1.1. Die von Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, vorgesehenen Beiträge können sowohl an die Jägervereinigung, welche mit der Verwaltung der Jagdreviere kraft Gesetzes im Sinne von Absatz 1 desselben Artikels beauftragt ist, als auch an deren periphere Strukturen gewährt werden.