(1) Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Bestimmungen, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2008 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt.
(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Dienste und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit dem Zweck, für den die Bauten bestimmt sind, gewährleisten, sind für das Finanzjahr 2008 und für den Vierjahreszeitraum 2009-2012 zusätzliche Ausgaben in dem Ausmaß genehmigt, wie aus der Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Haushaltsjahre von 2009 bis 2012 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
(3) Für die Zwecke laut Absatz 2 ist die Landesverwaltung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt, im Jahre 2008 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2008-2012 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen, unter Berücksichtigung der in den vorhergehenden Haushaltsjahren aufgenommenen, einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten des jeweiligen Haushalts von 2009 bis 2012 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2008 autorisierten Ausgaben sein darf.