- omissis-
den eigenen Beschluss vom 23.1.1995, Nr. 216, zu widerrufen und folgende Vorschriften für Wassernutzungen zur Erzeugung von technischem Schnee festzusetzen, welche die Vorschriften der bestehenden Wasserableitungskonzessionen ergänzen. 1. GenehmigungsverfahrenFür die Errichtung einer neuen Anlage bzw. die Veränderung einer bestehenden Anlage zur Erzeugung von technischem Schnee sind folgende Genehmigungsschritte notwendig:1. Eignungserklärung2. Wasserkonzession und eventuell umweltrechtliche Genehmigung3. Kollaudierung 2. EignungserklärungZur Erzeugung von technischem Schnee darf nur Wasser verwendet werden, wofür eine chemische und mikrobiologische Eignungserklärung der Laboratorien der Landesagentur für Umwelt vorliegt, die den unten angeführten Qualitätsanforderungen entspricht; die Eignungserklärung wird in der Regel aufgrund von 3 Wasseranalysen im Ableitungszeitraum erstellt. 3. WasserkonzessionEs wird auf die einschlägigen Gesetze verwiesen. Zuständiges Amt ist das Amt für Gewässernutzung, das sich in den vorgesehenen Fällen des UVP-Gutachtens bedient. 4.Kollaudierung von BeschneiungsanlagenNeue Beschneiungsanlagen und wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen müssen einer Kollaudierung gemäß geltendem Wasserrecht unterzogen werden. Bei der Kollaudierung von neuen Ableitungsanlagen werden auch die Laboratorien der Landesagentur für Umwelt eingeladen, welche die erforderlichen Wasserproben entnehmen. 5. Interne und amtliche QualitätskontrollenJeder Betreiber ist verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Qualität des zur Schneeerzeugung verwendeten Wassers den angeführten Qualitätsanforderungen entspricht. Zu diesem Zweck führt er interne Qualitätskontrollen mittels beauftragter Labors durch. Diese Kontrollen müssen mindestens einmal pro Jahr im Nutzwasserbereich erfolgen. Dabei werden die mikrobiologischen Parameter und zumindest folgende chemische Parameter erhoben: Nitrate, Nitrite, Ammonium, spezifische elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Oxidierbarkeit, Sulfat, Gesamthärte.In den Genehmigungsdekreten kann die Anzahl und Art der Qualitätskontrollen auch anders festgelegt werden.Sollten die Ergebnisse nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen, darf die Ableitung bzw. die Verwendung des Wassers erst erfolgen, nachdem geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen und positive Qualitätsanalysen erzielt worden sind.Die amtlichen Kontrollen über die Qualität des Wassers werden vom Amt für Gewässernutzung und von den zuständigen Laboratorien der Umweltagentur vorgenommen. Bei Nichteinhaltung der Qualitätsparameter im Nutzwasser kann das Amt für Gewässernutzung die sofortige Einstellung der Verwendung anordnen. In jedem Fall müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden, die dem Amt für Gewässernutzung mitzuteilen sind. Die Wiederverwendung des Wassers darf erst dann erfolgen, nachdem dem Amt für Gewässernutzung interne Qualitätsanalysen vorgelegt worden sind, die die Wiedererreichung der Qualitätsanforderungen bescheinigen. 6. QualitätsanforderungenDem Wasser dürfen keine Zusatzstoffe jeglicher Art zugesetzt werden, auch keine Desinfektionsmittel.Es wird unterschieden zwischen dem Rohwasserbereich (Fassung, Zuleitung, Speicher, Aufbereitung) und dem Nutzwasserbereich (Verteilerleitungen mit den Entnahmestellen für die Schneeerzeugung). Im Nutzwasserbereich müssen die Qualitätsmerkmale eingehalten werden, nötigenfalls durch entsprechende Wasseraufbereitungsanlagen. Wird der technische Schnee auch in Trinkwasserschutzgebieten ausgebracht, müssen strengere Qualitätsanforderungen eingehalten werden, die entsprechenden Anlagen müssen eigens gekennzeichnet werden. Mikrobiologische QualitätEs müssen folgende Grenzwerte eingehalten werden:Escherichia Coli (E. coli) 200KBE / 100mlEnterokokken 100KBE / 100ml Chemische QualitätEs gelten die Grenzwerte des gesetzesvertretenden Dekrets vom 02.02.2001, Nr. 31, Anlage 1 Teile B und C (Trinkwasserqualität), wobei in der Regel nur die unten angeführten Parameter gemessen werden. Sollten die Inhaltsstoffe geogenen Ursprungs sein, können im Eignungsurteil höhere Werte als die oben genannten zugelassen werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Wasser das in Trinkwasserschutzgebieten verwendet wird. Parameter für das Eignungsurteil: Parameter/Parametro | Grenzwert Valore limite | Maßeinheit Unità di misura |
Antimon/Antimonio | 5,0 | µg/l |
Arsen/Arsenico | 10 | µg/l |
Kupfer/Rame | 1,0 | mg/l |
Fluoride/Fluoruri | 1,50 | mg/l |
Nitrate ausgedrückt in NO3 Nitrati espressi in NO3 | 50 | mg/l |
Nitrite ausgedrückt in NO2 /Nitriti espressi in NO2 | 0,50 | mg/l |
Selen/Selenio | 10 | µg/l |
Ammonium ausgedrückt in NH4 /Ammonio espresso in NH4 | 0,50 | mg/l |
Chloride/Cloruri | 250 | mg/l |
Spezifische elektrische Leitfähigkeit / Conduttività elettrica specifica | 2500 | µScm-120°C |
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert) Concentrazioni ioni idrogeno (pH) | 6,5 e 9,5 | |
Eisen/Ferro | 200 | µg/l |
Mangan/Manganese | 50 | µg/l |
Oxidierbarkeit/Ossidabilità | 5,0 | mg/l O2 |
Sulfat/Solfato | 250 | mg/l |
Gesamthärte/Durezza totale | - | Französiche Härtegrade/ °Francesi |
7. Betrieb von Beschneiungsanlagen
Die Wasserableitung darf nur in den in der Wasserkonzession vorgesehenen Zeiträumen und zu den dort angegebenen Bedingungen (Restwassermenge, mittlere und maximale ableitbare Menge, usw.) betrieben werden.
Die Ergebnisse aller internen Qualitätskontrollen des laufenden Jahres und der zwei vorherigen Jahre müssen bei amtlichen Kontrollen auf Verlangen vorgezeigt werden.
An den Ableitungsstellen und im Nutzwasserbereich sind Wasserentnahmestellen für die internen und amtlichen Qualitätskontrollen vorzusehen.
An den Ableitungsstellen sind geeignete Wasserzähler zu installieren, die entnommenen Wassermengen sind innerhalb Juni jeden Jahres dem Amt für Gewässernutzung mitzuteilen.
8. Rationelle Verwendung des Wassers
Sofern nicht große Wasserbezugsquellen zur Verfügung stehen, wie Flüsse oder Seen, ist eine rationelle und umweltschonende Beschneiung nur möglich durch die Verwendung von Speicherbecken. Es sollte ein Speichervolumen von 700 m³ pro ha Piste angestrebt werden.
Pro Hektar Piste wird eine durchschnittliche Wassermenge von höchstens 0,4 l/s gewährt.
9. Übergangsbestimmungen
Bestehende Beschneiungsanlagen müssen innerhalb 01.11.2005 den vorliegenden Vorschriften angepasst werden.
Der beschließende Teil des vorliegenden Beschlusses wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.