Kundgemacht im A.Bl. vom 20. November 2001, Nr. 48.
(1) Was den Erlass der Maßnahmen, die laut beigelegtem Abkommen in die Zuständigkeit der Region Venetien, der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien und der autonomen Provinzen Bozen und Trient fallen, betrifft, geht jede der beteiligten Körperschaften nach ihrer Rechtsordnung vor.