(1) Unter architektonischen Hindernissen versteht man alle Hindernisse, welche die selbständige Benutzung von Flächen, Gebäuden, Diensten, Einrichtungen für die Allgemeinheit einschränken oder verhindern und insbesondere die Mobilität von Menschen mit andauernder oder vorübergehender Behinderung physischer, psychischer oder sensorischer Natur behindern, unabhängig von der Ursache der Behinderung.
(2) Unter "der Öffentlichkeit zugänglichen Orten" versteht man solche, zu denen alle Personen ohne die Notwendigkeit einer Einladung oder Genehmigung Zugang haben, wenngleich dieser von gewissen Bedingungen abhängig ist.