Urteil vom 7. Jänner 2009, Nr. 2; Präs. Mosna, Verf. Zelger
Bei der urbanistischen Planung genießt die Verwaltungsbehörde bei der urbanistischen Planung, inklusive der Standortwahl der Ausweisungen von Zonen, in der Regel einen weiten Ermessensspielraum, der sie dabei weitgehend von einer ausdrücklichen und spezifischen Begründungpflicht entbindet, sofern die Ausweisungen in Befolgung der allgemein für den Bauleitplan festgesetzten Planungskriterien beschlossen werden.
Die Gutachten der Landesraumordnungskommission, des Sachverständigen für Landschaftsschutz, der Forstverwaltung, des Gewässerschutzes und des Amtes für Landschaftsökologie sind für die Landesregierung nicht bindend, jedoch ist die Abweichung von denselben punktuell und ausreichend zu begründen. Lapidare Begründungen mit dem allgemeinen Hinweis des bestehenden öffentlichen Interesses sind dabei unzureichend.