(1) Für die Sammlung der Unterschriften sind fortlaufend nummerierte Blätter zu verwenden, auf welchen die wesentlichen Angaben des Antrages auf Volksabstimmung wiedergegeben sind. Diese sind vom Generalsekretär des Landtages oder einem von ihm beauftragten Beamten zu vidimieren und den Promotoren innerhalb von drei Tagen ab Einreichung wieder auszuhändigen.
(2) Der Wähler setzt seine Unterschrift unter den Antrag auf Volksabstimmung; neben der Unterschrift wird sein Vorname, Name, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Gemeinde, in deren Wählerlisten er eingetragen ist, angegeben.
(3) Die Unterschrift muss von einer der folgenden in Artikel 14 des Gesetzes vom 21. März 1990, Nr. 53, in geltender Fassung, vorgesehenen Personen beglaubigt werden: Notare, Friedensrichter, Leiter und Mitarbeiter der Kanzleien der Oberlandesgerichte und der Landesgerichte, Sekretäre der Staatsanwaltschaften, Landeshauptleute, Bürgermeister, Gemeindeassessoren und Landesräte, Präsidenten der Gemeinderäte und Landtage, Präsidenten und Vizepräsidenten der Stadtviertelräte, Gemeindesekretäre und Sekretäre der Provinzen, vom Bürgermeister und vom Landeshauptmann beauftragte Beamte. Für die Beglaubigung sind weiters die Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte zuständig, welche ihre diesbezügliche Bereitschaft dem Landeshauptmann bzw. dem Bürgermeister kundtun. Die Beglaubigung muss auch das Datum, an dem sie vorgenommen wurde, beinhalten. Sammelbeglaubigungen für alle auf dem Blatt aufscheinenden Unterschriften sind zulässig, wobei die Anzahl der auf dem Blatt gesammelten Unterschriften angeben werden muss.
(4) Ist die Mindestanzahl an erforderlichen Unterschriften erreicht worden, hinterlegen die Promotoren diese beim Präsidium des Landtags innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung des Gesetzes.