(1) Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 3
1. Die Handelstätigkeit, der Verkauf der Zeitungen und Zeitschriften und der Treibstoffvertrieb kann von Personen ausgeübt werden, die in Hinsicht auf persönliche Zuverlässigkeit die Voraussetzungen laut Artikel 71 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, erfüllen.
2. Die Ausübung jeglicher Handelstätigkeit in der Lebensmittelbranche, auch wenn sie sich nur an einen bestimmten Personenkreis richtet, ist all jenen erlaubt, die im Besitz einer der folgenden beruflichen Voraussetzungen sind: