(1) Die Verträge zur Nutzung der "Schutzmarke Südtirol" verfallen nach Ablauf von zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(2) Die Nutzer der "Schutzmarke Südtirol" können das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" umgehend verwenden, ohne einen neuen Antrag auf Ermächtigung stellen zu müssen. Der entsprechende Zeichennutzungsvertrag muss innerhalb von zwölf Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes unterzeichnet werden; andernfalls verfällt das Recht zur Nutzung des Zeichens.