(1)Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen Gewässer in Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzplan laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, und dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.
(2) Die Bestimmungen über kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie werden dadurch nicht berührt. 3)