(1) Das Gesuch um Schöpfbewilligung im Sinne von Artikel 56 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, ist beim zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5) einzureichen. Das Gesuch muss mit Zeichnungen und einem Bericht ausgestattet sein, in welchem die Arbeiten beschrieben sind und der Nachweis der Gewährleistung der öffentlichen Interessen und der Rechte Dritter erbracht ist.
(1-bis) Die Bewilligung laut Absatz 1 wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann nur einmal um maximal drei weitere Jahre verlängert werden. 27)
(2) Der vom Gesetz vorgesehene Wasserzins ist im Voraus zu bezahlen. Es besteht keine Kautionspflicht.
(3) Wasserentnahmen bis 5.000 Liter pro Tag für Bohrungen bei Baustellen im öffentlichen Interesse sind vom Wasserzins befreit und können nach vorheriger Mitteilung an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) frei genutzt werden. Es darf nur eine Wassermenge von höchstens 10 Prozent der vorhandenen Wasserführung des Wasserlaufes für höchstens 30 aufeinander folgende Tage abgeleitet werden. Bestehende Rechte müssen gewährleistet werden.