(1) Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds der Landesregierung Kulturbeiräte als beratende Organe für die kulturpolitische Ausrichtung jeder Sprachgruppe und legt dabei die Zahl von deren Mitgliedern fest. Das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung ist selbst Teil davon und führt den Vorsitz. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geben die Kulturbeiräte Gutachten für die Belange gemäß Artikel 2 ab, die die jeweilige Sprachgruppe betreffen.
(2) Die Kulturbeiräte treten in gemeinsamer Sitzung als Landeskulturbeirat zusammen, welcher die Landesregierung bei der gemeinsamen kulturpolitischen Ausrichtung berät. Jedes der drei für Kultur zuständigen Mitglieder der Landesregierung übernimmt abwechselnd für jeweils ein Drittel der Amtszeit den Vorsitz. Die Sitzungen des Landeskulturbeirates finden mindestens einmal jährlich statt und sind öffentlich.
(3) Die Kulturbeiräte können sich auch in Unterkommissionen oder Jurien gliedern und bei Bedarf externe Fachleute oder Organisationen beiziehen, die die Landesregierung ernennt.
(4) Die Beiräte schlagen die Empfänger der dreijährigen Förderzusagen gemäß Artikel 2 Absatz 4 vor.
(5) Den Mitgliedern und Schriftführenden der Kulturbeiräte, Unterkommissionen und Jurien werden, falls zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes gewährt.