(1) Es gehen zu Lasten des Landeshaushaltes:
- a) die Ausgaben für die Spesenrückvergütung an die Promotoren von Volksabstimmungen gemäß Artikel 9;
- b) die Ausgaben für die Vergütungen an die Mitglieder der Kommission für die Abwicklung von Volksabstimmungen;
- c) die Ausgaben für die Abwicklung der Handlungen im Zusammenhang mit der Volksabstimmung, einschließlich der Rückvergütung der von den Gemeinden getragenen Ausgaben, gemäß den von der Landesregierung festzulegenden Modalitäten.
(2) Für die Flüssigmachung der Ausgaben gemäß Absatz 1 sorgt die Abteilung Zentrale Dienste und zwar auf der Grundlage der vom Generalsekretär des Landtages für ordnungsgemäß befundenen Unterlagen, soweit es die Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) betrifft.
(3) Im Voranschlag der Ausgaben für das Finanzjahr 2002 wird folgendes Kapitel geschaffen:
Kap. 11002 - Ausgaben im Zusammenhang mit den Volksabstimmungen, die von Artikel 47 Absatz 5 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol vorgesehen sind ( D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung), mit Bereitstellung "zur Erinnerung".
(4) Im Verzeichnis der Ausgaben, für die Behebungen aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben laut Anlage Nr. 1 zum Haushalt möglich sind, wird das Kapitel 11002 eingefügt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.