1. Die Führungsstruktur des Zentrums gliedert sich wie folgt:
a) Direktion des Zentrums,
b) bis zu sechs der Direktion untergeordnete Führungsstrukturen.
2. Die Verwaltungsstruktur des Zentrums wird vom Direktor/der Direktorin des Zentrums festgelegt, unter Beachtung folgender Vorgaben:
a) Gliederung in homogene Bereiche,
b) pro Bereich ein Vorgesetzter/eine Vorgesetzte oder ein Koordinator/eine Koordinatorin,
c) Ermittlung von Kriterien, um Delegierungen unterschiedlicher Art an das unterstellte Personal zu ermöglichen.
3. Das leitende und koordinierende Personal kann einzelne Funktionen im Rahmen der administrativen und buchhaltungstechnischen Verwaltung an das unterstellte Personal delegieren.
4. Das Zentrum erstellt eigene Richtlinien für sein Personal, unter Beachtung des entsprechenden Kollektivvertrages, einschließlich jener für die Aufnahme des Personals und dessen Entlohnung, die unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes auf der Entlohnung des Landespersonals basiert.
5. Die Entlohnung der Führungskräfte und Koordinatoren/Koordinatorinnen wird, soweit es sich um Landespersonal handelt, vom zuständigen Organ der Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin des Zentrums bestimmt.
6. Dem Personal, das seinen Dienst vorwiegend mobil ausübt oder häufig dienstlich unterwegs ist, kann die notwendige technische Ausrüstung, einschließlich Fahrzeuge, zur Verfügung gestellt werden, so dass die Tätigkeiten außerhalb des Sitzes mit minimalem Ressourcenaufwand durchgeführt werden können. Personal, das außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein muss, darf die dafür erforderliche technische Ausrüstung gegen einen Beitrag, der die entsprechenden Kosten des Zentrums deckt, auch privat benutzen.