(1) Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise für die das Qualitätszeichen "Qualität mit Herkunftsangabe" verwendet werden darf, arbeitet die Fachkommission ein spezifisches Pflichtenheft aus. Die Landesregierung genehmigt das Pflichtenheft nach Einholen des Gutachtens des Qualitätskomitees.
(2) Das Pflichtenheft enthält folgende Bestimmungen:
(3) Die Erzeugnisse müssen Kriterien oder Normen entsprechen, die deutlich höher oder spezifischer sein müssen als die in den diesbezüglichen Bestimmungen der Europäischen Union oder des Mitgliedsstaates festgelegten. 13)
(4) Das Pflichtenheft berücksichtigt insbesondere auch die Qualitätskriterien zum Produktionsverfahren und zum Anbau sowie das Unionsrecht und die staatlichen Bestimmungen im Bereich Tierschutz. 14)