(1) Es ist die Agentur zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, nachstehend Agentur (ASWE) genannt, errichtet.
(2) Die Agentur ist eine vom Land abhängige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs- und Vermögensautonomie.
(3) Die Agentur:
- verwaltet die von den jeweiligen Gesetzen vorgesehenen Fürsorgemaßnahmen und die Ergänzungsvorsorge, sowie jene Maßnahmen, welche von spezifischen Bestimmungen übertragen werden können;
- verwaltet und tätigt die vom Land verfügten öffentlichen Finanzierungen, die zur Förderung und Verwirklichung von öffentlichen Bauten und Projekten bestimmt sind, die zur Wirtschaftsentwicklung beitragen.
(4) Das Land ist ermächtigt, die beweglichen und unbeweglichen Güter, die für die Ausübung der Aufgaben der Agentur notwendig sind, ins Eigentum derselben zu übertragen oder die Nutzung derselben zu gewährleisten, sowie das eigene Personal zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Ausgaben für den Betrieb sowie für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Agentur sind zu Lasten des Haushaltes derselben.
(5) Die Agentur kann Bankfinanzierungen beantragen und auf jegliche andere vom Gesetz vorgesehene Form der Geldbeschaffung auf dem Finanzmarkt zurückgreifen. Die Agentur bewältigt außerdem jede weitere funktionelle und Zusatzaufgabe für die im vorliegenden Artikel angeführten Zwecke, sowie die Beschaffung der notwendigen Mittel einschließlich der Ausstellung von Garantien.
(6) Die Agentur kann sich an Kapitalgesellschaften beteiligen, sofern dies der Verwirklichung von Maßnahmen dient, die im vorliegenden Artikel angeführt sind.
(7) Für die in Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Zwecke sind der Agentur die Verwaltung der Fonds für die Fürsorge sowie jener für die Ergänzungsvorsorge übertragen. Jede Einnahme, die mit der Ausschüttung der Fürsorge- bzw. Vorsorgebeiträge zusammenhängt, wird direkt der Agentur zugewiesen. Für die in Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehenen Zwecke ist die Landesregierung ermächtigt, die Agentur mittels Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes finanziell zu unterstützen.
(8) Die Landesregierung genehmigt das Statut der Agentur und den Vertragsentwurf, der die Beziehungen zwischen Land und Agentur regelt sowie den Gegenstand, den Inhalt und die Art und Weise der laufend vom Land erteilten Aufträge festlegt.
(9) Gegen die im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen des Direktors/der Direktorin der Agentur kann bei dem Direktor/der Direktorin des für den Bereich zuständigen Ressorts innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung der angefochtenen Maßnahme oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis derselben erlangt hat, Beschwerde eingelegt werden. 8)