(1) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Industrietätigkeit die berufsmäßige Ausübung einer organisierten wirtschaftlichen Tätigkeit, die auf die Produktion oder Verarbeitung von Gütern sowie auf die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, einschließlich des entsprechenden Vertriebs und Verkaufs gerichtet ist.
(2) Mit Durchführungsverordnung können, vorbehaltlich eventueller einschlägiger Sonderbestimmungen, spezifische berufliche Voraussetzungen für bestimmte Industrietätigkeiten vorgeschrieben werden.