(1) Die Zuständigkeit für die Anwendung der Verwaltungsstrafen, die von Vorschriften des Staates oder des Landes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Industrietätigkeit ohne die vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen ausgeübt wird, ist samt den daraus resultierenden Einnahmen der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen übertragen.