(1) Das vorliegende Gesetz enthält Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung der architektonischen Hindernisse in privaten und öffentlichen Gebäuden sowie in der Öffentlichkeit zugänglichen privaten Gebäuden, auf öffentlichen Flächen, in Räumlichkeiten öffentlicher Dienste und an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Es fördert dadurch das soziale Leben von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten.