(1) Für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugniskategorie, für das beziehungsweise die das Qualitätszeichen „Qualität mit Herkunftsangabe“ genutzt werden darf oder das beziehungsweise die gemäß Artikel 2 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, setzt die zuständige Landesabteilung eine Fachkommission ein, deren Amtsdauer fünf Jahre beträgt. 10)
(2) Die Fachkommissionen setzen sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen, wobei die Vertreter/Vertreterinnen der Erzeuger/Erzeugerinnen beziehungsweise der Qualitätszeichennutzer/Qualitätszeichennutzerinnen die Mehrheit bilden. Die übrigen Mitglieder vertreten die Erzeugervereinigungen, die Interessensgruppen der entsprechenden Erzeugniskategorie sowie die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer. 10)
(3) An den Sitzungen der Fachkommissionen kann auch ein Vertreter/eine Vertreterin der zuständigen Landesabteilung mit beratender Stimme teilnehmen.10)
(4) Die Fachkommissionen
(5) Von der Einsetzung einer Fachkommission kann abgesehen werden, wenn die Landesregierung die in diesem Artikel genannten Aufgaben an eine für eine bestimmte Erzeugniskategorie bereits tätige Einrichtung delegiert.