese Regelung den Betreuten zur Kenntnis gebracht wird.

(4) Der dringende und als solcher vom Arzt anerkannter Antrag muß innerhalb der kürzestmöglichen Zeit erfüllt werden.

(5) An den Samstagen muß der Arzt die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten, die nach zehn Uhr des vorhergehenden Tages beantragt wurden, abwickeln.

(6) An den Vorfeiertagen unter der Woche muß der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10 Uhr desselben Tages beantragt wurden, sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10 Uhr beantragt wurden und noch nicht durchgeführt wurden.

Die Ärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, können dieselbe auf den Vormittag verlegen.

(7) Hinsichtlich allfälliger Vertretungen gelten für den Vorfeiertag unter der Woche die Bestimmungen gemäß Artikel 21, Absatz 8.

Art. 32 (Konsilium mit dem Facharzt)

(1) Das Konsilium kann vom Arzt für allgemeine Medizin aktiviert werden, falls er dies für die Gesundheit des Patienten als nützlich erachtet.

(2) Dasselbe wird persönlich vom Facharzt und vom Arzt für allgemeine Medizin in den öffentlichen Ambulatorien auf dem Territorium des Betriebs des Patienten durchgeführt.

(3) Das Konsilium kann nach vorheriger Genehmigung durch den Betrieb auf begründeten Antrag des Arztes für allgemeine Medizin auch in der Wohnung des Patienten durchgeführt werden.

(4) Der Arzt für allgemeine Medizin und der Facharzt vereinbaren die Art und die Zeit der Durchführung unter Beachtung der Diensterfordernisse des Betriebs.

(5) Falls es der Facharzt als notwendig erachtet, zusätzliche Daten betreffend der Patienten zu erhalten, kann er sich mit dem Familienarzt in Verbindung setzen, welcher verpflichtet ist, mitzuarbeiten und sämtliche nützlichen Daten in seinem Besitz zu liefern.

Art. 33 (Zugang des Familienarztes in das Krankenhaus)

(1) Die Generaldirektoren ergreifen nach Anhören des Beirats des Betriebs, auf Vorschlag des Sanitätsdirektors die Regelungsmaßnahmen, einschließlich der organisatorischen Aspekte, die notwendig sind, um folgendes zu gewährleisten:

  • a)  den gebührenden Zugang des Arztes für allgemeine Medizin zu den Krankenhauseinrichtungen;
  • b)  das Verhältnis der Zusammenarbeit zwischen den Ärzten der Krankenhauseinrichtung und den Ärzten für allgemeine Medizin. Insbesondere muß der Generaldirektor garantieren, daß der Arzt für allgemeine Medizin von der Krankenhausabteilung zum Zeitpunkt der Entlassung den klinischen Entlassungsbericht erhält, welcher die Zusammenfassung des diagnostischen und therapeutischen Ablaufs im Krankenhaus enthält, sowie therapeutische Empfehlungen für die Betreuung zu Hause.
    Der Patient muß überdies anläßlich der Entlassung eine erste angemessene Verschreibung von Medikamenten erhalten, um den unmittelbaren Bedarf sofort abzudecken.

(2) Auf jeden Fall kann der Arzt für allgemeine Medizin im Interesse des eigenen Patienten, falls er es als zweckmäßig erachtet, alle öffentlichen Krankenhäuser und die vertragsgebundenen Privatkrankenhäuser aufsuchen, auch um vorzeitige Entlassung zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Belastung in der Betreuung in der Wohnung des Patienten nach sich ziehen würden.

Um den Zugang gemäß Punkt 1, Buchstabe a) und Punkt 2 zu begünstigen, stellen die Generaldirektoren sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Parkplätze zur Verfügung.

Art. 34 (Pharmazeutische Betreuung und Vordrucke)

(1) Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt nach Menge und Qualität gemäß Wissen und Gewissen mit den von den geltenden Gesetzen festgesetzten Modalitäten unter Befolgung des gesamtstaatlichen Arzneimittelverzeichnisses, so wie dasselbe vom Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 537, und folgende Ergänzungen und Abänderungen neu klassifiziert wurde.

(2) Der Arzt kann die pharmazeutische Verschreibung auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, wenn er gemäß seiner Einsicht erachtet, daß die Visite des Patienten nicht notwendig ist.

(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Vertragspartner können auf Landesebene Versuche betreffend die Modalitäten und Verfahren durchführen und zwar einschließlich der Vielfachverschreibung unter Beachtung der Kostengrenzen und der auf gesamtstaatlicher Ebene diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die geeignet sind, die Obliegenheiten der Ärzte zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten der Bürger zu lindern und um eine bessere Sammlung der Daten zu gestalten.

(4) Auf dem Rezept gemäß Ministerialdekret Nr. 350/1988 verzeichnet der Arzt das Recht auf Befreiung von der Zahlung des Tickets gemäß den geltenden Bestimmungen. Allfällige besondere Modalitäten zur Anmerkung des Rechts auf Befreiung oder nicht und anderen notwendigen Anmerkungen, auch bezogen auf besondere örtliche Methoden der Datenerhebung, werden von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen der Ärzte für allgemeine Medizin festgelegt.

(5) Das Recht auf die Befreiung von der Zahlung des Tickets ist durch Gesetze für die Befreiung aus Einkommensgründen geregelt. Für die anderen Befreiungsarten wird die Befreiung vom Betrieb im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Ministerialdekrets vom 20. Mai 1989 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen bescheinigt.

(6) Die Notwendigkeit der Verabreichung von Heilbehelfsmitteln, Spritzen und Diätprodukten und jedweder anderen Hilfsmittel wird vom behandelnden Arzt einmal im Jahr dem Betrieb vorgeschlagen. Die Verabreichung und die entsprechende eventuelle Aufteilung wird vom Betrieb gemäß den von der Provinz festgelegten Organisationsmodalitäten verfügt.

(7) Im Falle therapeutischer Dringlichkeit oder Notwendigkeit wird die pharmazeutische Verschreibung auch von den bediensteten Ärzten und von den intern konventionierten Fachärzten vorgenommen.

(8) Der Arzt für allgemeine Medizin ist nicht zur Umschreibung der pharmazeutischen Verschreibung verpflichtet, die sich aus sanitären Leistungen ergeben oder damit zusammenhängen, die von anderen Ärzten erbracht wurden.

Art. 35 (Anträge um fachärztliche Untersuchungen, Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen oder für Thermalkuren)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, stellt der Arzt einen Antrag für eine fachärztliche Untersuchung oder Leistung oder einen Vorschlag für eine Krankenhauseinlieferung oder für Thermalkuren aus.

(2) Der Antrag für eine Untersuchung oder fachärztliche Visite muß mit der Diagnose oder dem diagnostischen Verdacht versehen sein. Derselbe kann den Antrag für ein fachärztliches Konsilium gemäß der vom Artikel 32 vorgesehenen Verfahren beinhalten.

(3) Der Arzt kann den Antrag oder die Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, falls er gemäß seinem Urteil eine Visite des Patienten als für nicht notwendig erachtet.

(4) Der Facharzt formuliert eine erschöpfende Antwort auf die diagnostische Frage mit dem Vermerk "an den behandelnden Arzt", wobei er die Therapie empfiehlt und auf die allfällige Nützlichkeit nachfolgender fachärztlicher Kontrollen hinweist.

(5) Falls der Facharzt weitere Untersuchungen für die Antwort auf die Frage des behandelnden Arztes als für notwendig erachtet, stellt er direkt die entsprechenden Anträge aus.

(6) Die Betreuten haben zu den öffentlichen Einrichtungen ohne den Antrag des behandelnden Arztes für folgende Fachgebiete Zugang: Zahnheilkunde, Gynäkologie, Kinderheilkunde, Psychiatrie und Augenheilkunde, beschränkt auf die optometrischen Messungen.

In diesem Fall ist für den behandelnden Arzt ein erschöpfender Bericht zu verfassen.

(7) Hinsichtlich der Beziehungen zu den Fachärzten erläßt die Provinz Bestimmungen für die direkte Verschreibung auf dem Landesrezeptblock von seiten des Facharztes, allfälliger Voruntersuchungen vor den instrumentellen Untersuchungen, die für die Beantwortung der gestellten diagnostischen Frage notwendig sind, der Voruntersuchungen vor Krankenhauseinlieferungen und chirurgischer Eingriffe, sowie des Antrags der Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen ab der Entlassung durchzuführen sind. Die programmierten Kontrollen sind dem Arzt für allgemeine Medizin vorzuschlagen.

(8) Die Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz sind zu beachten, auch zwecks Anwendung der Abkommen betreffend die Abkommen über die Kostenbegrenzungen.

(9) Der Vorschlag für eine gewöhnliche Krankenhauseinlieferung muß mit einem eigenen vom behandelnden Arzt ausgefüllten Blatt (Anhang D) versehen sein, welches die Daten des Patienten enthält, welche dem individuellen Sanitätsblatt zu entnehmen sind.

(10) Der Vordruck gemäß Artikel 34 wird vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Artikel 36 auch für die Bescheinigungen dieses Vertrags, für die Vorschläge für Krankenhauseinlieferung und für Thermalkuren und für die Anträge für fachärztliche Leistungen verwendet, sowie für die Anträge für Transporte mit Ambulanzwagen, auf denen der Arzt die Diagnose des Patienten vermerkt.

(11) Der Arzt für allgemeine Medizin ist nicht verpflichtet, die Laborproben und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen, die Krankenhauseinlieferungen, die fachärztlichen Untersuchungen und die Vorschläge für Thermalkuren, die mit von anderen als den Wahlärzten ausgeführten sanitären Leistungen zusammenhängen oder davon abhängen, umzuschreiben.

Art. 36 (Krankheitsbescheinigungen für die Arbeitnehmer)

(1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Februar 1980, Nr. 33, und gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 115, werden vom Vertrauensarzt des Arbeitnehmers unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke ausgestellt.

(2) Die Bescheinigungen betreffend Abwesenheiten vom Arbeitsplatz, die von anderen als den Wahlärzten ausgeführten sanitären Leistungen abhängen oder damit zusammenhängen, stehen nicht dem Arzt für allgemeine Medizin zu, der zur Umschreibung nicht verpflichtet ist.

Die Vertragspartner verpflichten sich, die zweckmäßigen Initiativen zu ergreifen, die geeignet sind, diese Bescheinigungen hinsichtlich aller Wirkungen auch für alle öffentlichen Körperschaften gültig zu erklären.

Art. 37 (Programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Betreuter)

(1) Die programmierte Betreuung artikuliert sich in drei Arten von Eingriffen:

  • a)  Hausbetreuung gegenüber den gehunfähigen Patienten,
  • b)  Betreuung für Patienten, die Insassen geschützter Wohnheime und Altersheime sind,
  • c)  Integrierte Hausbetreuung.

(2) Die Erbringung der Betreuung im Rahmen der Institute gemäß Absatz 1 wird von den unter den Anlagen der Buchstaben E, F und G dieses Vertrags angeführten Protokollen geregelt.

Art. 38 (Gruppenmedizin)

(1) Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen und um die Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Arzt, auch über die Beschleunigung der Verfahren des Zugangs zu den verschiedenen Diensten des Betriebs, zu erleichtern, können die eingetragenen Ärzte unter sich Arten von Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren und verwirklichen, welche von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert ist:

  • a)  die Vereinigung ist frei, freiwillig und paritätisch,
  • b)  das Abkommen zur Errichtung der Gruppenmedizin wird frei unter den teilnehmenden Ärzten vereinbart und beim Betrieb und bei der Ärztekammer hinterlegt,
  • c)  den Gruppen können nur Ärzte angehören, die ausschließlich die Tätigkeit eines Vertragsarztes im selben von der Provinz festgelegten Einzugsgebiet ausüben,
  • d)  der Sitz der Gruppenmedizin ist ein einziger und er ist auf ein oder mehrere Arztpraxen aufgeteilt - dieselben müssen sich obligatorisch im selben Einzugsgebiet oder Sprengel befinden,
  • e)  der Gruppe gehören nicht weniger als zwei und nicht mehr als sechs Ärzte für allgemeine Medizin an,
  • f)  jeder Arzt kann nur einer Gruppe angehören,
  • g)  jeder Teilnehmer der Gruppe ist bereit, die eigene ambulante Tätigkeit gegenüber den Betreuten der anderen Ärzte der Gruppe auszuüben, auch mittels gegenseitigen Zugangs zu den Informationsinstrumenten der einzelnen Ärzte, wobei die fundamentalen Grundsätze des Vertrauensverhältnisses und der freien Arztwahl von seiten der Betreuten zu schützen sind,
  • h)  innerhalb der Gruppe muß eine Regelung zur Durchführung der Sonderleistungen vorgesehen werden,
  • i)  die Aufteilung der Stundenpläne der Anwesenheit der einzelnen Ärzte am Sitz der Gruppenmedizin muß vorsehen, daß jeder derselben für wenigstens vier Tage pro Woche anwesend ist, wenn er sich am fünften Tag mit anderen vom Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten beschäftigt, wie Konsilien mit Fachärzten, Besuch von Krankenhauspatienten, Betreuung von gehunfähigen Betreuten, usw.; widrigenfalls muß die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden,
  • l)  auf jeden Fall muß die Betreuung in der Arztpraxis für wenigstens vier Stunden pro Tag im Fall von zwei zusammengeschlossenen Ärzten gewährleistet werden, die auf den Vormittag und den Nachmittag aufzuteilen sind und zwar gemäß einem von den Ärzten in bezug auf die Erfordernisse der betreuten Bevölkerung festgesetzten Stundenplan,
  • m)  jedem Arzt der Gruppe werden die Entgelte für jene Versicherten ausgezahlt, die bei ihm eingetragen sind,
  • n)  innerhalb der Gruppe dürfen ohne die Ermächtigung des Arztes, der Inhaber der Arztwahl ist, und ohne den entsprechenden Antrag des Betreuten keine Arztumwahlen durchgeführt werden,
  • o)  innerhalb der Gruppe kann das Prinzip der internen Rotation für jede Art Vertretung angewandt werden, auch was die Teilnahme an Kongressen, Fortbildungskursen oder permanenter Fortbildung usw. angeht, und zwar zwecks Begünstigung einer konstanten Anhebung der Professionalität,
  • p)  die Aufteilung der Verwaltungsspesen der Haupt-Arztpraxis und der allfälligen peripheren Praxen wird frei unter den Mitgliedern der Gruppe vereinbart.

Art. 39 (Sozio-betreuungsmäßige Eingriffe)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, meldet der Arzt für allgemeine Medizin, aufgrund der Kenntnis des anamnestischen Gesamtbildes des Betreuten, welches sich aus der verlängerten Beobachtung desselben in bezug auf die familiäre Situation, bezogen außer auf die gesundheitlichen Bedingungen auch auf jene sozialer und wirtschaftlicher Art, ergibt, an die territorialen Sozialdienste das Erfordernis besonderer sozio-betreuungsmäßiger Eingriffe.

Art. 40 (Beziehungen zu den Diensten der Betreuungskontinuität)

(1) Der Arzt für allgemeine Medizin beurteilt gemäß Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, kurze erläuternde Notizen jener Betreuten zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung der dringenden Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen.

Art. 41 (Gelegentliche)

(1) Die Ärzte für allgemeine Medizin sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.

(2) Die Ärzte leisten ihre Tätigkeit jedoch auch zu Gunsten der Bürger, die sich zufällig außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde befinden und die ärztliche Betreuung für unaufschiebbare sanitäre Leistungen benötigen.

(3) Die Visiten gemäß Absatz 2 werden direkt vom Betreuten zu folgenden Tarifen abgegolten:

  • -  Visite in der Arztpraxis: Lire 30.000 ab 1.8.1996
  • -  Visite in der Wohnung des Betreuten: Lire 50.000 ab 1.8.1996

Die allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit seinem Betrieb verrechnet.

(4) In Abweichung zu dem, was vom dritten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, kann der ausländische Bürger, der mit dem vorgeschriebenen Dokument versehen ist welches das Recht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nachweist, die vom Landesgesundheitsdienst vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen. Dem Arzt für allgemeine Medizin, der ambulante und Hausvisiten zu Gunsten der ausländischen Bürger mit zeitweiligem Aufenthalt in Italien durchführt, die das vorgeschriebene Dokument vorweisen, welches das Recht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nachweist, werden die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz zuerkannt. In diesem Fall lastet der Arzt dem Eintragungsbetrieb die vorgenannten Leistungen an, wobei die Daten des Sanitätsdokuments, Name und Schreibname des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistung anzugeben sind.

(5) Der Arzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und alle für die Identifizierung des Betreuten notwendigen meldeamtlichen Daten anzugeben.

(6) Allfällige Visiten zugunsten von Bürgern im Kindesalter, die nicht in die Verzeichnisse des Arztes für die Grundversorgung eingetragen sind, werden direkt vom Betreuten mit den von Absatz 3 vorgesehenen Tarifen entgolten, falls dieselben von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche und zum Tarif von 75.000 Lire, falls dieselben in den übrigen Zeiträumen beantragt werden.

Art. 42 (Freiberuf)

(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 6, Absatz 2, vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Ärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit gegenüber den eigenen Versicherten ausüben, und zwar nach vorherigem informierten Einverständnis.

Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit muß der Arzt den privaten Rezeptblock verwenden.

Art. 43 (Mitteilungen an die Öffentlichkeit)

(1) Die Betriebe bemühen sich über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Nutznießer über den Inhalt dieses Vertrags zu informieren und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der ambulanten Visiten, die in der Regel mit Vormerkung zu erfolgen haben, auf die Rechte/Pflichten des Arztes für die Grundversorgung und des Bürgers und auf die Gewährung der kostenlosen und der Leistungen gegen Bezahlung.

(2) Das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die diesbezüglichen Tarife müssen in jeder Arztpraxis ausgehängt werden.

(3) Das Ausmaß der Mindesttarife wird von der Ärztekammer der Provinz Bozen festgelegt werden und zwar nach Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen.

Art. 44 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung der Ärzte für allgemeine Medizin besteht aus der fixen Quote pro Betreuten und aus den variablen Quoten gemäß dem, was von den Artikeln 29 und 30 vorgesehen ist.

(2) Für die Ärzte für allgemeine Medizin ist die fixe Quote des Entgelts pro Betreuten auf folgende Entgeltselemente aufgeteilt: Berufshonorar, Zulage für die volle Verfügbarkeit, zusätzliches Entgelt, Forfaitzulage zur Deckung des Berufsrisikos und des Berufsbeginns, Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes.

A - Berufshonorar A

  • A1)  Den Ärzten für allgemeine Medizin wird für jeden innegehabten Betreuten ein jährliches Pauschalentgelt gemäß folgender Tabelle, unterteilt nach Doktoratsalter, ausgezahlt.
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  • A2)  Den Ärzten für allgemeine Medizin, die ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin im Sinne von Artikel 38 abwickeln, gebührt das Berufshonorar in folgenden jährlichen Beträgen:
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  • B)  Zulage für die volle Verfügbarkeit
    Den Ärzten, die die Tätigkeit eines Arztes für allgemeine Medizin im Sinne dieses Vertrags ausüben und die nicht eine andere Art Dienst- oder Vertragsverhältnis mit privaten oder öffentlichen Institutionen und mit dem Landesgesundheitsdienst haben, gebührt für jeden innegehabten Betreuten eine Jahreszulage in folgenden Ausmaßen:

Für die ersten 500 zu Betreuenden:

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Für die ab dem 501. zu Betreuenden:

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Die Ärzte, die Inhaber von Vertragsverhältnissen im Rahmen der programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium, der Medizin der Dienste, der Betreuungskontinuität, der Notfallmedizin auf dem Territorium, der allgemeinärztlichen Ambulatoriumstätigkeit gemäß Schlußbestimmung des Vertrags für die Ambulatoriumsfachärzte sind, sowie jene, die Träger von mit dem Gesundheitsministerium innegehabten Verhältnissen für die denselben vom Gesetz Nr. 833/1978 übertragenen Obliegenheiten zur Erbringung der allgemeinärztlichen Betreuung sind, müssen zwischen der obengenannten Zulage und dem optieren, was allenfalls unter demselben Titel aufgrund der entsprechenden Bestimmungen gebührt.

  • C)  Zusätzliches Entgelt
    Den in die Verzeichnisse für allgemeine Medizin eingeschriebenen Ärzten werden monatliche Quoten zugeteilt, die gemäß den Kriterien laut Punkt f von Artikel 41 des D.P.R. 314/90 festgesetzt werden.
    Das Entgelt in dem am 30. April 1992 gewährten Ausmaß wird ab 1.1.1995 um 3,5%, ab 1.12.1995 um 2,5%, ab 1.1.1996 um 1,6%, ab 1.9.1996 um 3,5% und ab 1.1.1997 um 3% erhöht, und mit der in jedem Monat von jedem einzelnen Arzt innegehabten Anzahl Arztwahlen multipliziert und zwar bis zur Höchstgrenze von 1500 Arztwahlen oder der individuellen niedrigeren Höchstgrenze. Die Prozentsätze werden auf die mit den vorhergehenden Prozentsätzen aufgewerteten Anfangswerte angewandt.
  • D)  Forfaitzulage zur Deckung des Berufsrisikos und Berufsbeginns
  • D1)  Den Ärzten der Grundversorgung wird für jeden innegehabten zu Betreuenden eine jährliche Forfaitzulage gemäß folgender Tabelle gewährt:

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  • D2)  Den Ärzten für allgemeine Medizin, die ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin im Sinne von Artikel 38 ausüben, gebührt die Zulage in folgenden Ausmaßen:

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Nichts gebührt unter dem Titel der Risikozulage und des Berufsbeginns für die zu Betreuenden über der Höchstgrenze oder individuellen Quote.

  • E)  Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes.
  • E1)  Den Ärzten für allgemeine Medizin wird ein Forfaitbeitrag für die in bezug auf die Berufstätigkeit und insbesondere für die Verfügbarkeit der Arztpraxis gemäß den Vorschriften laut Artikel 20 getragenen Spesen sowie für die Verfügbarkeit des Telefons, für die notwendigen Transportmittel und jeden weiteren für die Abwicklung der Tätigkeit zu Gunsten der Betreuten nützlichen Instrumente gewährt.
    Für jeden innegehabten zu Betreuenden wird ein jährlicher Pauschalbeitrag gemäß folgender Tabelle ausgezahlt:

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  • E2)  Den Ärzten der Grundversorgung, die die eigene Tätigkeit in der Form der Gruppenmedizin abwickeln, gebührt der Kostenbeitrag in folgenden Jahresbeiträgen:

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  • E3)  Nichts gebührt unter dem Titel des Kostenbeitrags für die Betreuten über der Höchstgrenze oder der individuellen Quote.
  • E4)  Der Kostenbeitrag wird vom Betrieb in Monatsraten ausgezahlt.
  • E5)  Der Beitrag gebührt in einem verhältnismäßig reduzierten Ausmaß, falls der Arzt erachtet, sich für die Abwicklung der Vertragspflichten der vom Betrieb gelieferten Dienste und Mitarbeitspersonals zu bedienen.

(3) Für die Ärzte für allgemeine Medizin wird die variable Quote des Entgelts pro Betreuten in folgende Entgeltsteile aufgeteilt:

  • -  Entgelte für gelegentlichen Visiten und für Zusatzleistungen, Entgelte für programmierte Betreuung für gehunfähige Betreute, Erhöhungen für benachteiligte Gebiete, Zulage für Informatikmitarbeit, Zulage für Arztpraxis - Mitarbeiter, Zweisprachigkeitszulage.
  • F)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen.
    Den Ärzten gebühren die Entgelte für die allfälligen gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 41 und die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang C).
  • G)  Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung an gehunfähige Betreute gemäß Artikel 37, Buchstaben a), b) und c); die entsprechenden Beträge sind in den Protokollen unter den Anhängen E), F) und G) dieses Vertrags angegeben.
    Das Gesamtausmaß der Ausgaben für Entgelte für die oben angeführten Leistungen wird jährlich von der Provinz nach vorheriger Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften festgelegt, wobei die vom Landesgesundheitsplan festgelegten zu erreichenden Zielvorhaben und die effektiv erreichten Zielvorhaben, zu berücksichtigen sind. Die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang C und die Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung der gehunfähigen Patienten gemäß Anhänge E), F) und G) dürfen auf keinen Fall 75% der monatlichen Entgelte gemäß Buchstaben A), B), C), D) und E) dieses Artikels übersteigen.
  • H)  Erhöhungen für sehr benachteiligte Gebiete
    Für die Abwicklung der Tätigkeit in Gebieten, die von der Provinz als sehr benachteiligt erklärt wurden, gebührt dem Arzt für allgemeine Medizin bis zum Erreichen von 500 Eingeschriebenen, die in einer als sehr benachteiligtes Gebiet erklärten Gemeinde ansässig sind, für einen Zeitraum von 2 Jahren, eine monatliche Zulage im Ausmaß von 1.000.000 Lire. Nach Erreichung von 500 Eingeschriebenen, die in den Gemeinden ansässig sind, die als sehr benachteiligtes Gebiet erklärt wurden, steht dem Arzt die Verdoppelung des Berufshonorars gemäß Buchstabe A) dieses Artikels zu.
    Folgende Gemeinden werden als sehr benachteiligte Gebiete erklärt: Altrei, Truden, Laurein, Proveis, Unsere Liebe Frau im Walde - St. Felix, Moos in Passeier, Prettau.
    Voraussetzungen zum Erhalt dieser Zulage sind, daß sich die Ansässigkeit und die Hauptarztpraxis in der als sehr benachteiligtes Gebiet erklärten Gemeinde befinden. In den sehr benachteiligten Gebieten, die mehrere Gemeinden umfassen, muß die ambulante Betreuung in allen Gemeinden garantiert werden.
  • I)  Zulage für Informatikmitarbeit
    Sämtlichen Ärzten für allgemeine Medizin, die im Besitz von Informatikapparaturen und - programmen sind, die geeignet sind, das individuelle Sanitätsblatt zu führen, die für epidemiologische Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder instrumentaldiagnostische Untersuchungen auszudrucken, wird eine monatliche Forfaitzulage von 200.000 Lire nach vorheriger Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, gewährt; die Erklärung muß den Besitz der Apparaturen und Programme mit den oben angeführten Eigenschaften und das Datum der Laufzeit bestätigen.
  • L)  Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter
    Den Ärzten für allgemeine Medizin, die sich eines bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters bedienen oder eines nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiters, wird eine allumfassende Zulage von monatlich 200.000 Lire gewährt, falls sie eine Betreutenanzahl bis zu 1500 und einen Mitarbeiter für wenigstens 10 Wochenstunden haben; die Zulage beträgt 300.000 Lire monatlich, falls sie mehr als 1500 Betreute und einen Mitarbeiter für wenigstens 15 Wochenstunden haben. Der Bezug dieser Zulage untersteht einer Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, von seiten des Arztes und der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrags oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft.
  • M)  Zweisprachigkeitszulage
    Den Ärzten für allg. Medizin, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen oder eines gleichgestellten Titels, sind, wird mit Wirkung 1. Jänner 1995, oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/1980 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen zuerkannt.

(4) Die Entgelte gemäß Absatz 2 werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monat überwiesen. Die Entgelte gemäß Absatz 3 werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Hinsichtlich der Pünktlichkeit der Auszahlung der Entgelte an die Ärzte für allgemeine Medizin werden die Bestimmungen angewandt, die für das bedienstete Personal der Betriebe vorgesehen sind.

Die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Doktoratsalters werden nur einmal pro Jahr durchgeführt: am ersten Jänner des Jahres, falls die Anreifung innerhalb 30. Juni erfolgt, oder am ersten Jänner des folgenden Jahres, falls die Anreifung des Doktoratsalters in den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember fällt.

Art. 45 (Fürsorgebeiträge und Beiträge für die Krankenversicherung)

(1) Für die in die Verzeichnisse für allgemeine Medizin eingetragenen Ärzte wird ein Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Absatz 2 von Punkt 6 von Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1977, Nr. 349, im Ausmaß von 12,50% (zwölfkommafünfzig Prozent) auf alle von diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte entrichtet, wovon 8,125% zu Lasten des Betriebs und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.

(2) Die Beiträge müssen an die Verwaltungskörperschaft des Fürsorgefonds trimestral überwiesen werden, und zwar mit Angabe der Ärzte, auf die sie sich beziehen und der Berechnungsgrundlage; der Beitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Trimesters zu überweisen.

(3) Um die sich aus einer Krankheit ergebenden Nachteile auszugleichen, geht zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Beitrag im Ausmaß von 0,5% (nullkommafünf Prozent) der Entgelte gemäß Buchstaben A) und C) des vorhergehenden Artikels, der für den Abschluß eigener Versicherungen zu verwenden ist.

(4) Mit denselben Fristen, wie sie für den Fürsorgebeitrag gemäß Absatz 1 vorgesehen sind, überweisen die Betriebe an das E.N.P.A.M. den Beitrag für die Krankenversicherung, damit dieselbe den Beitrag der Versicherungsgesellschaft weiter überweist, mit welcher ein eigener Versicherungsvertrag auf gesamtstaatlicher Ebene abgeschlossen wurde.

Art. 46 (Beziehungen zwischen dem Vertragsarzt und der Sanitätsleitung der Betriebe)

(1) Der ärztliche Sanitätsleiter, der gemäß der Landesgesetzgebung in Sachen Organisation der Betriebe, dem spezifischen Dienst oder jenem vorsteht, der auch die Organisation ärztlicher Grundversorgung umfaßt, kontrolliert die korrekte Anwendung der Verträge hinsichtlich der sanitären Aspekte.

(2) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter hinsichtlich dessen zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.

Art. 47 (Ergänzende Tätigkeiten)

(1) Gemäß Artikel 8, Buchstabe e) des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, kann der Arzt in der Provinz Bozen Tätigkeiten:

  • -  in anderer Form als von Artikel 29 dieses Vertrags vorgesehen,
  • -  in Form einer Gemeinschaft,
  • -  zwecks Beachtung der programmierten Ausgaben, abwickeln.

Art. 48 (Zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten)

(1) Nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 12 legt der Landesrat für Gesundheitswesen die Leistungen und die Zusatzleistungen fest, zu deren Ausführung die Ärzte für allgemeine Medizin frei ihre Bereitschaft erklären können; diese Leistungen werden unter folgenden ausgewählt:

  • -  sanitäre Eingriffe betreffend die Senioren,
  • -  sanitäre Betreuung der Drogenabhängigen, der Aidskranken und der Geisteskranken,
  • -  Betreuungsprozesse betreffend Sozialkrankheiten (Diabetes, Hochdruck, Arbeitsunfähigkeit verursachende Krankheiten, obstruktive Broncopneumopathien, Asthma, neurologische Krankheiten usw.),
  • -  Hausbetreuung für onkologische Patienten in der Endphase,
  • -  Versuchsformen für Telemedizin (Telehilfe, Kardiotelefon, Teleberatung, usw.),
  • -  Teilnahme an den gesamtstaatlichen oder provinzialen Sanitätsinitiativen,
  • -  weitere Zusatzleistungen über jene hinaus, die in der Anlage C), Teil "A" und Teil "B" des Landesvertrags vorgesehen sind,
  • -  Initiativen für die Gesundheitserziehung und Förderung der Gesundheit (Bewegungstätigkeiten, Unfälle im Haushalt und auf der Straße, richtiger Umgang mit Lebensmitteln, Tabakkonsum, Alkoholismus usw.) gegenüber den einzelnen oder Bevölkerungsgruppen,
  • -  Tätigkeiten für die persönliche Vorsorge oder für Bevölkerungsgruppen, insbesondere gegen die onkologischen Gefahren (Gebärmutter-, Brust-, Mastdarm-, Hautkrebs, usw.), Stoffwechsel- und Kreislaufkrankheiten, auch mittels periodischer Vorladung der gesunden Personen,
  • -  Teilnahme an Verfahren zur Überprüfung der Qualität,
  • -  Abwicklung von Tätigkeiten für epidemiologische Untersuchungen,
  • -  Aktivierung eines integrierten Informationssystems zwischen Ärzten für allgemeine Medizin, Einrichtungen der Betriebe und allfälligen Datenbanken, für die Verbindung der Arztpraxen mit den einheitlichen Vormerkzentren,
  • -  Lieferung von Sanitätsdaten für epidemiologische Zwecke,
  • -  Tätigkeit für Vorsorgemedizin im Entwicklungsalter.

(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der Leistungen und Zusatzleistungen gemäß vorhergehendem Absatz definiert das Assessorat für Gesundheitswesen, nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Betrieben die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Verteilung desselben an die Ärzte für allgemeine Medizin, die an den ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.

(3) Die Landeskommission gemäß Artikel 12 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erläßt Bezugsrichtlinien für den darauffolgenden Zeitraum.

(4) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrags regelt das Assessorat für Gesundheitswesen nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen die didaktische und der Tätigkeit als Tutor der Ärzte für allgemeine Medizin mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Legislativdekret vom 8. August 1991, Nr. 256.

Art. 49 (Ärztevereinigung)

(1) Nach vorherigem Antrag an den gebietsmäßig zuständigen Betrieb können die Ärzte für allgemeine Medizin Vereinigungen bilden, die folgendes vorsehen:

  • -  die Verwaltung von seiten der Vereinigung von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal, die von den Betrieben direkt oder indirekt mittels Abkommen mit anderen Subjekten zur Verfügung gestellt werden;
  • -  die Gewährung der Grundversorgung in komplexen Einrichtungen in mit der allgemeinen Medizin integrierten und koordinierten Systemen;
  • -  die Verteilung der Arbeitssitze und die funktionelle Verbindung unter denselben.

(2) Die Experimentierung der Vereinigungsarten ist auch darauf ausgerichtet, von seiten der Vereinigung die Tätigkeit anderer im Gesundheitswesen Tätiger für die Erbringung weiterer Leistungen im Vergleich zu jenen zu nutzen, welche der Arzt für allgemeine Medizin erbringt, und zwar insbesondere:

  • -  diagnostische Leistungen,
  • -  krankenpflegerische und rehabilitative Betreuung in der Arztpraxis und in der Wohnung des Patienten,
  • -  soziale Betreuung in Ergänzung zu den sanitären Leistungen.

(3) Die Vereinigung kann bei der Abwicklung der Tätigkeiten und Aufgaben gemäß Artikel 48 und 50 dieses Vertrags mitarbeiten.

(4) Den Ärzten für allgemeine Medizin, die Tätigkeiten in Form einer Ärztevereinigung im Sinne dieses Artikels abwickeln, gebührt die wirtschaftliche Behandlung, wie sie für die Ärzte für allgemeine Medizin vorgesehen ist, die ihre Tätigkeit in der Form der Gruppenmedizin abwickeln.

(5) Als Beteiligung an den Kosten, die sich aus der Verwaltung der von den Betrieben direkt oder indirekt zur Verfügung gestellten Lokale, Einrichtungen und Personal ergeben, wird im Sinne dessen, was vom Artikel 44, Buchstabe E5) dieses Vertrags vorgesehen ist, den Ärzten für allgemeine Medizin, die eine Ärztevereinigung, wie sie von diesem Artikel vorgesehen ist, errichten, der Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes im Ausmaß gewährt, wie dies vom Artikel 44, Buchstabe E1) vorgesehen ist.

(6) Innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Antrags sind die Betriebe verpflichtet, der Ärztevereinigung das zu liefern, was für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist.

(7) Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Durchführungsmodalitäten dieser Art ärztlicher Betreuung mittels Vereinbarung zwischen dem interessierten Betrieb und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt werden.

Art. 50 (Ausmaß der programmierten Ausgaben)

(1) Im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe c) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen legen das Assessorat für Gesundheitswesen und die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen auf der Grundlage der gesamtstaatlichen Mittelwerte der historischen Ausgaben und der Wertmesser der Kosten pro Betreuten die Kriterien für die Festlegung der Höhe der programmierten Ausgaben fest, auf welche bei der Bewertung der Verschreibungstätigkeit des Arztes für allgemeine Medizin Bezug zu nehmen ist.

(2) Die Kriterien müssen folgendes vorsehen:

  • -  die Modalitäten zur Ermittlung der von den Vertragsärzten direkt verursachten Ausgaben und jene, die von anderen, auch vertragsgebundenen und nicht konventionierten fachärztlichen Einrichtungen veranlaßt werden und die Ausgaben für Krankenhausbehandlung;
  • -  die Modalitäten der Berechnung der Höhe der programmierten Ausgaben unter Berücksichtigung:
    • a)  der nach Alter, Geschlecht und nach besonderen Krankheitsbildern gewichteten Bevölkerung;
    • b)  des Vergleichs zwischen den provinzialen Betriebskosten und den gesamtstaatlichen Betriebskosten;
    • c)  der Finanzierung der einheitlichen Betreuungsstandards.
    • -  die Verfahren zur Überprüfung der Qualität der Leistungen und der Kontrolle der erwarteten Ergebnisse, einschließlich allfälliger Berichtigungen der vorher bestimmten Wertmesser.

(3) Die Einhaltung von seiten der Ärzte für allgemeine Medizin des Ausmaßes der programmierten Ausgaben bewirkt im Sinne des Artikels 8, Absatz 1, Buchstabe c) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen die Gewährung eines Jahresbeitrags im Ausmaß von 40% der Differenz zwischen den programmierten Sanitätsausgaben und den effektiv getätigten Ausgaben, wovon 75% direkt an den Arzt gehen, der den Plafond der programmierten Ausgaben eingehalten hat, und 25% an alle Ärzte des entsprechenden Sprengels oder Einzugsgebiets.

Vom Arzt der die programmierten Ausgaben überschreitet, wird nichts gefordert.

(4) 5% der weniger verursachten Ausgaben werden der Potenzierung der Sanitätsleistungen im Sprengel von den Betrieben, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 zugewiesen.

(5) Die Vertragspartner stimmen überein, die Aktivierung dieses Instituts im nächsten Landeskollektivvertrag vorzusehen.

KAPITEL III
Betreuungskontinuität und Betreuung der Touristen

Art. 51 (Betreuungskontinuität)

(1) Unbeschadet der Grundsätze gemäß Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, wird zwecks Gewährleistung der Betreuungskontinuität für den ganzen Tag und für alle Tage der Woche dieselbe dadurch verwirklicht, daß telefonische Eingriffe und/oder Hausvisiten für die Dringlichkeiten bei Nacht, an Feiertagen und Vorfeiertagen von 8.00 Uhr am Samstag bis um 8.00 vom Montag, von 10.00 Uhr des Vorfeiertages unter der Woche bis 8.00 Uhr des Tages nach dem Feiertag und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr an allen Werktagen gewährleistet werden.

Dieser Dienst wird von Ärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten entweder einzeln oder in Form einer Ärztevereinigung, und/oder in Form einer Genossenschaft durchgeführt, wobei die organisatorischen und betreuungsmäßigen Erfordernisse der verschiedenen Einzugsgebiete in Absprache mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen zu berücksichtigen sind.

A) Betreuungskontinuität in Bozen und angrenzenden Gemeinden

In den Gemeinden von Andrian, Bozen Branzoll, Eppan, Jenesien, Kaltern, Leifers, Mölten, Nals, Pfatten, Terlan und Tiers gewährleistet der Betrieb Sanitätseinheit, in Erwartung der Übernahme des Dienstes für die Betreuungskontinuität von seiten einer Genossenschaft, die aus Ärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten gebildet wird, weiterhin den Dienst für die Betreuungskontinuität im Sinne des D.P.R. vom 25. Jänner 1991, Nr. 41, wobei folgende Entgelte für jede abgewickelte Tätigkeitsstunde auszuzahlen sind:

immagine

Das Berufshonorar wird für jede Tätigkeitsstunde um den in der Tabelle angegebenen Betrag bei Vollendung jeden Quadrienniums des Doktoratsalters ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats aufgestockt.

Die Zulage für die volle Verfügbarkeit gebührt dem Arzt, der ausschließlich die Tätigkeit der Betreuungskontinuität abwickelt und der kein abhängiges oder Vertragsverhältnis mit dem Gesundheitsdienst oder mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen hat, ausgenommen die Vertragsverhältnisse für die Grundversorgung, die Notfallmedizin auf dem Territorium und die Medizin der Dienste. Diese Ärzte müssen zwischen der Zulage gemäß obiger Tabelle und jener optieren, die allenfalls unter demselben Titel zusteht; die Zulage wird um den in der Tabelle angegebenen Betrag für jedes Quadriennium des Doktoratsalters ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats erhöht.

Das Zusatzentgelt wird gemäß den Kriterien laut Artikel 17, Absatz 1, Buchstabe d), des D.P.R. Nr. 41/1991 ausgezahlt. Die Entgelte werden im am 30. April 1992 ausgezahlten Ausmaß festgelegt, vorbehaltlich der Erhöhungen gemäß diesem Vertrag, wie dieselben ausführlich im Artikel 44, Buchstabe C, zweiter Absatz, angegeben sind.

Den Ärzten im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises der ehemaligen leitenden Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen gebührt außerdem ab 1. Jänner 1995 die Zweisprachigkeitszulage im Ausmaß von Lire 3.500 pro Stunde. Der monatliche Gesamtbetrag der Zweisprachigkeitszulage darf auf keinen Fall den Betrag der monatlichen Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz Nr. 454/1980 und folgende Änderungen und Ergänzungen überschreiten.

Falls der Betrieb nicht in der Lage ist, dem beauftragten Arzt einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, und der Arzt auf Antrag des Betriebs ein eigenes Fahrzeug verwendet, gebührt demselben eine Zulage im Ausmaß der Kosten von einem Liter Superbenzin für jede Stunde Tätigkeit sowie eine angemessene Versicherung des Fahrzeugs.

Mit Wirkung 1. Juli 1996 überweist der Betrieb auf alle Entgelte gemäß Artikel 58, Absatz 1, des D.P.R. 484/96 und auf die Zweisprachigkeitszulage trimestral und mit Modalitäten, die die Ausfindigmachung der Beträge und des Arztes, auf den sie sich beziehen, gewährleisten, einen Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976 und folgende Abänderungen, im Ausmaß von 12,50%, wovon 8,125% zu eigenen Kosten und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.

Außerdem überweist der Betrieb mit Wirkung 1. Juli 1996 an das ENPAM mit den Fristen und Modalitäten gemäß vorhergehendem Absatz einen Beitrag von 0,5% auf die Entgeltselemente Berufshonorar gemäß Absatz 1 und auf das Zusatzentgelt gemäß Absatz 4 von Artikel 58 des D.P.R. 484/96, damit dasselbe den Beitrag an die Versicherungsgesellschaft weiterüberweist, mit welcher die den Vertrag gemäß D.P.R. 484/96 unterzeichnenden Gewerkschaften einen eigenen Vertrag gegen den Verdienstausfall des Arztes bei Krankheit oder Schwangerschaft abschließen.

Die Modalitäten für den Zugang, die Organisation und das jährliche Budget für die Abwicklung dieses Dienstes in der Form der Ärztegenossenschaft werden zwischen dem Landesausschuß und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen vereinbart.

B) Betreuungskontinuität in den übrigen Sprengeln und Einzugsgebieten
In den übrigen Sprengeln oder Einzugsgebieten wird die Betreuungskontinuität von Ärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung gemäß folgenden Modalitäten abgewickelt:

  • 1.  Betreuungskontinuität bei Nacht an Werktagen:
    • a)  vom einzelnen vertragsgebundenen Arzt für allgemeine Medizin für die eigenen Betreuten,
    • b)  turnusweise von den Vertragsärzten für allgemeine Medizin und anderen Ärzten in der Form von Ärztegemeinschaften mit einer Höchstanzahl von 5 Ärzten,

Das gebührende Entgelt beträgt:

Lire 120.000  allumfassend pro Nacht pro Arzt, falls der Arzt gemäß eigener Entscheidung
    den Dienst einzeln abwickelt;

Lire 190.000  allumfassend pro Nacht pro Arzt, falls es aus zwingenden Gründen
    nicht möglich ist, im Sprengel oder Einzugsgebiet die Betreuungskontinuität
    in der Form von Turnussen zu gewährleisten.

Falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird:

Lire 220.000   allumfassend bei 2 Ärzten,

Lire 260.000   allumfassend bei 3 Ärzten,

Lire 300.000   allumfassend bei 4 Ärzten,

Lire 340.000   allumfassend bei 5 Ärzten, pro Nacht.

Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit dem eigenen Betrieb verrechnet.

Für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 1. Tag des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags werden die den Ärzten für allgemeine Medizin für den Bereitschaftsdienst bei Nacht an Werktagen ausgezahlten Entgelte auf Lire 100.000 pro Arzt pro Nacht ausgeglichen.

Jeder Arzt für allgemeine Medizin muß dem Betrieb rechtzeitig mitteilen, welche Form der Betreuungskontinuität bei Nacht er beabsichtigt auszuüben.

Im Falle der Gewährleistung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Ärzte den Dienst und die eigenen Turnusse und geben dieselben den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt.

Innerhalb des 10. des darauffolgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Betrieb Sanitätseinheit eine Zusammenfassung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt.

Die Entgelte werden in der Regel innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Abwicklung der Tätigkeit der Betreuungskontinuität ausgezahlt.

(2) Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen:

In jedem Sprengel oder Einzugsgebiet wird die Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen turnusmäßig von den dort eingeschriebenen Ärzten für allgemeine Medizin und/oder von anderen Ärzten, die ihre Bereitschaft dazu erklärt haben, abgewickelt, falls es objektiv schwierig ist, die Betreuungskontinuität zu organisieren.

Das allumfassende dem Arzt für allgemeine Medizin gebührende Stundenentgelt beträgt Lire 23.809. Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit dem eigenen Betrieb verrechnet.

Für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags werden die den Ärzten für allgemeine Medizin für den geleisteten Bereitschaftsdienst an Feiertagen und Vorfeiertagen bereits ausgezahlten Beträge auf Lire 19.000 pro Stunde pro Arzt ausgeglichen.

Mit Wirkung 1.7.1996 überweisen die Betriebe auf die Entgelte gemäß Punkt 1 und 2 des Buchstaben B) dieses Artikels trimestral und mit Modalitäten, die eine Zuteilung der überwiesenen Beträge an die Ärzte, für die dieselben überwiesen wurden, gewährleisten, einen Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15.10.76, in seiner geltenden Fassung, im Ausmaß von 12,50%, wovon 8,125% zu eigenen Lasten und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.

Die Betriebe veröffentlichen in den Haupttageszeitungen die Namen der Ärzte des Turnusses.

Art. 52 (Betreuung der Touristen)

(1) Die Betriebe können in den größeren Fremdenverkehrsgebieten in den Zeiträumen größeren Touristenzustroms einen saisonalen Dienst für die ärztliche Betreuung der Touristen aktivieren, wobei die Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung Nr. 3788 vom 20. Juni 1988 und folgende Änderungen und Ergänzungen anzuwenden sind.

(2) Wo es keinen ärztlichen Touristendienst gibt, unterliegen allfällige beim Arzt für allgemeine Medizin beantragte Leistungen der Regelung der Gelegenheitsvisiten, falls dieselben von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche beantragt werden, und dem von der Ärztekammer von Bozen festgelegten freiberuflichen Tarif in den übrigen Zeiträumen.

(3) Die zugunsten von Bürgern erbrachten Leistungen, die im Besitz des "Versicherungshefts zur Krankenbetreuung ausländischer Versicherungsmitglieder während eines vorübergehenden Aufenthalts in Italien" sind, müssen mit dem gebietsmäßig zuständigen Betrieb zu den Tarifen gemäß Absatz 2 verrechnet werden.

Art. 53 (Anwendungsbereich und Dauer)

(1) Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1997, ausgenommen jene, die im Artikel 44, Buchstabe F), Buchstabe G), Anhänge E), F) und G) enthalten sind.

Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen sind gegenüber den Ärzten für allgemeine Medizin der Provinz Bozen bindend, mit der freien Entscheidung, die von den Artikeln 30, 42, 48 und 51 vorgesehenen Initiativen mitzutragen.

Schlußbestimmung Nr. 1

Die Ärzte, die in die Verzeichnisse der Ärzte für allgemeine Medizin eingetragen sind und mit den Betrieben vertragsgebunden sind, werden in ihrem Vertragsverhältnis, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit, bestätigt.

Schlußbestimmung Nr. 2

Den Ärzten, die in die Verzeichnisse der Grundversorgung eingeschrieben sind, auch nur provisorisch, die im Jahr 1994 Tätigkeit abgewickelt haben, wird auf die für dasselbe Jahr ausgezahlten Gesamtentgelte ein Zuschlag von 1% gewährt. Dieser Zuschlag unterliegt nur dem Fürsorgebeitrag in dem vom Artikel 45 vorgesehenen Ausmaß.

Den Ärzten, die am 1.1.1995 in die Verzeichnisse eingetragen waren, auch nur provisorisch, wird ein Forfaitbeitrag im Ausmaß von 11% des Betrags gewährt, der jedem von ihnen für den Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 als Kostenbeitrag für Einkommenserzielung im Sinne von Artikel 41, Absatz 1, Buchstabe E, des D.P.R. 314/90 ausgezahlt wurde.

Schlußbestimmung Nr. 3

Die Vertragspartner vereinbaren, die Verhandlungen für die Erneuerung dieses Vertrags mindestens 180 Tage vor Verfall desselben zu beginnen.

Schlußbestimmung Nr. 4

Die Vertragspartner vereinbaren zu überprüfen, daß die Beitragszahlung gemäß Artikel 45, Absatz 1, nicht zu höheren Ausgaben als jenen führt, die sich aus der vorhergehenden Beitragsregelung ergeben, auch bezüglich allfälliger Ausgleichszahlungen an das ENPAM.

Schlußbestimmung Nr. 5

Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Betriebe nach der Veröffentlichung dieses Vertrags die allfälligen Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 45, Absatz 1, durchführen.

Schlußbestimmung Nr. 6

Die Vertragspartner vereinbaren, daß, falls anläßlich der laufenden Vertragsverhandlungen dem Personal der öffentlichen Verwaltung zusätzliche Erhöhungen im Verhältnis zu den als Grundlage für die wirtschaftlichen Verbesserungen dieses Vertrags genommenen Erhöhungen zuerkannt werden, sind diese zusätzlichen Erhöhungen zu gewähren, wobei die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der Daten der genannten Verhandlungen zu berechnen sind.

Schlußbestimmung Nr. 7

Die Vertragspartner stimmen überein, daß hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Artikel 31, Absatz 2, Buchstabe e) von der beantragenden Körperschaft die Art der ausgeübten sportlichen Tätigkeit präzisiert werden muß. Es wird außerdem präzisiert, daß unter dem Begriff "nicht wettkampfmäßige Sporttätigkeit" nicht die Spiel- und spontanen Tätigkeiten (z. B. Schulausflüge und Schulfeste) und die Turnschulstunden fallen; letztere gehören zu den Schulprogrammen und unterliegen einer anderen Regelung.

Schlußbestimmung Nr. 8

Die Vertragspartner vereinbaren, daß im nächsten Landeskollektivvertrag die sehr benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 44, Buchstabe H, neu festgelegt werden.

Übergangsbestimmung Nr. 1

Die Kinder können nach Vollendung des sechsten Lebensjahres dem Arzt für allgemeine Medizin zugeteilt werden.

Übergangsbestimmung Nr. 2

Die Vertragspartner vereinbaren, daß die am Tag der Veröffentlichung dieses Vertrags bei der Disziplinarkommission laufenden Disziplinarverfahren gemäß den Kriterien und Verfahren der Dekrete des Präsidenten der Republik Nr. 314/1990, Nr. 41/1991 und Nr. 218/1992 behandelt werden.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 1

Die Vertragspartner vereinbaren, innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausarbeitung einer Regelung zu beginnen, die die Beziehungen zwischen den Krankenhausärzten und den Ärzten für allgemeine Medizin regeln soll, einschließlich den Aspekt der entsprechenden Verantwortungen in den Fällen der Krankenhausbehandlung zu Hause.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 2

Die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen machen die Annahme desselben von der Tatsache abhängig, daß der normative Teil gleichzeitig mit dem wirtschaftlichen Teil in Kraft tritt. Allfällige Änderungen im Laufe der Genehmigung müssen im vorhinein unter den Vertragspartnern vereinbart werden.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 3

Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß unter die den Ärzten dieses Vertrags anvertrauten Aufgaben nicht die Funktionen eines Leichenbeschauarztes und eines Arztes der Totenpolizei fallen.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 4

Die Vertragspartner stellen klar, daß sich die Bezeichnung "Ärzte für allgemeine Medizin" auf die Ärzte bezieht, die die Betreuungstätigkeiten im Sinne dieses Vertrags abwickeln.

ANHANG A 6)

6)

omissis

ANHANG B (Artikel 21)
Regelungen der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arzt, der Inhaber der Stelle ist, und dessen Vertreter in den Fällen einer freiwilligen Vertretung

(1) Unbeschadet der vom Artikel 21 vorgesehenen Pflichten der Betriebe werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenem und dem vertretenden Arzt unter Berücksichtigung der Verwendung der Einrichtungen und der anderen Ausgaben auch von der größeren oder geringeren von der Jahreszeit abhängenden Mobilität geregelt. Dem Vertreter ist es nicht gestattet, während der Vertretung Arztwahlen des vertretenen Arztes zu erwerben.

(2) Das Berufshonorar und das Zusatzentgelt, falls beide Ärzte auf dieses letztere Anspruch haben, müssen dem vertretenden Arzt ausgezahlt werden.

(3) Falls der vertretende Arzt seine berufliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxis und der Einrichtungen des vertretenen Arztes ausübt, gebührt dem Vertreter 15% des Kostenbeitrags für die Einkommenserzielung, weil derselbe sein eigenes Fahrzeug für die Durchführung der Hausvisiten benützt.

(4) Die Forfaitzulage zur Deckung des Berufsrisikos und des Berufsbeginns bleibt ausschließlich beim vertretenen Arzt.

(5) Festgestellt, daß konventionell die Abweichung der größeren oder geringeren Mobilität 20% ausmacht, gebühren die Entgelte gemäß Absatz 2 für die ersten 30 Tage zur Gänze dem Vertreter, wenn die Vertretung in den Monaten April, Mai, Oktober und November erfolgt; wenn die Vertretung auf die Monate Dezember, Jänner, Februar und März fällt, werden dieselben um 20% zu Lasten des Stelleninhabers erhöht und um 20% gekürzt, falls die Vertretung in den Monaten Juni, Juli, August und September erfolgt.

ANHANG C (Artikel 30 - 41 Punkt F) 7)
Zusätzliche Leistungen

(1) Die zusätzlichen Leistungen, die von den Ärzten für allgemeine Medizin durchführbar sind jene, die Ende dieses Anhangs C im Tarifverzeichnis angegeben sind.

(2) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die Sonderleistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(3) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muß die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Betriebs, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(4) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen muß der Arzt innerhalb dem 15. jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen übermitteln. Für jede Leistung muß das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift und Kennzahl des Versicherungsbüchleins und die Unterschrift des Betreuten beinhalten.

Die unterlassene Einsendung des zusammenfassenden Verzeichnisses der Leistungen innerhalb des festgesetzten Termins nimmt dem Betrieb die Möglichkeit, rechtzeitig die eigenen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen.

Falls die Verspätung Gründen höherer Gewalt zuzuschreiben ist, wird der Fall zwecks Auszahlung zwischen dem Betrieb und dem interessierten Arzt überprüft.

(5) Dem Arzt gebühren die allumfassenden Entgelte ab 1.7.1996, ausgenommen jene, die unter Buchstabe B) des Tarifverzeichnisses angegeben sind. Unbeschadet dessen, was vom Artikel 6, Absatz 2, vorgesehen ist, dürfen keine Kosten unter jedwedem Titel zu Lasten des Betreuten gehen.

Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4) ausgezahlt.

(6) Die Daten über die Entwicklung der zusätzlichen Leistungen gehören zu jenen, die der provinzialen Berufskommission gemäß Artikel 15 dieses Vertrags zu unterbreiten sind.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

  • A)  Ohne Genehmigung durchführbare Leistungen
    • 1.  Erste Wundversorgung (*): Lire 30.000
    • 2.  Naht einer oberflächlichen Wunde: Lire 50.000
    • 3.  Weitere Wundversorgung: Lire 20.000
    • 4.  Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung: Lire 30.000
    • 5.  Katheterisierung beim Mann: Lire 40.000
    • 6.  Katheterisierung bei der Frau: Lire 20.000
    • 7.  Vordere Nasentamponade: Lire 20.000
    • 8.  Infusion (einmalig im Dringlichkeitsfall durchführbar): Lire 30.000
    • 9.  Magenspülung: Lire 50.000
    • 10.  Injektion von Gammaglobulinen oder Antitetanus-Impfung: Lire 15.000
    • 11.  Desensibilisierende subkutane Injektion (**): Lire 20.000
    • 12.  Rachenabstrich, Entnahme für bakteriologische Untersuchung (nur bei nicht gehfähigen Patienten): Lire 10.000
    • 13.  Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Auge: Lire 30.000
    • 14.  Entfernung eines Zeruminalpfropfs: Lire 15.000
    • 15.  Zyklus von Infusionen (für jede Infusion): Lire 20.000
    • 16.  Zyklus von intravenösen Injektionen (für jede Injektion): Lire 15.000
    • 17.  Nicht obligatorische Impfungen (***): Lire 15.000
    • 18.  Aerosol-Zyklus oder feucht- warme Inhalationen in der Arztpraxis (für jede einzelne Leistung) (****): Lire 3.000
    • 19.  Intravenöse Injektion: Lire 15.000
  • B)  Einzelne (für die Abklärung der diagnostischen Fragestellung oder für die Überwachung von Krankheitsbildern) als auch programmierte (im Rahmen eines Projekts, das auf die Durchführung von Leitlinien oder Betreuungsprozessen ausgerichtet ist, oder was auch immer in Zusammenhang mit den vom Artikel 48 vorgesehenen Tätigkeiten vereinbart wird) entgoltene zusätzliche Leistungen. Als Beispiele seien angeführt:

Alte Menschen:

  • -  psychoeignungsmäßige Tests
  • -  Tests für die Beurteilung von Fähigkeiten und der Sozialisierung
  • -  mündliche und nicht mündliche Tests für die Einsichtsbeurteilung

Vorsorge, frühzeitige Diagnose, Therapie und follow up, von:

  • -  Infektionspathologien: Antitetanus- Gammaglobuline-Injektionen, individuelle Impfungen und Teilnahme an Impfprophylaxe-Aktionen;
  • -  chronische Sozialpathologien (Diabetes, Bluthochdruck, ischämische Kardiopathie, Dyslimäie): EKG, Untersuchung des Augenfundus, Labordiagnostik (Glykämie, Glukosurie auf 24 Stunden, Dosierung des Serumfettgehalts, usw.);
  • -  Neoplasien: Vaginalabstrich für onkozytologische Untersuchungen, Untersuchung auf Blut im Stuhl, Parazentose, Harnblasenkatheterisierung, Harnblasenspülung, einzelne intravenöse Injektionen oder Zyklus (z. B. antiblastische Präparate), einzelne oder ein Zyklus Infusionen und all das, was für Vorsorge- oder therapeutische Zwecke notwendig ist;
  • -  rheumatische und osteoartikuläre Pathologien: Gelenkspunktion, intraartikuläre Injektionen, Jonophorese;
  • -  Pathologie der Atmungswege (Asthma, chronische Bronchitis, Allergien): Spirometrie, desensibilisierende subkutane Injektionen, Aerosolzyklen (****)
  • -  Urogenitale Pathologien und Störungen bei Harnentleerung: Katheterisierung, Prostatamassage, Harnflußbestimmung, Vaginalabstrich für Hormonspiegelbestimmung;
  • -  Patienten die kleinen chirurgischen Eingriffen zu unterziehen sind, oder die jedenfalls Eingriffe der ambulanten kleinen Chirurgie benötigen: Inzision eines Abszesses, Reposition nach Luxation.

(*) Als erste Wundversorgung versteht man die Versorgung einer Wunde, die vorher nicht versorgt wurde. Im Falle einer Naht wird der entsprechende Tarif hinzugefügt.

(**) Nur in den mit einem Kühlschrank ausgestatteten Arztpraxen durchführbar.

(***) Mit einer Gesamtermächtigung im Rahmen von Impfungsprogrammen, die auf Landes- oder Betriebsebene angeordnet werden, durchführbar. Für die Aufbewahrung des vom Betrieb gelieferten Impfstoffs muß die Arztpraxis mit einem geeigneten Kühlschrank ausgestattet sein. Über die Ergebnisse der eigenen Mitarbeit an der Impfungsaktion übermittelt der Arzt dem Betrieb einen eigenen Bericht. Die Entgelte für die nicht obligatorischen Impfungen werden bei der Berechnung gemäß Absatz 6, dieses Anhangs nicht mitgezählt.

(****) Für die Durchführung dieser Leistung muß die Arztpraxis mit geeigneten fixen Geräten ausgestattet sein.

7)

Anhang C wurde ergänzt durch B.LR. vom 23. Februar 1998, Nr. 600

ANHANG D 6)

6)

omissis

ANHANG E (Artikel 30 und 37)
Programmierte Hausbetreuung zugunsten gehunfähiger Patienten

Art. 1 (Leistungen in der Wohnung des Patienten)

(1) Die programmierte Hausbetreuung gemäß Artikel 37, Absatz 1, Buchstabe a), wird am persönlichen Wohnsitz des gehunfähigen Patienten durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes in bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet:

  • -  Überwachung des Gesundheitszustands des Betreuten,
  • -  Kontrolle über die hygienischen Bedingungen und über den Umweltkomfort und diesbezügliche Empfehlungen an den Kranken und an die Familienangehörigen,
  • -  Anweisungen an das Krankenpflegepersonal für die Durchführung der Therapien, die im klinischen Tagebuch zu vermerken sind,
  • -  Anweisungen an die Familienangehörigen, oder an das für die Betreuung bei Tag zuständige Personal, mit besonderem Augenmerk auf die physischen und psychischen Besonderheiten des einzelnen Patienten,
  • -  Angaben über die Nahrungsaufnahme, die auf dem vom Betrieb gelieferten Blatt über die Zugänge zu vermerken sind,
  • -  Zusammenarbeit mit dem Personal der Sozialdienste des Betriebs für die Bedürfnisse des Patienten in den Beziehungen mit der Familie und der Umwelt,
  • -  Vorbereitung und Aktivierung "individueller Programme" für die Vorsorge und Rehabilitation und deren periodische Überprüfung,
  • -  Aktivierung der rehabilitativen Eingriffe,
  • -  Haltung in der Wohnung eines eigenen vom Betrieb gelieferten Blatts über die Zugänge, auf welchem die allfälligen klinischen Überlegungen, die Therapie, die diagnostischen Untersuchungen, die Aufträge für fachärztliche Untersuchungen, die zusätzlichen Leistungen, die Angaben des zu Rate gezogenen Facharztes und all das, was als nützlich und zweckmäßig erachtet wird, zu vermerken sind.

Art. 2 (Aktivierung der Hausbetreuung)

(1) Die Merkmale der dem Eingriff zu unterziehenden Fälle betreffen Patienten, die gehunfähig sind, wie zum Beispiel:

  • a)  permanente Unfähigkeit zu gehen (z. B. sehr alte Menschen mit dem Verlust der Gehfähigkeit, Träger von Prothesen an den unteren Gliedmaßen mit großen Gehschwierigkeiten);
  • b)  Unmöglichkeit, mit normalen Transportmitteln in die Arztpraxis gebracht zu werden (pflegebedürftiger Patient oder Patient, der in einem hohen Stockwerk ohne Aufzug wohnt);
  • c)  Gehunfähigkeit wegen schwerwiegender Pathologien, die in kurzen Abständen Kontrollen erfordern, sowohl in bezug auf die sozio-umweltmäßige Situation als auch auf das klinische Bild, wie:
    • -  Herzinsuffizienz in fortgeschrittenem Stadium,
    • -  Atmungsinsuffizienz mit schweren funktionellen Einschränkungen,
    • -  Arteriopathie obliterans in den unteren Gliedmaßen in fortgeschrittenem Stadium,
    • -  schwere Artropathie der unteren Gliedmaßen mit schwerer Einschränkung,
    • -  Patienten mit Cerebropathie und hirngeschädigte Patienten schwerwiegender Art,
    • -  Paraplegiker und Tetraplegiker.

Art. 3 (Verfahren für die Aktivierung der Betreuung)

(1) Die Meldung des Falls, der die Hausbetreuung benötigt, kann vom Arzt für allgemeine Medizin, von den zuständigen Sanitätsdienststellen und Sozialdiensten und von den Familien gemacht werden.

(2) Vorbehaltlich der Pflichten betreffend die Hausvisiten muß der begründete Vorschlag für den Eingriff auf jeden Fall vom Arzt für allgemeine Medizin mit Angabe der Anzahl der Zugänge formuliert werden.

(3) Im selben sind auch die betreuungsmäßigen Erfordernisse (grundsätzlich) sozio-sanitärer Art sowie die Notwendigkeit allfälliger Unterstützung durch Personal anzugeben.

(4) Um dem Verantwortlichen des Organisations- und Funktionsbereichs "Territorium und soziale Dienste" oder dessen Delegiertem die Möglichkeit zu geben, schnell das vorgeschlagene Betreuungsprogramm zu vereinbaren, ist es notwendig, daß aus dem Antrag des Arztes für allgemeine Medizin außer der begründeten Diagnose klar jeder weitere allfällige nützliche Hinweis über die objektive Unmöglichkeit des Patienten, sich in die Arztpraxis zu begeben, hervorgeht.

(5) Die Überprüfung des Programms von seiten des Arztes des Betriebs muß innerhalb von 15 Tagen ab der gemäß oben angeführten Modalitäten durchgeführten Meldung erfolgen und zwar beim Sprengel, in welchem der Betreute wohnt. Falls die Bestätigung nicht innerhalb des oben angegebenen Termins gegeben wird, gilt das Programm, vorbehaltlich allfälliger nachheriger Kontrollen, hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als genehmigt.

Art. 4 (Beziehungen zum Sprengel)

(1) In bezug auf den Gesundheitszustand jeder Person und der sich daraus ergebenden sanitären und sozio-betreuungsmäßigen Erfordernisse, die die Hausbetreuung mit sich bringt, vereinbaren der Arzt für allgemeine Medizin und der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste", oder dessen Delegierter folgendes:

  • A)  die Dauer mit dem entsprechenden Datum des Beginns des Zeitraums der Erbringung der programmierten sanitären Hausbetreuung, die jedenfalls ein Jahr nicht überschreiten darf (mit der Möglichkeit der Verlängerung);
  • B)  die wöchentliche, fünfzehntägige oder monatliche Wiederkehr der Besuche des Arztes für allgemeine Medizin des Kranken zu Hause, welche sowohl in bezug auf die verschiedene Intensität des Eingriffs als auch in bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten geändert werden kann;
  • C)  die Zeitpunkte der gemeinsamen Überprüfung während des Zeitraums der Aktivierung, um die Eingriffe besser der Person anpassen zu können, und zwar in bezug auf die weiteren krankenpflegerischen, sozialen, fachärztlichen und diagnostischen Untersuchungen, die der Patient benötigt.

Art. 5 (Entgelt)

(1) Dem Arzt für allgemeine Medizin wird außer der normalen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt in der Regel im Ausmaß von Lire 50.000 pro Zugang mit Wirkung 01.07.1996 ausgezahlt.

(2) Die Zugänge müssen effektiv erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.

(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Umwahl des Arztes, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.

Art. 6 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Für die Auszahlung der Entgelte meldet der Arzt dem Sprengel innerhalb des 10. Tages des Monats nach jenem, in dem die Leistung durchgeführt wurde, mittels einer eigenen Zusammenfassung den Namen und Zunamen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt effektiv durchgeführten Besuche auf Grund dessen, was vereinbart wurde.

(2) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muß zahlenmäßig mit jenen übereinstimmen, die der Arzt auf dem Blatt der Zugänge am Wohnsitz des Patienten vermerkt hat.

(3) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.

(4) Die Auszahlung muß im zweiten Monat nach jenem der Durchführung der Leistungen erfolgen; die Leistungen müssen immer gegenüber dem Betrieb innerhalb der vorgesehenen Fristen dokumentiert werden.

Art. 7 (Dokumentation des Sprengels)

(1) In jedem Sprengelsitz wird ein Faszikel für jeden Arzt für allgemeine Medizin, der die Leistungen gemäß vorhergehender Artikeln erbringt, geführt.

(2) Im Faszikel befinden sich die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden monatlichen Abänderungen und die Vordrucke für die Hausbetreuung in alphabetischer Reihenfolge.

Art. 8 (Überprüfungen)

(1) Der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder sein Delegierter und die Sprengelkoordinatoren können jederzeit in den Wohnungen der Betreuten die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.

(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und in Übereinstimmung mit dem Arzt für allgemeine Medizin durchgeführt.

ANHANG F (Artikel 30 - 37)
Integrierte Hausbetreuung

Art. 1 (Leistungen)

(1) Die integrierte Hausbetreuung gemäß Artikel 37, Absatz 1, Buchstabe c) wird in der Wohnung des Patienten durchgeführt, wobei folgende Leistungen zu gewähren sind:

  • -  Leistungen der allgemeinen Medizin,
  • -  Leistungen der fachärztlichen Medizin,
  • -  krankenpflegerische Hausbetreuung und rehabilitative Leistungen,
  • -  Haushaltshilfe von seiten der Familienangehörigen oder des zuständigen Dienstes der Betriebe,
  • -  soziale Betreuung.

(2) Die Abwicklung ist stark vom integrierten Eingriff der notwendigen sanitären und sozialen Dienste in bezug auf die spezifischen Erfordernisse jeden Subjekts gekennzeichnet und zwar zwecks Vermeidung einer Krankenhausbehandlung.

(3) Die Betreuung kann zu jedwedem Zeitpunkt sowohl vom Arzt für allgemeine Medizin als auch vom Betrieb mit einer Vorankündigung von wenigstens 7 Tagen ausgesetzt werden, wobei auf jeden Fall die sozio-sanitären Bedürfnisse des Patienten zu schützen sind.

Art. 2 (Aktivierung der integrierten Betreuung)

(1) Die Pathologien, die die Inangriffnahme der Betreuung gestatten, sind jene, für welche sich der Eingriff der integrierten Hausbetreuung als Alternative zum Krankenhausaufenthalt anbietet und der aus sozialen Gründen und aus Gründen der sanitären Organisation entscheidbar ist.

(2) Vorbehaltlich andersartiger zwischen dem Verantwortlichen des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder seinem Delegierten und dem Arzt für allgemeine Medizin in bezug auf die sozio-umweltmäßige Situation und das klinische Bild vereinbarter Entscheidungen, beziehen sich die Fälle der Aktivierung des Eingriffs auf:

  • -  erminalpatienten,
  • -  akute Gefäßunfälle,
  • -  schwere Frakturen bei alten Menschen,
  • -  akute schwere psychotische Vorfälle,
  • -  Rehabilitation von an Gefäßkrankheiten leidenden Patienten,
  • -  zeitweilige Invalidität bewirkende akute Krankheiten bei alten Menschen (Atmungskrankheiten und andere),
  • -  beschützende Entlassungen aus Krankenhauseinrichtungen.

(3) Der Dienst wird mit dem Einverständnis des vom Patienten gewählten Arztes für allgemeine Medizin infolge einer Meldung an den Verantwortlichen des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder seinen Delegierten, in welchem der Interessierte seinen Wohnsitz hat, angefangen; die Meldung erfolgt durch:

  • a)  den Verantwortlichen der Krankenhausabteilung zum Zeitpunkt der Entlassung,
  • b)  den Arzt für allgemeine Medizin,
  • c)  die Sozialdienste,
  • d)  die Familienangehörigen des Patienten.

(4) Innerhalb von 24 - 48 Stunden ab der Meldung ermächtigt/oder nicht der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" des Sprengels oder sein Delegierter den Dienst und nimmt mit dem Arzt für allgemeine Medizin Kontakt auf, um nach Erhalt des Einverständnisses des Kranken oder seiner Familienangehörigen die integrierte Betreuung zu aktivieren.

(5) Der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" und der Arzt für allgemeine Medizin vereinbaren:

  • 1.  die voraussichtliche Dauer des Zeitraums der Erbringung der integrierten Betreuung,
  • 2.  die mit den anderen Sanitätsoperateuren vereinbarten Eingriffe,
  • 3.  die Eingriffe der Sozialarbeiter, die mit dem Verantwortlichen des Sozialdienstes des Sprengels zu vereinbaren sind,
  • 4.  die Wiederkehr der Zugänge des Arztes für allgemeine Medizin am Wohnsitz des Patienten in bezug auf die Besonderheit des laufenden Krankheitsprozesses und auf die notwendigen sozialen und sanitären Eingriffe, wobei der klinischen Veränderlichkeit jedes Falles Rechnung zu tragen ist,
  • 5.  die Zeitpunkte der gemeinsamen Überprüfung innerhalb des Zeitraums der Durchführung des Dienstes,
  • 6.  Der Arzt für allgemeine Medizin hat im Rahmen des Eingriffsplans:
    • -  die alleinige und insgesamte Verantwortung des Patienten,
    • -  und führt das vom Betrieb gelieferte Blatt der Zugänge beim Wohnsitz des Patienten, auf welchem die sozialen und sanitären Operateure die eigenen Eingriffe vermerken,
    • -  aktiviert die allfälligen fachärztlichen Beratungen,
    • -  koordiniert die Beschäftigten, um den Erfordernissen des Patienten zu entsprechen.

Art. 3 (Entlohnung)

(1) Dem Arzt für allgemeine Medizin wird außer der gewöhnlichen wirtschaftlichen Behandlung gemäß Artikel 44 ein allumfassendes Entgelt für jeden Zugang im Ausmaß von Lire 50.000, ab 1.7.1996 gewährt.

(2) Die Besuche des Arztes in der Wohnung des Patienten müssen tatsächlich erfolgen und es müssen die festgesetzten Fristen eingehalten werden.

(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet im Falle einer Aufnahme in einer sanitären oder sozialen Einrichtung, oder bei Beendigung der anfangs beurteilten klinischen Bedingungen.

Art. 4 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Zwecks Auszahlung des Entgelts meldet der Arzt dem Sprengel innerhalb des 10. Tages des Monats nach jenem der Durchführung der Leistungen mittels einer eigenen Zusammenfassung den Schreibnamen und Namen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt tatsächlich durchgeführten Besuche auf Grund dessen, was vereinbart wurde.

(2) Nach Überprüfung der Übereinstimmung zwischen dem vereinbarten Programm und den vom Arzt angegebenen Zugängen werden die Dokumente dem zuständigen Dienst des Betriebs für die Auszahlung weitergeleitet.

(3) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muß mit der vom Arzt auf dem Blatt der Zugänge beim Wohnsitz des Betreuten vermerkten Anzahl der Zugänge übereinstimmen.

(4) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.

(5) Die Auszahlung muß im zweiten Monat nach jenem der Durchführung der Leistung erfolgen, die immer dem Betrieb gegenüber innerhalb der vorgesehenen Frist dokumentiert werden muß.

Art. 5 (Dokumentation des Sprengels)

(1) Bei jedem Sprengel wird ein Faszikel für jeden Arzt für allgemeine Medizin geführt, der die integrierte Hausbetreuung durchführt.

(2) Im Faszikel sind die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden Änderungen und eine Kopie des für die integrierte Hausbetreuung vereinbarten Programms enthalten; sie werden in alphabetischer Reihung aufbewahrt.

Art. 6 (Periodische Versammlungen)

(1) Der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder sein Delegierter berufen trimestral eine Versammlung mit den Sprengelkoordinatoren und den Mitgliedern des Beirats des Betriebs ein, um die Einheitlichkeit der Zulassungskriterien zu den Behandlungen zu gewährleisten, gemeinsam den Ablauf des Betreuungsprozesses hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Effizienz zu überprüfen und um für die allfälligen Probleme, die mit der Verwaltung des Vertrags zusammenhängen, die entsprechenden Lösungen zu untersuchen.

(2) Zu den Sitzungen können die Vertragsärzte für allgemeine Medizin in bezug auf einzelne zur Diskussion stehende Betreuungsprobleme eingeladen werden.

(3) Der rechtzeitig verständigte Arzt für allgemeine Medizin ist verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen, wobei Fristen und Modalitäten zu vereinbaren sind.

Art. 7 (Überprüfungen)

(1) Der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder sein Delegierter und die Sprengelkoordinatoren können jederzeit am Wohnsitz die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.

(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und im Einverständnis mit dem Arzt für allgemeine Medizin durchgeführt.

ANHANG G (Artikel 30 - 37)
Betreuung der Patienten, die Insassen in beschützten Wohnungen und Gemeinschaften sind

Unter beschützten Wohnungen versteht man die Infermerie von Sarntal sowie die Pflegezentren, die Altersheime mit angegliederten Pflegeabteilungen, und die Altersheime gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 335), und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, die mit den Betrieben eine Konvention im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 6 vom 10. Jänner 1994 abgeschlossen haben.

Ärztliche Betreuung in der Infermerie von Sarntal

Dem Arzt, der die Betreuung in der Infermerie von Sarntal, die mit dem Betrieb Mitte-Süd vertragsgebunden ist, gewährleistet, gebührt folgendes Tagesentgelt: Lire 70.000 pro Tag ab 1.7.1996

Falls die ärztliche Betreuung von mehreren Ärzten für allgemeine Medizin des Sprengels garantiert wird, wird das Tagesentgelt unter denselben gemäß den zwischen denselben getroffenen und dem Betrieb mitgeteilten Vereinbarungen aufgeteilt.

Der Arzt oder die Ärzte müssen außer den Dringlichkeiten eine tägliche, von der Infermerie dokumentierte Anwesenheit garantieren.

An Feiertagen und Vorfeiertagen wird die ärztliche Betreuung vom Dienst der Betreuungskontinuität garantiert.

Der obengenannte Betrag gebührt dem Arzt, der den Dienst der Betreuungskontinuität in der Form der Erreichbarkeit abwickelt, wobei wenigstens ein Zugang pro Tag gewährleistet sein muß.

Ärztliche Betreuung der Patienten, die im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. März 1994, Nr. 6, als pflegebedürftig erklärt wurden und die Insassen der Pflegezentren, der Altersheime mit angegliederten Pflegeabteilungen und der im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 6 vom 10. Jänner 1994 vertragsgebundenen Altersheime sind.

Den Ärzten für allgemeine Medizin, die die ärztliche Betreuung für ihre eigenen pflegebedürftigen Eingeschriebenen garantieren, die Insassen von Pflegezentren, von Altersheimen mit angegliederten Pflegeabteilungen und von im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 6 vom 10. Jänner 1994 mit den Betrieben konventionierten Altersheimen sind, gebührt eine allumfassende monatliche Zusatzquote im Ausmaß von Lire 50.000 für jeden pflegebedürftigen Betreuten, und zwar ab 1. Juli 1996.

Sie müssen auf jeden Fall zwei wöchentliche Zugänge garantieren, die von der Einrichtung zu dokumentieren sind, so wie alle dringenden Eingriffe.

An den Feiertagen und Vorfeiertagen wird die ärztliche Dringlichkeit innerhalb der Einrichtung vom Dienst für die Betreuungskontinuität gewährleistet. Das Monatsentgelt gebührt im im Verhältnis der gekürzten Aufenthaltstage reduzierten Ausmaß.

5)

abgedruckt unter Nr. XIV - D/b

ANHANG H 6)

Einverständnisprotokoll Nr. 1

Die Vertragspartner vereinbaren, daß hinsichtlich der Erteilung von Aufträgen in den unterversorgten Gebieten gemäß Artikel 18 für das Jahr 1997 die Betriebe Sanitätseinheiten den in die Landesrangordnung für das Jahr 1997 eingeschriebenen Ärzten, die am 31. Dezember 1996 im Besitz der Ausbildungsbescheinigung in Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 26. August 1993, Nr. 142), sind, eine zusätzliche Punktezahl von 12 Punkten, und den Ärzten, die am 31. Dezember 1996 im Besitz der Ausbildungsbescheinigung gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1986, Nr. 208) sind, eine zusätzliche Punktezahl von 15 Punkten, zuteilen.

2)

abgedruckt unter Nr. V - E/h

8)

abgedruckt unter Nr. XIV - A/l'

Einverständnisprotokoll Nr. 2

Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Ärzte hinsichtlich der Eintragung in die Landesrangordnung gemäß Artikel 2, die für das Jahr 1998 gilt, an das Landesassessorat für Gesundheitswesen innerhalb der Frist vom 31. Oktober 1997 mittels Einschreibebriefes ein der Mustervorlage gemäß Anhang unter Buchstabe A) entsprechendes Ansuchen schicken müssen, welchem die Dokumentation zum Nachweis des Besitzes der Voraussetzungen und der erklärten Titel einreichen müssen.

Hinsichtlich der Rangordnungen werden die am 30. September 1997 innegehabten Titel bewertet. Die Rangordnung wird innerhalb 15. Dezember 1997 im Amtsblatt der Region veröffentlicht und innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung können die interessierten Ärzte an die Landesverwaltung ein Ansuchen um Überprüfung ihrer Position in der Rangordnung stellen.

Die Landesrangordnung wird nach vorherigem obligatorischen Gutachten des Beirats gemäß Artikel 12 endgültig innerhalb vom 15. Februar 1998 von der Landesverwaltung genehmigt und den Betrieben und der Ärztekammer der Provinz mitgeteilt.

Einverständnisprotokoll Nr. 3

Im Sinne von Punkt 5 des Artikels 20 vereinbaren die Vertragspartner, daß zwecks Festlegung einer täglichen Mindestöffnungszeit der Arztpraxis folgende Dienstzeiten angemessen zu betrachten sind:

Anzahl der zu Betreuenden   Tägliche Öffnungszeit in Stunden

bis zu 750         1,5

von 751 bis zu 1000       2,0

von 1001 bis zu 1500       2,5

von 1501 bis zu 2000       3,0

von 2001 bis zu 2500 und darüber   3,5

Einverständnisprotokoll Nr. 4

Die Vertragspartner vereinbaren, daß als Abzug für den am 16. und 17. Jänner 1997 durchgeführten Streik von den Entgelten der Ärzte für allgemeine Medizin der Betrag von Lire 10.000.- einbehalten wird.

Einverständnisprotokoll Nr. 5

Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Entgelte gemäß Anhänge E) und F) nach vorheriger Ausfüllung der Vordrucke 03.90.023 - 11/95 - C.S./382 ausgezahlt werden.

6)

omissis

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