(1) Die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender, auf Bereichs- und auf dezentraler Ebene für das Personal der Körperschaften laut Artikel 1 werden von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Landes oder von einer von ihr/ ihm für die jeweilige Verhandlung beauftragten, geeigneten sachverständigen Person geführt. Diese Person kann auch die anderen Körperschaften, die an den bereichsübergreifenden Kollektivvertragsverhandlungen teilnehmen, auf deren Antrag vertreten.
(2) Die öffentliche Verhandlungsdelegation wird von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung für das jeweilige Personal ernannt. Ihr gehört bei den bereichsübergreifenden Kollektivvertragsverhandlungen jeweils wenigstens eine Vertreterin/ein Vertreter jedes einzelnen Verhandlungsbereichs an. Sie hält sich an die Richtlinien, die von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen erteilt werden, wobei im Besonderen die Vorgaben über die zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind.
(3) Die Repräsentativität der Gewerkschaften und die Zusammensetzung der Gewerkschaftsdelegation werden mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag bestimmt.
(4) Die Kollektivverträge sind verbindlich, wenn sie von den Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet werden, die für die jeweilige Verhandlungsebene insgesamt mindestens 50 Prozent und ein Mitglied der eingeschriebenen Gewerkschaftsmitglieder gemäß der mit bereichsübergreifendem Kollektivvertrag bestimmten Regelung über die gewerkschaftliche Repräsentativität vertreten.
(5) Der ausgehandelte Vertragsentwurf wird innerhalb von 20 Tagen nach Unterzeichnung mit dem Bericht über die Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit des Vertrages der Landesregierung übermittelt. Dem Bericht liegen entsprechende Übersichten über das betroffene Personal, die Kosten und die Sozialabgaben bei, wobei die Gesamtausgabe sowohl für das laufende Jahr als auch für die Folgejahre zu quantifizieren ist.
(6) Die Landesregierung behandelt den Vertragsentwurf innerhalb der darauf folgenden 30 Tage und ermächtigt nach Überprüfung der finanziellen Deckung durch den Jahres- und Mehrjahreshaushalt gemäß den geltenden Landesbestimmungen die öffentliche Verhandlungsdelegation zur Unterzeichnung des endgültigen Vertrags oder erteilt neue Richtlinien für die Fortführung der Verhandlungen.
(7) Die Kollektivverträge werden mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region rechtswirksam.
(8) Die in den Kollektivverträgen enthaltene Regelung bleibt provisorisch bis zum Inkrafttreten neuer Vertragsbestimmungen rechtswirksam, sofern der Vertrag nicht eine andere Regelung vorsieht.
(9) Außenstehenden Personen, denen die Abwicklung der Kollektivvertragsverhandlungen gemäß Absatz 1 übertragen wird, steht eine Entlohnung zu, die den übernommenen Auftrag und den damit zusammenhängenden finanziellen und zeitlichen Aufwand berücksichtigt.
(10) Die Verhandlungen auf dezentraler Ebene können von der Landesregierung an die einzelnen Körperschaften laut Artikel 1 übertragen werden.