Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.
(1) Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baukonzession muss bei sonstiger Verwirkung innerhalb 10. Dezember 2004 mit dem Beleg über die Einzahlung der ersten Rate des Bußgeldes und der Konzessionsgebühren der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, gemeinsam mit den vorgeschriebenen Erklärungen und den Unterlagen laut Artikel 7 Absatz 1, vorgelegt werden.