(1) Nach Artikel 33 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
“2/bis Unbeschadet dessen, was in Absatz 2 vorgesehen ist, können für die Treibstofflieferung anstelle der Liefer- oder Verteilungsverträge neue Vertragsformen gewählt werden. Vorher müssen diese neuen Vertragsformen jedoch im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 2001, Nr. 57 typisiert, beim Ministerium für Wirtschaftsentwicklung hinterlegt und veröffentlicht werden. Die neuen Vertragsformen müssen Bedingungen vorsehen, die für die Pächter angemessen sind und sie nicht diskriminieren, so dass ein fairer Wettbewerb in ihrem Marktbereich gewährleistet ist. “
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.