In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Beschluss vom 7. Oktober 2013, Nr. 1456
Land- und Forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg - Genehmigung des Statutes

Anlage

STATUT DES LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN VERSUCHSZENTRUMS LAIMBURG

Art. 1
Bezeichnung, Aufsicht, und Sitz

1. Das land- und forstwirtschaftliche Versuchszentrum Laimburg, in der Folge Zentrum genannt, übernimmt gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 6, als eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit Organisations-, Verwaltungs-, Finanz-, Buchführungs- und Vermögensautonomie die Funktionen der für Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständigen Landesabteilung.

2. Das Zentrum unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

3. Die Tätigkeit des Zentrums wird durch das Landesgesetz vom 15. Mai 2013, Nr. 6, die Bestimmungen dieses Statuts sowie die Vorgaben und Verordnungen geregelt, die im Rahmen der Ausübung der eigenen Autonomie erlassen werden.

4. Das Zentrum hat seinen Sitz in Pfatten (Bozen).

Art. 2
Ziele und Hauptaufgaben

1. Das Zentrum betreibt und koordiniert für das Land und für öffentliche Körperschaften, die von Land abhängen, oder deren Ordnung in seine, auch übertragenen, Befugnisse fällt, Forschungs- und Versuchstätigkeiten, Innovation, auch technischer Art, sowie Wissenstransfer und Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, Botanik sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen. Dazu kann das Zentrum auch mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten deren Dienste in Anspruch nehmen. Es kann die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter benutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere hat das Zentrum folgende Aufgaben:

a) Forschung und Entwicklung, Versuche, Innovation, auch technischer Art, Gutachten und Verbreitung der Kenntnisse in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, Botanik sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen,

b) Forschung und Versuche im Bereich Pflanzenschutz, im Rahmen der einschlägigen staatlichen Bestimmungen auch zu nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder zu nicht zugelassenen Anwendungen,

c) biologische, chemische und phytopathologische Forschung und Laboranalysen von agrar-, forst- oder lebensmittelwissenschaftlichem Interesse,

d) Innovation, Technologie- und Wissenstransfer zur Steigerung der Qualität und Quantität der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit der Unternehmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaften, Botanik, sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen; dazu kann das Zentrum Maßnahmen zur wirtschaftlichen Verwertung von Ergebnissen treffen, Technologie- und Wissenschaftsparks errichten und führen, Programme zur Förderung der Innovation umsetzen, Beratungsdienste anbieten und Räumlichkeiten für Büros, Laboratorien, Pilotproduktionen, Workshops, Seminare und für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,

e) Durchführung von Versuchen und Analysen auf Rechnung Dritter gegen Kostenausgleich auf der Grundlage der Kostenelemente,

f) Führung des Botanischen Gartens für botanische Lehr- und Forschungszwecke sowie für allgemeine didaktische und touristische Zwecke, samt den damit verbundenen Werbetätigkeiten für Südtirol,

g) Fischzucht im Rahmen der Forschung, zur Arterhaltung und zur Reproduktion einheimischer Fischarten.

2. Das Zentrum führt und verwaltet den landwirtschaftlichen Betrieb Laimburg und die land- und forstwirtschaftlichen Gründe im Eigentum des Landes.

3. Zur Umsetzung der Ziele dieses Artikels kann das Zentrum auch Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den Tätigkeiten laut Absatz 1 anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen. Dies schließt auch kommerzielle Tätigkeiten ein, sofern diese nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für die Tätigkeiten laut Absatz 1 und 2 verwendet, oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören Repräsentationstätigkeiten, die dem Ehrenpräsidenten oder der Ehrenpräsidentin übertragen werden können, falls ernannt, institutionelle Beziehungen und Tätigkeiten zur Aufwertung des Territoriums und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen der Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.

Art. 3
Organe

1. Organe des Zentrums sind:

a) der Koordinierungsbeirat,

b) der wissenschaftliche Beirat,

c) der Direktor/die Direktorin,

d) das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und -prüfer.

Art. 4
Koordinierungsbeirat

1. Der Koordinierungsbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und besteht aus:

a) dem Landesrat/der Landesrätin, der/die für land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständig ist, oder einer von der Landesregierung benannten Fachperson als Präsidenten/Präsidentin,

b) einem/einer Bediensteten der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung,

c) einem/einer Bediensteten der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung,

d) einem/einer Bediensteten der für Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Landesabteilung,

e) einem/einer Bediensteten der für Finanzen zuständigen Landesabteilung,

f) einer Fachperson, die aus einem Dreiervorschlag der Freien Universität Bozen gewählt wird,

g) einem Mitglied, das aus einem Dreiervorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung gewählt wird,

h) drei Mitgliedern, die der Landesrat/die Landesrätin benennt, der/die für land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständig ist,

i) dem Ehrenpräsenten/der Ehrenpräsidentin, falls ernannt,

j) dem Direktor/der Direktorin des Zentrums mit beratender Funktion.

2. Die Mitglieder des Koordinierungsbeirats können nach Ablauf ihres Mandats bestätigt werden. Einzelne Mitglieder, die im Laufe ihres Mandats vom Amt zurücktreten oder des Amtes enthoben werden, werden vom Landesrat/von der Landesrätin ersetzt, der/die für land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständig ist. Die Mitglieder, die als Ersatz für jene ernannt werden, die aus welchem Grund auch immer im Laufe ihres Mandats ausscheiden, bleiben für die gesamte Amtsdauer des ersetzten Mitglieds im Amt. Tritt mindestens die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsbeirats vorzeitig vom Amt zurück oder wird des Amtes enthoben, so verfällt der gesamte Koordinierungsbeirat.

3. Die Zusammensetzung des Koordinierungsbeirats unterliegt den geltenden Bestimmungen des Landes zur Gleichstellung der Geschlechter und muss dem Verhältnis der drei Sprachgruppen entsprechen, das aus der letzten Volkszählung hervorgeht. Angehörige der ladinischen Sprachgruppe können in jedem Fall in den Koordinierungsbeirat aufgenommen werden.

4. Der Koordinierungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.

5. Der Koordinierungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.

6. Den Mitgliedern des Koordinierungsbeirats stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten die Sitzungsgelder gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Landes zu. Diese Bezüge gehen zu Lasten des Haushalts des Zentrums.

Art. 5
Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des Koordinierungsbeirates

1. Der Koordinierungsbeirat versammelt sich auf Einberufung des Direktors/der Direktorin des Zentrums immer dann, wenn er oder sie dies für nötig erachtet, in jedem Fall jedoch mindestens vier Mal im Jahr. Der Koordinierungsbeirat hat folgende Aufgaben und Funktionen: er

a) stimmt die Tätigkeiten des Zentrums mit der Landesregierung, der Landesverwaltung und anderen in dem Bereich tätigen Verwaltungen oder Einrichtungen ab,

b) ist für strategische Fragen zuständig und schlägt neue Strategien vor,

c) fördert die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, sowie mit privaten und universitären Einrichtungen, und informiert darüber den Direktor/die Direktorin und den wissenschaftlichen Beirat,

d) äußert sich zum Haushaltsvoranschlag und zur Abschlussrechnung des Zentrums; nach positivem Gutachten werden diese der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet,

e) schlägt der Landesregierung den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften vor,

f) befasst sich mit weiteren Angelegenheiten, welche der Präsident oder die Präsidentin auf die Tagesordnung setzt.

2. Für spezifische Themen und bei besonderen Problemen ist der Direktor/die Direktorin befugt, jeweils interne oder externe Fachleute beziehungsweise Personen in Vertretung anderer Verwaltungen oder Einrichtungen mit beratender Funktion zu den Sitzungen des Koordinierungsbeirats einzuladen.

3. Die Einberufung mit Angabe des Datums, des Ortes, der Uhrzeit und der Tagesordnung der Sitzung erfolgt ausschließlich auf telematischem Wege, in der Regel sieben Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin und, in dringenden Fällen, mindestens zwölf Stunden vor Sitzungsbeginn.

4. Von jeder Sitzung wird ein eigenes Protokoll verfasst. Die Schriftführung übernimmt eine Person, die bei der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung bedienstet ist oder eine Person, die beim Zentrum bedienstet ist oder diesem zur Verfügung gestellt wurde.

Art. 6
Wissenschaftlicher Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums ernannt. Er oder sie übernimmt auch den Vorsitz des Beirats.

2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören zudem an:

a) zwei Fachpersonen, die aus Dreiervorschlägen der zwei auf Landesebene repräsentativsten Beratungsorganisationen im landwirtschaftlichen Sektor ausgewählt werden,

b) eine Fachperson, die aus einem Dreiervorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung gewählt wird,

c) für spezifische, in den Tätigkeitsbereich des Zentrums fallende Forschungsaufträge bis zu fünf Fachpersonen mit nachgewiesener wissenschaftlicher Erfahrung, für die Dauer von höchstens drei Jahren.

3. Die Schriftführung des wissenschaftlichen Beirats übernimmt eine beim Zentrum bedienstete Person oder eine Person, die bei der für Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Landesabteilung bedienstet ist.

4. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), die verhindert sind, können sich mit einer schriftlichen Vollmacht durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete ihrer Organisationseinheit vertreten lassen.

5. Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats laut Absatz 2 Buchstaben a) und b) stehen die Vergütungen laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zu.

Art. 7
Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirats

1. Der wissenschaftliche Beirat versammelt sich auf Einberufung des Direktors/der Direktorin des Zentrums immer dann, wenn er oder sie es für nötig erachtet, in jedem Fall jedoch mindestens ein Mal im Jahr. Der wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben und Funktionen: er

a) berät den Direktor/die Direktorin des Zentrums bei wissenschaftlichen Fragen und nimmt Stellung zur wissenschaftlichen Ausrichtung des Zentrums im Rahmen der Aufgaben und Ziele laut Statut,

b) nimmt Stellung zum Tätigkeitsprogramm, das der Direktor oder die Direktorin vorlegt.

2. Der Beirat kann eigene Fachbeiräte bilden, die er mit vorbereitenden Tätigkeiten betraut.

Art. 8
Kollegium der Rechnungsprüferinnen und -prüfer

1. Die Finanzgebarung des Zentrums wird vom Kollegium der Rechnungsprüferinnen und –prüfer kontrolliert. Das Kollegium, das von der Landesregierung ernannt wird, hat drei Mitglieder, die unter den Bediensteten der Landesverwaltung ausgewählt werden können. Das Kollegium bleibt für eine Legislaturperiode bis zur Genehmigung der Abschlussrechnung des fünften Haushalts im Amt und kann nach Ablauf der Amtszeit bestätigt werden.

2. Die Zusammensetzung des Kollegiums unterliegt den geltenden Bestimmungen des Landes zur Gleichstellung der Geschlechter. Mindestens eines der drei effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.

3. Den Mitgliedern des Kollegiums stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten die Sitzungsgelder gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.

4. Den Mitgliedern des Kollegiums, die keine Bediensteten der Landesverwaltung sind, steht außerdem eine jährliche Amtsentschädigung zu, die das Zentrum für jedes Finanzjahr neu festsetzt. Diese Entschädigung darf nicht mehr als 0,075 Prozent der gesamten Ausgaben betragen, die im Haushaltsvoranschlag für die einzelnen Finanzjahre des Zentrums vorgesehen sind. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kollegiums wird dieses Limit um 50 Prozent erhöht.

Art. 9
Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise des Kollegiums der Rechnungsprüferinnen und -prüfer

1. Das Kollegium der Rechnungsprüferinnen und –prüfer kontrolliert die Finanzgebarung des Zentrums. Es

a) beaufsichtigt die Finanz- und Vermögensgebarung des Zentrums,

b) prüft, ob die buchhalterischen Unterlagen und Maßnahmen korrekt sind,

c) führt Kassenkontrollen durch,

d) verfasst einen Bericht zum Haushaltsvoranschlag, der dessen Richtigkeit bestätigt,

e) legt dem Direktor/der Direktorin zum Jahresende einen Bericht zur Abschlussrechnung vor, mit seinen Anmerkungen zur Gebarung des abgelaufenen Jahres.

2. Die Mitglieder des Kollegiums können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Koordinierungsbeirats teilnehmen.

Art. 10
Direktor/Direktorin des Zentrums

1. Der Direktor/die Direktorin des Zentrums wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; der Auftrag kann nach Ablauf dieser Frist erneuert werden. Für die Ernennung des Direktors/der Direktorin des Zentrums werden die geltenden Landesbestimmungen für den Zugang zur Führungsposition Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin angewandt.

2. Bei der Festlegung der Funktionszulage des Direktors/der Direktorin des Zentrums wird die neue Rolle laut Artikel 11 dieses Statuts berücksichtigt, welche die zusätzlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 6 umfasst.

Art. 11
Befugnisse und Aufgaben des Direktors/der Direktorin des Zentrums

1. Der Direktor/die Direktorin hat die gesetzliche Vertretung des Zentrums inne; er oder sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Organisation, der Führung und Verwaltung des Zentrums, für die allgemeine Koordinierung der Tätigkeiten, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, sowie für alle weiteren Obliegenheiten, die für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Zentrums notwendig sind.

2. Der Direktor/Die Direktorin hat die Aufgaben und Befugnisse einer Führungskraft im Sinne des 1. Abschnittes des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.

3. Insbesondere hat der Direktor/die Direktorin folgende Aufgaben und Befugnisse: Er/Sie

a) unterschreibt Verträge und Vereinbarungen mit Körperschaften und Unternehmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor und mit Fachleuten,

b) legt, nach Anhören des Koordinierungsbeirats, die Führungs- und die Verwaltungsstruktur des Zentrums unter Beachtung der im Statut vorgesehenen Richtlinien und Gliederung fest,

c) verabschiedet Geschäftsordnungen betreffend den Ablauf und die Durchführung der Aufgaben sowie für die Verwaltung des Zentrums,

d) schlägt der Landesregierung im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung, das Gesamtplansoll des beim Zentrum fest einzustellenden Personals vor,

e) legt, nach Anhören des Koordinierungsbeirats und des wissenschaftlichen Beirats, die Grundausrichtung und die wissenschaftliche Ausrichtung des Zentrums im Rahmen der Aufgaben und Ziele laut Statut fest,

f) erstellt, nach Anhören des wissenschaftlichen Beirats, das Tätigkeitsprogramm des Zentrums, samt den Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3, und den Jahresabschlussbericht,

g) genehmigt die Richtlinien zu den Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3,

h) erstellt den Haushaltsvoranschlag, Haushaltsänderungen und die Abschlussrechnung des Zentrums,

i) erstellt die Richtlinien für die Preis- und Gebührenordnung für die Leistungen des Zentrums,

j) beschließt alle anderen Anliegen im Interesse des Zentrums, die dieses Statut nicht anderen Organen vorbehält.

2. Der Direktor/die Direktorin des Zentrums wird von der Führungskraft unterstützt, die für die Finanzverwaltung des Zentrums zuständig ist und ihn oder sie als Vize vertritt.

3. Der Direktor/die Direktorin des Zentrums kann einzelne Befugnisse an Bedienstete des Zentrums delegieren, die einem homogenen Bereich vorstehen.

Art. 12
Führungs- und Verwaltungsstruktur

1. Die Führungsstruktur des Zentrums gliedert sich wie folgt:

a) Direktion des Zentrums,

b) bis zu sechs der Direktion untergeordnete Führungsstrukturen.

2. Die Verwaltungsstruktur des Zentrums wird vom Direktor/der Direktorin des Zentrums festgelegt, unter Beachtung folgender Vorgaben:

a) Gliederung in homogene Bereiche,

b) pro Bereich ein Vorgesetzter/eine Vorgesetzte oder ein Koordinator/eine Koordinatorin,

c) Ermittlung von Kriterien, um Delegierungen unterschiedlicher Art an das unterstellte Personal zu ermöglichen.

3. Das leitende und koordinierende Personal kann einzelne Funktionen im Rahmen der administrativen und buchhaltungstechnischen Verwaltung an das unterstellte Personal delegieren.

4. Das Zentrum erstellt eigene Richtlinien für sein Personal, unter Beachtung des entsprechenden Kollektivvertrages, einschließlich jener für die Aufnahme des Personals und dessen Entlohnung, die unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes auf der Entlohnung des Landespersonals basiert.

5. Die Entlohnung der Führungskräfte und Koordinatoren/Koordinatorinnen wird, soweit es sich um Landespersonal handelt, vom zuständigen Organ der Landesverwaltung im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin des Zentrums bestimmt.

6. Dem Personal, das seinen Dienst vorwiegend mobil ausübt oder häufig dienstlich unterwegs ist, kann die notwendige technische Ausrüstung, einschließlich Fahrzeuge, zur Verfügung gestellt werden, so dass die Tätigkeiten außerhalb des Sitzes mit minimalem Ressourcenaufwand durchgeführt werden können. Personal, das außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein muss, darf die dafür erforderliche technische Ausrüstung gegen einen Beitrag, der die entsprechenden Kosten des Zentrums deckt, auch privat benutzen.

Art. 13
Personal

1. Das Zentrum kann selbst Personal für seine betrieblichen Tätigkeiten anstellen, auch saisonal, sowie für besondere wissenschaftliche Aufgaben. Für spezifische Projekte kann Personal mit befristetem Auftrag eingestellt werden.

Art. 14
Finanzjahr, Haushalt und Rechnungslegung

1. Das Finanzjahr des Zentrums fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Zur Deckung von laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben für die Verwaltung des Zentrums können auch Mittel zu Lasten der folgenden Finanzjahre veranschlagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten. Für mehrjährige Forschungsprojekte, Mieten und andere ständige oder wiederkehrende laufende Ausgaben können auch Mittel über mehrere Finanzjahre veranschlagt werden, sofern im Rahmen des Üblichen oder falls die Verwaltung dies für notwendig oder angebracht hält.

3. Bei Anwendung des Stabilitätspakts kann das Zentrum auf das System des Finanzsaldo zurückgreifen.

4. Beschlüsse in Zusammenhang mit dem Haushaltsvoranschlag, mit Änderungen am Haushaltsvoranschlag und mit der Abschlussrechnung werden der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.

5. Der Haushaltsvoranschlag des Zentrums wird der Landesregierung jeweils innerhalb 30. September des entsprechenden Vorjahres zur Genehmigung übermittelt.

6. Die Abschlussrechnung wird der Landesregierung jeweils innerhalb 31. März des entsprechenden Folgejahres zur Genehmigung übermittelt. Überschüsse und Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, werden in den folgenden Haushaltsvoranschlag des Zentrums übertragen.

7. Sofern nicht anders geregelt, werden für den Haushalt, die Finanzrechnung und die Abschlussrechnung des Zentrums die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, angewandt. Der Haushalt muss dem Grundsatz des finanziellen Ausgleichs folgen.

Art. 15
Einnahmen

1. Das Zentrum hat folgende Einnahmen:

a) Beiträge, Finanzierungen und Zuweisungen des Landes und anderer inländischer oder ausländischer Einrichtungen oder Unternehmen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur,

b) sämtliche Einnahmen aus der Führung und in Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele des Zentrums, einschließlich öffentliche oder private Finanzierungen für spezifische Projekte, die an die Pflicht gekoppelt sind, die Einnahmen aus den Tätigkeiten laut Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 in das Zentrum zu reinvestieren,

c) Erträge aus Versuchsfeldern und aus der normalen landwirtschaftlichen Produktion,

d) die Erträge der auf Rechnung Dritter geleisteten Tätigkeiten,

e) Erlöse aus der Veräußerung des nicht mehr verwendeten beweglichen Inventars.

2. Alle Einnahmen des Zentrums müssen in den Haushalt eingetragen und dem Schatzamt überwiesen werden.

Art. 16
Zahlungen

1. Die Zahlungen werden von dem Direktor/der Direktorin oder von dem/der Verantwortlichen für die Finanzverwaltung durchgeführt.

Art. 17
Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen

1. Auf die Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt, auch dann, wenn sie in Regie durchgeführt werden.

2. Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, die nach Abzug der Steuern einen Betrag von 150.000,00 Euro nicht überschreiten, führt der Direktor oder der/die Verantwortliche für die Finanzverwaltung normalerweise in Regie durch.

Art. 18
Vermögen und Güter

1. Das Vermögen des Zentrums besteht aus:

a) beweglichen Gütern, die das Land in sein Eigentum übertragen hat,

b) Gütern und technischen Geräten für den Betrieb des Zentrums,

c) allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva des Zentrums.

2. Das Zentrum nutzt die vom Land zur Verfügung gestellten unbeweglichen Güter zur Ausübung seiner Tätigkeit.

3. Das Zentrum darf die vom Land zur Verfügung gestellten informationstechnischen und telematischen Dienste und die entsprechende Infrastruktur nutzen.

Art. 19
Schatzamtsdienst

1. Das Zentrum hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der demselben Kreditinstitut anvertraut wird, das den Schatzamtsdienst des Landes versieht.

Art. 20
Auflösung des Zentrums

1. Wird das Zentrum aus welchem Grund auch immer aufgelöst, so übernimmt das Land alle Güter des Zentrums und tritt in sämtliche aktiven und passiven Rechtsverhältnisse ein.

Art. 21
Übergangsbestimmungen

1. Das Zentrum tritt in alle laufenden Verträge der Abteilung für land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen (33) als Rechtsnachfolger ein.

2. Die Führungs- und Verwaltungsstruktur des Zentrums und die damit verbundenen Kompetenzen bleiben unverändert solange sie nicht neu geregelt werden.

3. Dem Zentrum wird das Personal der abgeschafften Abteilung für land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen (33) mit einem Kontingent von 85 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung gestellt.

 

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