Unter beschützten Wohnungen versteht man die Infermerie von Sarntal sowie die Pflegezentren, die Altersheime mit angegliederten Pflegeabteilungen, und die Altersheime gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 335), und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, die mit den Betrieben eine Konvention im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 6 vom 10. Jänner 1994 abgeschlossen haben.
Ärztliche Betreuung in der Infermerie von Sarntal
Dem Arzt, der die Betreuung in der Infermerie von Sarntal, die mit dem Betrieb Mitte-Süd vertragsgebunden ist, gewährleistet, gebührt folgendes Tagesentgelt: Lire 70.000 pro Tag ab 1.7.1996
Falls die ärztliche Betreuung von mehreren Ärzten für allgemeine Medizin des Sprengels garantiert wird, wird das Tagesentgelt unter denselben gemäß den zwischen denselben getroffenen und dem Betrieb mitgeteilten Vereinbarungen aufgeteilt.
Der Arzt oder die Ärzte müssen außer den Dringlichkeiten eine tägliche, von der Infermerie dokumentierte Anwesenheit garantieren.
An Feiertagen und Vorfeiertagen wird die ärztliche Betreuung vom Dienst der Betreuungskontinuität garantiert.
Der obengenannte Betrag gebührt dem Arzt, der den Dienst der Betreuungskontinuität in der Form der Erreichbarkeit abwickelt, wobei wenigstens ein Zugang pro Tag gewährleistet sein muß.
Ärztliche Betreuung der Patienten, die im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 1. März 1994, Nr. 6, als pflegebedürftig erklärt wurden und die Insassen der Pflegezentren, der Altersheime mit angegliederten Pflegeabteilungen und der im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 6 vom 10. Jänner 1994 vertragsgebundenen Altersheime sind.
Den Ärzten für allgemeine Medizin, die die ärztliche Betreuung für ihre eigenen pflegebedürftigen Eingeschriebenen garantieren, die Insassen von Pflegezentren, von Altersheimen mit angegliederten Pflegeabteilungen und von im Sinne des Beschlusses der Landesregierung Nr. 6 vom 10. Jänner 1994 mit den Betrieben konventionierten Altersheimen sind, gebührt eine allumfassende monatliche Zusatzquote im Ausmaß von Lire 50.000 für jeden pflegebedürftigen Betreuten, und zwar ab 1. Juli 1996.
Sie müssen auf jeden Fall zwei wöchentliche Zugänge garantieren, die von der Einrichtung zu dokumentieren sind, so wie alle dringenden Eingriffe.
An den Feiertagen und Vorfeiertagen wird die ärztliche Dringlichkeit innerhalb der Einrichtung vom Dienst für die Betreuungskontinuität gewährleistet. Das Monatsentgelt gebührt im im Verhältnis der gekürzten Aufenthaltstage reduzierten Ausmaß.