1. Das land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, übernimmt gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 6, als eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie die Funktionen der für Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständigen Landesabteilung.
2. Das Zentrum unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
3. Die Tätigkeit des Zentrums wird durch das Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6, die Bestimmungen dieses Statuts sowie die Vorgaben und Verordnungen geregelt, die im Rahmen der Ausübung der eigenen Autonomie erlassen werden.
4. Das Zentrum hat seinen Sitz in Pfatten (Bozen).