(1) Die zuständige Landesabteilung genehmigt die Projekte des freiwilligen Zivildienstes, die von den Trägern des freiwilligen Zivildienstes innerhalb der in den entsprechenden Ausschreibungen angegebenen Fristen und mit den dort angeführten Modalitäten eingebracht werden.
(2) Den freiwillig Zivildienstleistenden ist beim Träger ein Tutor oder eine Tutorin sowie ein Verantwortlicher oder eine Verantwortliche für den freiwilligen Zivildienst zur Seite zu stellen, welche im Projektantrag aufscheinen müssen.