(1) Nach Artikel 23 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3/bis eingefügt:
„3/bis Im Fall von betriebsinternen Tankstellen wird die periodische technische Überprüfung der Anlagen zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen laut Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes, die jeweils in Abständen von höchstens 15 Jahren zu erfolgen hat, von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Fachtechniker oder von einem gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Staates der Europäischen Union befähigten Techniker vorgenommen.“